Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fassaden auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten (Westseite) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Wohn- und Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes zu pflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Für die zu erhaltenden Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglichen Geh- und Radweg, ferner die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehund Leitungsrecht können zugelassen werden.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm
in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Für
Strauch- und Heckenpflanzungen sind Sträucher von mindestens
125 cm Höhe zu verwenden. Je 2 m² Pflanzfläche
ist ein Strauch und je Meter Hecke sind mindestens drei
Sträucher zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind je 150 m²
Pflanzfläche mindestens ein großkroniger oder zwei kleinkronige
Bäume zu verwenden. Bei der Anpflanzung von festgesetzten
Einzelbäumen nach Planbild sind großkronige,
bei der nördlichen Baumreihe in der Fläche für Sport- und
Spielflächen sind kleinkronige Bäume zu setzen.
In den Mischgebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.
Tiefgaragen sowie Nebenanlagen sind in einem Abstand
von 3 m zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sowie in den Kronentraufbereichen der gemäß
Nummer 23 festgesetzten Bäume und Knicks unzulässig.
Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.