Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z" bezeichneten Wohngebieten die mit „Z" bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie die im geltenden Teilbereich des Bebauungsplans Billstedt 90 mit „(M)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten „WA 2“ bis „WA 7“
sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone
und Loggien auf je der Hälfte der Fassadenlänge um bis zu
1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen
um bis zu 3,0 m zulässig. Balkone, die in den öffentlichen
Straßenraum ragen, sind nur ab einer lichten Höhe von
3,5 m zulässig.
Im Wohngebiet beträgt der Bauwich bei eingeschossiger offener Bauweise mindestens 3,0 m. An der Max-Halbe- Straße, dem Kapellenweg, der Heinrich-Heine-Straße und der Lönsstraße genügt ein Bauwich von 1,5 m zu einer Grundstücksseite, wenn auf zwei benachbarten Baugrundstücken ein Doppelhaus errichtet wird. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Bauliche und technische Maßnahmen wie zum Beispiel Gebäudedrainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.
Die gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten sind als Gemeinschaftsanlagen für die Zwecke der Betriebe in den angrenzenden Geschäftshäusern und den Läden an der Wandsbeker Marktstraße sowie zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Reichsgaragenordnung bestimmt. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen.
An den mit „(A)" bezeichneten Gebäudefassaden sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.