Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden der mit „Z1“ bezeichneten Fläche die
mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Flächen innerhalb des
Plangebiets sowie die mit „Z5“ bezeichneten Flächen der
Flurstücke 934 (teilweise) der Gemarkung Osdorf, der
Flurstücke 1342 und 1178 (teilweise) der Gemarkung Sülldorf
sowie der Flurstücke 172 und 32 (teilweise) der
Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets
zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 des Stadtentwicklung Difu-Berichte Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei den im Plan rot umrandeten Gebäuden.
Im Kerngebiet sind auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses allgemein zulässig. Im ersten und zweiten Vollgeschoß sind Wohnungen unzulässig.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.
Im Plangebiet sind auch die Aufenthaltsräume einschließlich
zugehöriger Treppenräume und Umfassungswände in
Nichtvollgeschossen unterhalb des Erdgeschosses (Untergeschosse,
Kellergeschosse) auf die zulässige Geschossfläche
anzurechnen.