Im reinen und allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.
Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und 3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt
werden und 3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden. Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.
Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser sind verboten; ausgenommen sind Einrichtungen zur Erfassung und Überwachung des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen Wasserversorgung.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
aufweisen. Es sind Sträucher in einer Pflanzgröße
von mindestens 1,50 m Höhe zu pflanzen; je 2 m² ist ein
Strauch zu verwenden.