Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Gehölzflächen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Für die Kerngebiete gilt:
Für alle Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, besteht.
Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig.
Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten
oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen
zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3000
Kelvin Farbtemperatur, zulässig. Die Leuchtgehäuse
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen
und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad
Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind
geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb
der Horizontalen, insbesondere auf Gehölze und Biotope,
ist zu vermeiden.
Im Gewerbegebiet können zwei weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Urbanen Gebiete und der Kerngebiete, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten ein- oder zweigeschossigen Gebäude sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Entlang der Straßen sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume von Gebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf der mit „(g)" bezeichneten Fläche ist die Errichtung eines Turms mit einer maximalen Grundfläche von 2,5 m x 2,5 m und einer maximalen Höhe von 22 m über Gelände zulässig.