Im Industriegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig,
die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5 a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
vom 17. Mai 2013 (BGB!. 1 S. 1275), zuletzt geändert am
30. November 2016 (BGBI. I S. 2749), bilden, oder
Bestandteil eines solchen Betriebsbereiches wären, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang 1 der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) in der
Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBL 1 S. 1599), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBL 1S.1474, 1487), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
- Umsetzung §SO Bundes-Immissionsschutzgesetz"
zugeordnet werden:
Teilflächen ausgeschlossene Abstandsklassen
(C) I, II, III, IV
(D) II, III, IV
Abstandsklasse 1 = 200 m
Abstandsklasse II = 500 m
Abstandsklasse III = 900 m
Abstandsklasse IV = 1500 m
Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
kann im Bezirksamt Harburg, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
21073 Hamburg, eingesehen werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
zum Beispiel aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen
ein geringerer Abstand zum Schutz schutzbedürftiger
Nutzungen angemessen ist.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig,
deren Lärmemissionen tags (6 Uhr bis 22 Uhr) und nachts
(22 Uhr bis 6 Uhr) die in der nachfolgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, 10772 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität
Hamburg Universitätsbibliothek/Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) nicht überschreiten.
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Teilfläche TF1 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 45dB(A)/m²;
Teilfläche TF2 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 42dB(A)/m²;
Teilfläche TF3 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 43dB(A)/m².
Für die innerhalb des vom gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektors liegenden Immissionsorte
(Richtungssektor West 200° bis 310°) erhöhen sich die in
der vorstehenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK im Gewerbegebiet um folgende Zusatzkontingente:
Richtungssektor: West (Bezugspunkt 574615,89; 5927.896,51; 200°/310°):
Zusatzkontingent
LEK, zus für TF1 tags/nachts 5/5 dB(A)/m2;
LEK, zus für TF2 tags/nachts 5/8 dB(A)/m2;
LEK, zus für TF3 tags/nachts 5/7 dB(A)/m2;
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006, wobei in den Gleichungen
(6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor
West LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist.
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
In den Kerngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeteilen zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Auf den mit „(A)" und - unbeschadet der Nummer 3 - mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt ist, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.