Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
In den als „WA1" und „WA4" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. In den als „WA2" und „WA3" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte GRZ durch die in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) nicht überschritten werden.
Gewerbe- und Industriegebäude sind flach zu decken und an den Straßen zu verblenden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbe- und Industriegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens
80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für den Quartiersplatz, Pkw-Stellplätze, Tiefgaragenzufahrten,
wohnungsbezogene Terrassen, Wege und Kinderspielflächen
sowie weitere wohnungsbezogene Nebenanlagen
wie Flächen für Müllstandorte und Fahrradstellplätze
sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je
Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1 m betragen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,0 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.