In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume und in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den viergeschossigen Wohngebieten sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Die auf der Tiefgarage gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.
3. Auf dem Grundstück Elbchaussee 130 (Flurstück 908 der Gemarkung Ottensen) des reinen Wohngebiets sind Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen des gastronomischen Betriebs (Restaurant mit Küche, Lager- und Verpackungsräumen, Außengastronomie sowie die Stellplatzanlage und Anlieferzone) allgemein zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen dieser Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 8. April 2019 (BGBl. I S. 432), kommt.
Auf den mit „(a)", „(b)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen sind die Wohngebäude in Materialauswahl und Farbgebung der Außenwände und Dächer so zu gestalten, daß sie jeweils eine einheitliche Baugruppe bilden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als
Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher
Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 und 4 bis 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Außenalster-Verordnung vom 29. Mai 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301-g).
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
Im Kerngebiet sind Garagenwände, Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.