Im Gewerbegebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen,
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume
und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden,
bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges =
45 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R’w,ges = 40 dB auszuführen.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
7. Die Dachflächen in den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme der techni-schen Aufbauten mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Auf der Dachfläche des westlichen Wasserhauses ist mit der oben genannten Ausnahme eine Fläche von mindestens 255 m², auf der Dachfläche des mittleren Wasserhauses eine Fläche von mindestens 260 m² und auf der Dachfläche des östlichen Wasser-hauses von mindestens 420 m² extensiv nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Die mit „(M)“ bezeichneten Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 5 v. H. und einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden zu begrünen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Das oberste Vollgeschoß im dreigeschossigen allgemeinen Wohngebiet und die obersten Vollgeschosse auf den mit „(a)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sowie das Dachgeschoß für das Kindertagesheim sind jeweils mit einem 5 Grad geneigten Pultdach auszubilden. Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen ist das Dach als Pultdach mit einer nordwestlichen Dachneigung von 15 Grad auszubilden.
Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten
Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H.
der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z “ bezeichneten
Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein
bekiestes Dach anzulegen.
In den mit „(b)" gekennzeichneten Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.
Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche für die Erhaltung
und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind
Lücken mit Bäumen und Sträuchern so zu schließen, dass
der Charakter und Aufbau des dichtwachsenden, gestuften
Schutzgrüns wieder hergestellt und dauerhaft erhalten
wird.