Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.
Das im Gewerbegebiet festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt zum Abspannwerk anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 - OVG 2E 8/09.N, das im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„§ 2 Nr. 1 und 9 der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51), die in der Planzeichnung festgesetzte westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und die in der Planzeichnung festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 sind unwirksam."
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.
Das auf dem Flurstück 8848 der Gemarkung Kirchwerder festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 8923 der Gemarkung Kirchwerder, für den Anschluss dieses Flurstücks an die Straße Koopmanns Eck einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten; Abweichungen von der Lage des Gehwegs können zugelassen werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.
Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel kann entlang den nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen der Abstand einander an diesen Straßen gegenüberliegender Wände mit notwendigen Fenstern bei Wohngebäuden bis zu 3 Vollgeschossen auf 15 m, bis zu zwei Vollgeschossen auf 13 m reduziert werden, wenn auf einer Seite eine Wandhöhe von 4,5 m nicht überschritten wird. Eine Verringerung des Abstandes von 13 m auf 9 m kann zugelassen werden, sofern auf beiden Seiten eine Wandhöhe von 3,0 m nicht überschritten wird.