Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von
2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand
betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt
nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront
des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen
Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der
privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.
Das im Gewerbegebiet festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt zum Abspannwerk anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 - OVG 2E 8/09.N, das im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„§ 2 Nr. 1 und 9 der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51), die in der Planzeichnung festgesetzte westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und die in der Planzeichnung festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 sind unwirksam."
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.
Das auf dem Flurstück 8848 der Gemarkung Kirchwerder festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 8923 der Gemarkung Kirchwerder, für den Anschluss dieses Flurstücks an die Straße Koopmanns Eck einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten; Abweichungen von der Lage des Gehwegs können zugelassen werden.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stimmumfang von mindestens 20 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.