Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Gewerbegebieten und den Planstraßen A und B die in Nummer 34 mit Ausnahme der Flurstücke 1013, 1338 und 1339 der Gemarkung Neu-Rahlstedt genannten sowie folgende Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet:
Im Bereich der Großen Heide: Fläche 1: Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld, 11.932 2 m²
Fläche 2: Flurstück 87/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld, 13.730m²
Fläche 3: Flurstück 88/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 5.548 m²
Fläche 4: Flurstück 169 (neu = alt 12/3 teilweise) Gemarkung Stapelfeld 9.184 m²
Fläche 5: Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 16.364 m²
Fläche 6: Flurstück 14, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 9.875 m²
Fläche 7: Flurstück 73/3, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 10.527 m²
Fläche 8: Flurstück 68/1 teilweise, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 9.600 m²
Fläche 9: Flurstück 187/77, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 9.372 m2
Fläche10: Flurstück 65/4, Flur 4, Gemarkung Stapelfeld 8.021 m2
Fläche11: Flurstücke 43/1 und 44, Flur 7, Gemarkung Stapelfeld 18.098 m²
Im Naturschutzgebiet Henstedter Moor: Fläche12 Flurstück 77/1, Flur 15, Gemarkung Henstedt 72.981 m2
In Schiphorst: Fläche 13: Flurstücke 13/3 und 16/2, Flur 5, Gemarkung Schiphorst 56.761 m²
Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von
2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand
betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt
nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront
des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen
Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der
privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.
Das im Gewerbegebiet festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt zum Abspannwerk anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 - OVG 2E 8/09.N, das im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„§ 2 Nr. 1 und 9 der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51), die in der Planzeichnung festgesetzte westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und die in der Planzeichnung festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 sind unwirksam."
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.