[§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Vorgartenbereich entlang der Straße Vogt-Cordes-
Damm ist mindestens zu 50 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Der mit „(B)“ bezeichnete Vorgartenbereich
entlang der Kollaustraße ist mindestens zu 30 v. H. als
Vegetationsfläche anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen
und Tiefgaragen können auf den mit „(A)“ und „(B)“
bezeichneten Flächen ausnahmsweise auch geringere
Anteile an Vegetationsfläche zugelassen werden.]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19
vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 Nummer 1erhält folgende Fassung:
„1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffierten Flurstücke 3997, 4187, 4567, 4514 und
3864 der Gemarkung Farmsen. Lagerplätze sind
unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§2 Nr.7 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist in Wohnungen in dem durch „Sonstige Abgrenzung" umrandeten und mit „(A)" gekennzeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.9 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.11 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu- und Strohballen oder Silage außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.]
[§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten bleiben auf den mit „(a)“ bezeichneten
Flächen die genehmigten und bestehenden Einzelhandelsbetriebe,
der SB-Markt auf Flurstück 5792 und der
Getränkemarkt auf Flurstück 1503 (Dehnhaide 73) sowie
die dazugehörigen Nebenanlagen und Stellplätze auf den
Flurstücken 5738, 5740, 5399 und 5763 (Teilfläche) der
Gemarkung Barmbek weiterhin zulässig. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen
Verkaufsflächen nicht erweitert werden.]
[§2 Nr.10 | An der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind ab dem fünften Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder es sind Vorhangfassaden, Prallscheiben oder vergleichbare Maßnahmen vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen so anzuordnen, dass 0,5 m vor dem zu öffnenden Fenster die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) eingehalten werden.]
[§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
[§2 Nr.24 | Beiderseits der Wohnsammelstraßen 1 und 2, entlang Süderelbebogen, Neuwiedenthaler Straße und nördlich Am Aschenland sowie auf den mit ,H" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen, an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügten „Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Groß Flottbek – Othmarschen“ werden der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. Im Geltungsbereich der Anlagen wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet – Verbot jeglicher Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften“ nach Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.6 | 6. Im Geltungsbereich der Anlagen bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen]