In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Nahversorgung des Gebietes dienen und mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Hauptsortiment handeln:
- Nahrungs- und Genussmittel,
- Zeitungen, Zeitschriften,
- Drogerie, Kosmetik, Parfümerie,
- Blumen.
Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 2085 sind die zum Gewerbegebiet hin orientierten Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die Gebäudefassaden sind durch Vor- und Rücksprünge (Balkone, Erker und Gesimse) so zu gliedern, daß der Maßstab der vorhandenen Bebauung gewahrt bleibt und
zugleich die ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben. Diese Gliederung soll auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Bei den Ladengebäuden und bei den neungeschossigen Wohngebäuden sollen die Dächer höchstens 6 Grad, bei den dreigeschossigen Wohngebäuden höchstens 30 Grad geneigt sein. Für die Außenwände der neungeschossigen Wohngebäude ist hellgelbes Verblendmauerwerk zu verwenden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Abweichend von Nummer 9 dürfen bei den zweigeschossigen Reihenhäusern (Duplexhäusern) sowie bei den sechsgeschossigen Gebäudeteilen auf der Süd- oder Westseite Terrassen bis zu einer Tiefe von 7 m angelegt werden.
An der Straße Strandweg ist die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen nur auf den in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und Carports sind auf diesen Flächen unzulässig.