In dem Vorhabengebiet „Büro“ ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig. Dach- und Technikaufbaraßenbegleitenden Gebäudekanten zurückbleiben.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
In den Gewerbegebieten sind nur friedhofsbezogene Betriebe (wie lumengeschäfte, Kranzbindereien), im Gewerbegebiet südlich der Bremer Straße außerdem Schänk- und Speisewirtschaften zulässig.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.32 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m,
2.33 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1,G1g) 5,0 m,
2.34 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser(G2,G2g) 7,5 m,
2.35 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m,
2.36 für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m,
2.37 für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser(G6g) 19,0 m.
Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der östlichen kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Für die Außenwände aller Gebäude ist Verblendmauerwerk zu verwenden. Im Mischgebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Mischgebiet oberhalb der Traufe unzulässig.