Auf der als Sportanlage festgesetzten Grünfläche am Osterkamp sind innerhalb der überbaubaren Fläche eine Mehrzwecksporthalle und ein Vereinshaus zulässig. An den Außenwänden der Gebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche am Holstenhofweg ist der Bau eines eingeschossigen Umkleidegebäudes zulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den Sportanlagenflächen nicht zulässig.
Es kann eine Erhöhung bis zu der in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahlen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und – falls keine vordere Bebauung vorhanden ist – 25 m zwischen
hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.
Für die sechsgeschossige Bebauung auf den Flurstücken 1684 und 3417 der Gemarkung Harburg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch das zusätzliche Geschoß keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Das anfallende Poren- und Sickerwasser aus dem Hügelinneren ist in einem geschlossenen System gesondert zu sammeln und vor Einleitung in die offene Vorflut einer dem Stand der Technik entsprechenden mehrstufigen Klärung zuzuführen.
Im Gewerbegebiet sind auf der nicht mit (A) bezeichneten Fläche für die farbliche Außengestaltung der Gebäude nur schwache gebrochene Farbtöne zulässig.