Auf der als „Troparium" festgesetzten Fläche ist auf der Westseite der überbaubaren Fläche eine Überschreitung der Baugrenzen für eine äußere Erschließungstreppe um bis zu 1,5 m und auf einer Länge von höchstens 9,5 m zulässig.
Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Als Heckenpflanzen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 100 cm bis 150 cm, zu verwenden.
Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände der Wohngebäude und Garagen sind Verblendsteine mit roten bis rotbunten Farbtönen zu verwenden.
Die höchstzulässige Traufhöhe (TH), mit Ausnahme der Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf, beträgt 3,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Oberer Messpunkt für die Ermittlung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt der traufseitigen Wand mit der Oberkante der Dachhaut beziehungsweise der Oberkante der Attika.
In dem orange umrandeten Wohngebiet müssen die Baugrundstücke zwischen der Elbchaussee und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Die Frontlänge der Wohngebäude darf 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind beiderseits der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.
Für Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in einem Meter Höhe über dem Erdboden zu verwenden. Der Abstand der Baumpflanzungen südlich des Fußgängerbereichs darf 14 m nicht überschreiten.
Mit Ausnahme der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist im Sondergebiet „Möbelfachmarkt" nur ein Fachmarkt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Warensortimenten mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 39000 m² zulässig. Dem Fachmarkt zugeordnete Schank- und Speisewirtschaften sind zulässig.
a) Kernsortiment: Möbel.
b) Nicht zentrenrelevante Randsortimente:
- Farben, Lacke, Tapeten,
- Teppichböden, harte Fußböden,
- Fliesen, Sanitär,
- Matratzen.
Die maximal zulässige Verkaufsfläche für die Summe der nicht zentrenrelevanten Randsortimente beträgt 700 m².
c) Zentrenrelevante Randsortimente:
Die maximal zulässige Verkaufsfläche für die Summe der zentrenrelevanten Randsortimente beträgt 6500 m². Die einzelnen Sortimentsgruppen dürfen die folgend aufgeführten Verkaufsflächen nicht überschreiten:
- Teppiche: 800 m²
- Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren: 1400 m²
- Kunstgewerbe, Bilder, Kunstgegenstände, Dekoartikel, Geschenke: 950 m²
- Leuchten und Leuchtenzubehör: 1150 m²
- Elektrogroß- und -kleingeräte ohne HIFI, TV und EDV: 550 m²
- Bettwaren, Heimtextilien, Gardinen und Gardinenzubehör: 1800 m²
- andere zentrenrelevante Randsortimente: 250 m²