Im Sondergebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-
Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen
auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen
und nach oben und zu den inneren und äußeren
Grünflächen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass
direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden
werden.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Es wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der
Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 26,
für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551),
maßgebend ist, gilt:
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) kann die festgesetzte Grundfläche auf den Flurstücken 3644 und 3646 um 280 m² sowie auf dem Flurstück 3462 um 200 m² überschritten werden.
Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Charakter eines mehrschichtigen
und strukturreichen Gehölz- und Baumbestands
erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich vorhandener Bäume sind
unzulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.