Entlang der Fischers Allee ist eine Überschreitung der Baulinien durch Erker um bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils höchstens 10 m zulässig, wenn dabei die Straßenverkehrsfläche nicht überbaut wird. Von den festgesetzten Baulinien darf für Loggien um bis zu 2,5 m sowie im Bereich von Tiefgaragenausfahrten zurückgewichen werden.
In den Wohngebieten entlang Holsteiner Chaussee und Schleswiger Damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die sieben-, acht-, zehn-, zwölf- und dreizehngeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet sowie für die zwölf geschossige Bebauung im allgemeinen Wohngebiet können bis zu zwei weitere Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Bei zweigeschossigen Gebäuden wird die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt und ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.
5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe-
und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten
zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen
räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m²
Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im
Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Brennstoffhandel ist allgemein
zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357
der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte
Betrieb „An- und Verkauf von Waren aller Art“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes
„An- und Verkauf von Waren aller Art“ gilt Industriegebiet.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere des Tötungsverbots, sind Fällungen außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen, d.h. angelehnt an die gesetzliche Schonfrist (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) im Winterhalbjahr.