Im Kerngebiet ist die Dachfläche des in der Planzeichnung mit einer GH von 41 m festgesetzten Gebäudeteils zu 80 v. H. und die Dachfläche des mit einer GH von 69,50 m festgesetzten Gebäudeteils zu 50 v. H. mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Als Ersatz für die Begrünung von 80 v. H. der Dachfläche des mit einer GH von 51,50 m festgesetzten Gebäudeteils sind Retentionsflächen gleicher Größenordnung auf den mit Tiefgeschossen unterbauten Vegetationsflächen auszubilden.
In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Die Außenwände der Gebäude auf der mit (A) bezeichneten Fläche des Kerngebietes sowie die Außenwände der zur Parkanlage östlich der Straße am Schiffwasser geplanten Wohngebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf dem Flurstück 954 der Gemarkung Wandsbek kann eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um jeweils zwei weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse der Fernsehempfang in der Umgebung nicht beeinträchtigt wird.
Für die mit „(C)" bezeichneten Flächen ist das von Dachflächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.
In den mit (1) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. In den mit (2) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur die zugehörigen Wohngebäude für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.
In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 1,0 durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen zulässig.