Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1958 der Gemarkung Blankenese sichert den privaten Anliegern der Flurstücke 1958 und 1783 die Anfahrbarkeit der Tiefgaragen.
Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe- gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 60 dB (A)/m² tags (LEK, tags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie von 45 dB (A)/m² nachts (LEK, nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschrei- ten. Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin, Auslegestelle: TU Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI).
Vorhaben im Sinne der Nummern 1 und 2 sind nur zulässig,
wenn sie sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung,
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und
der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen
und die Erschließung gesichert ist.
Der Durchführungsplan weist Arkaden auf öffentlichem Grund aus. Die bauliche Gestaltung dieser Arkaden, insbesondere auch die lichte Höhe, werden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.