Im Wohngebiet mit offener Bauweise kann eine Verminderung der in § 5 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) vorgeschriebenen Grenzabstände bis auf 1,5 m insoweit zugelassen werden, als es erforderlich ist, um eine Hausbreite von 12,0 m zu erreichen. Zwischen Wänden mit Öffnungen muss jedoch ein Abstand von mindestens 5,0 m verbleiben. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer der zur gemeinsamen Grenze errichteten Wände notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen vorhanden oder vorgesehen sind.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen), Versammlungsstätten (Veranstaltungsräume, die mehr als 200 Besuchern fassen, zum Beispiel Festsäle, Tagungsräume) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), unzulässig. Ferner werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19
vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 19/Ottensen 51 vom 9. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 212) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 19/Ottensen 51“ wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
„Im südlichen Kerngebiet zwischen Jürgen-Töpfer-Straße und Behringstraße unter Ausnahme des Flurstücks 2790 sind Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzu-lässig.“
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen muß. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Davon ist für je 100 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 150 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt beibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf - Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl - Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).