Bauliche und technische Maßnahmen, zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe oder Schichtenwasser führen, sind unzulässig.
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Erschließung des Flurstücks 172 der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.“
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).
In dem in der Nebenzeichnung gelb gekennzeichneten 18 m breiten Bereich sind im ersten Obergeschoss einseitig zur angrenzenden Straßenverkehrsfläche ausgerichtete Wohnungen unzulässig. In diesen Bereich ist die Gebäudefassade im ersten Obergeschoss mit verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit einer Mindesttiefe von 0,5 m vor sämtlichen Fenstern von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auszubilden. Alternativ können die Fenster als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann von den Maßnahmen nach Satz 2 und 3 abgesehen werden, wenn beispielsweise durch den Einsatz von aktiven Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert für Mischgebiete gemäß Technischer Anleitung Lärm (TA Lärm) in Höhe von 60 dB(A) im Tagzeitraum (6-22 Uhr) vor den Fenstern von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, eingehalten wird. Für die Ausführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen kann die Überschreitung der Baugrenze durch Vordächer ausnahmsweise zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. [Aufgehoben durch Ottensen56]
Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit hochwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher in einem Verbund von 1 m x 1 m zu pflanzen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gewerbe- und Kerngebieten sowie Gemeinbedarfsflächen die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet. Ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straße Im Neugrabener Dorf, der Gebäudebestand des P+R-Gebändes südlich der Straße Ackerweg auf den Flurstacken 6566, 7726 und 7727, der Gebäudebestand des Eisenbahnstellwerks auf dem Flurstück 6376, das Gewerbegebiet westlich des "Langen Torfgrabens" auf den Flurstücken 6117, 6356, 6361 und 6364 sowie das Gewerbegebiet östlich der Straße Am Aschenland auf den Flurstücken 6515 und 6529.
§ 2 Nummer 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 20 vom 18. Juni 1968 (Hamburgisches Gesetz- und erordnungsblatt Seite 172) erhält nachstehende Fassung:
2. Soweit im Bebauungsplan keine hinteren Baugrenzen fest-gesetzt sind, beträgt die Bebauungstiefe, gemessen von der vorderen Baugrenze, 25 m. Die Einschränkung der Bebauungstiefe nach Satz 1 gilt für die reinen Wohngebiete zwischen den Straßen Fischbeker Holtweg — Heidrand — Störtebekerweg — Gödeke-Michels-Weg sowie zwischen Moisburger Weg — Fischbeker Holtweg — Edelheide nicht, soweit die hinter der 25 m Begrenzung liegenden Flächen durch öffentliche Wege erschlossen sind.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Dachflächen aller Gebäude mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen von Photovoltaik. Es sind mindestens 80 von Hundert der Gebäudegrundfläche zu begrünen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.