Im Gewerbegebiet sind folgende Betriebe und Einrichtungen unzulässig:
- Einzelhandelsbetriebe,
- gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen),
-Versammlungsstätten (Veranstaltungsräume, die mehr als 200 Besucher fassen, zum Beispiel Festsäle, Tagungsräume),
-Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie
- luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 (BGBl. S. 2470).
Weiterhin sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
In den Baugebieten, mit Ausnahme der mit „(a)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie mit Bäumen und Sträuchern abgepflanzt und die Freiraumgestaltung und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Für jeden infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Baum ab 25 cm Stammdurchmesser sind im Plangebiet zwei großkronige Laubbäume (Hartholzarten) zu pflanzen, deren Stammdurchmesser mindestens 20 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden beträgt.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Grundstücksgrenzen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind mit Ausnahme der Zuwegungen und Zufahrten mit Hecken zu versehen. Die ebenerdigen Stellplätze sind mit Hecken einzufassen. Die festgesetzten Hecken sind mit Laubgehölzen auszuführen, wobei je 1 m Heckenlänge mindestens vier Pflanzen mit einer Mindesthöhe von 1 m zu verwenden sind.
Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässigen Geschoßflächen nicht angerechnet.
Die Dachflächen der zweigeschossigen Blockinnenbebauung im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind für die hier Wohnenden und Beschäftigten als begehbare Freiflächen auszubilden und gärtnerisch anzulegen.
Auf der mit „( A)" bezeichneten Fläche der Gewerbegebiete sind bauliche Anlagen, die erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen, unzulässig. Auf der Ost- und Nordseite des östlichen Gewerbegebiets sind Emissionsöffnungen durch entsprechende Maßnahmen einzukapseln oder zu dämpfen. Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe bzw. Betriebsteile unzulässig.