Reihenhäuser sind unzulässig. Bei der Gaststätte beträgt die höchstzulässige Traufhöhe 7,5 m. Bei zweigeschossigen Wohngebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Im Wohngebiet sind Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen unzulässig.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum beziehungsweise zwei Obstbäume oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Beiderseits der mit „(R)" bezeichneten Wasserflächen sind in einer Breite von 3 m ab Böschungsoberkante Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.
In den Gewerbegebieten und im Sondergebiet sind 20 v. H. der Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise kann dieser Substrataufbau mindestens 5 cm stark sein, wenn seine dauerhafte Vitalität sichergestellt wird. Dächer mit Neigungen von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten und Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.
Zulässig sind
• Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss,
• Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.115 m²,
• Drogeriemärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 650 m²,
• Nahrungs- und Genussmittelläden, Getränkemärkte, Blumen- und Zeitschriftenläden, Bäckereien, Tabakwarenläden mit einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 200 m²,
• mobile Verkaufsstände sowie Verkaufsstände mit saisonalen Waren mit einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 6 m²,
• Schank- und Speisewirtschaften,
• sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
• Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.