Der Bebauungsplan Osdorf 1 für das Plangebiet Rugenbarg - Blomkamp - Am Landpflegeheim - Osdorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-14
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | [Aufgehoben durch Osdorf 33/40:] Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überhauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünfläche festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze von 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im drei-. und viergeschossigen Wohngebiet und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | [Aufgehoben durch Osdorf 33/40:] Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3, 4 Absatz 3 Nummern 2 und 5 sowie 8 Absatz 3 Nummer 2 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Sinstorf 6“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:][§1 Nr.2.3.1 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.1 Auf den in der Anlage mit „A“ und „D“ bezeichneten Flächen (Flurstücke 1452 und 123 der Gemarkung Sinstorf) werden die festgesetzten Straßenverkehrsflächen sowie die Festsetzungen „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf“ einschließlich ihrer Zweckbestimmungen, die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzungen (Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,5), der Zahl der Vollgeschosse und der Baugrenzen aufgehoben. Außerdem wird auf der mit „A“ bezeichneten Fläche (Flurstück 1452) die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ einschließlich der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzungen (Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,4), die Festsetzung der offenen Bauweise – nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, der Zahl der Vollgeschosse und der Baugrenzen aufgehoben. Auf der in der Anlage mit „C“ bezeichneten südwestlichen Teilfläche des Flurstücks 529 der Gemarkung Sinstorf wird die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“ aufgehoben.][§1 Nr.2.3.2 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.2 Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird „Fläche für Wald“ festgesetzt.][§1 Nr.2.3.3 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.3 Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche wird „Reines Wohngebiet“, ein Vollgeschoss, als Höchstmaß sowie eine Grundfläche von 90 m², als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.3.4 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.4 Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.][§1 Nr.2.3.5 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.5 Auf der mit „D“ bezeichneten Fläche wird „Reines Wohngebiet“, ein Vollgeschoss als Höchstmaß, in offener Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig, mit einer Grundflächenzahl von 0,1 und einer Geschossflächenzahl von 0,2, jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Für die Ausweisung der berbaubaren Fläche werden Baugrenzen in einem Abstand von 18 m zur nördlichen, von 5m zur östlichen, von 20 m zur südlichen und von 11 m zur westlichen Grenze des Flurstücks 123 der Gemarkung Sinstorf festgesetzt.][§1 Nr.2.3.6 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.6 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
[§1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Blankenese 6 vom 6. Oktober 1992 (HmbGVBl. S. 207) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungs-plan Blankenese 6“ wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 wird die folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Im Kerngebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
Der Bebauungsplan Langenhorn 63 für den Geltungsbereich nördlich Masenstieg/südlich Tarpenring/westlich Langenhorner Chaussee/östlich Tarpenbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tarpen — Tarpenring — Tarpen — Langenhorner Chaussee — Südgrenze der Flurstücke 42 und 2670 der Gemarkung Langenhorn — Masen — Masenstieg — Masenkamp — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 7364, Südgrenze des Flurstücks 9824 der Gemarkung Langenhorn — Tarpenbek (Landesgrenze)
technHerstellDatum
2014-07-22
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe und gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet ist auf Stellplatzflächen nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet soll das auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche anfallende Niederschlagswasser der als „vorgesehene Oberflächenentwässerung" gekennzeichneten Fläche innerhalb der angrenzenden Parkanlage zugeleitet werden.][§2 Nr.6 | Entlang der Langenhorner Chaussee und der Straße Tarpen sind im Mischgebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Im Bereich der Gewerbegebiete westlich, südlich und östlich der Straße Tarpenring wird die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt
29 vom 25. März 1975 (HmbGVBl. S. 70) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 29“
wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird die folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Im Mischgebiet sind Spielhallen, Wettbüros sowie
Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
Der Bebaungsplan Schnelsen 69 für den Geltungsbereich Kulemannstieg - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3424, über die Flurstücke 1124 bis 1119, Nordgrenzen der Flurstücke 1119 und 406 der Gemarkung Schnelsen - Bahnanlagen - Südgrenzen der Flurstücke 4933 und 4932 der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-04-04
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Eppendorf 5 für den Geltungsbereich Knauerstraße — Schrammsweg — Keilinghusenstraße — Ludolfstraße — Alster-Bahnanlagen — Kellinghusenstraße — Goernestraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 404) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-18
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet zwischen Kellinghusenstraße, Kunhardtstraße und Heilwigstraße kann ausnahmsweise die Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen um ein Vollgeschoß überschritten werden.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet zwischen Kellinghusenstraße, Kunhardtstraße und Heilwigstraße kann die Erhöhung der zulässigen Geschoßfläche um die Flächen notwendiger, unter Geländeoberfläche errichteter Garagen zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 404]