Der Bebauungplan Lemsahl-Mellingstedt 5 für den Geltungsbereich Lemsahler Landstraße zwischen Kuhredder und Eichelhäherkamp einschließlich von Teilen angrenzender Flurstücke und der Flurstücke 1271 bis 1273 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521]
[§2 Nr.1 | Entlang der Cuxhavener Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 10 für das Plangebiet Am Pulverhof — Rahlstedter Weg — Scharbeutzer Straße — Birkenallee — Bahnanlagen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-02
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise — außer im eingeschossigen Wohngebiet an der Scharbeutzer Straße —- sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Soweit keine Garagen unter Erdgleiche festgesetzt sind, sind sie auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen im Wohn- und Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]
[§2 Nr.1 | Auf der für die Hochschule ausgewiesenen Fläche sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen an der Gazertstraße in einem fünf Meter breiten Bereich sowie an der Denickestraße und Eißendorfer Straße in einem drei Meter breiten Bereich — jeweils gemessen von der Straßenbegrenzungslinie — Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und Garagen nicht zulässig.][§2 Nr.2 | Die Gebäudefronten auf dem Universitätsgelände dürfen eine Länge von 80 Metern nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für die Hochschule kann im Rahmen der festgesetzten Baumassenzahl die Höhe baulicher Anlagen von 16,0 Meter auf 25,0 Meter erhöht werden, wenn sichergestellt wird, daß hierdurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 701]
Der Bebauungsplan Langenhorn 65 für den Geltungsbereich östlich Tarpenbek und Buckhoop, westlich Masenkamp (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Masenkamp - über das Flurstück 4529 (Suckweg) der Gemarkung Langenhorn - Masenkamp - über die Flurstücke 70 (Twisselwisch), 10433 (alt: 9856), 614 (Bornbach) und 9827, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5704 der Gemarkung Langenhorn - Heerwisch - Kulenstück - Südgrenze des Flurstücks 271 (Bornbach), über die Flurstücke 271, 10703, 10701 (alt: 9959), Westgrenze des Flurstücks 10701 (alt: 9959), über die Flurstücke 70 (Twisselwisch) und 7307 (Buckhoop), Westgrenzen der Flurstücke 7307 und 10011 (Buckhoop), über die Flurstücke 2315 bis 2308, Westgrenze des Flurstücks 10011, über das Flurstück 10011 der Gemarkung Langenhorn - Suckweg - Westgrenze des Flurstücks 10635 (alt: 10056), über die Flurstücke 10635 und 2495 (Tarpenbek) der Gemarkung Langenhorn - Landesgrenze - über das Flurstück 2495, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 50, Nordgrenze des Flurstücks 7363 der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2014-03-20
texte
[§2 Nr.1 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind die den Parkanlagen zugewandten Grundstückseinfriedigungen mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen sind für je 250 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grünflächen „Dauerkleingärten" ist für je 1500m² Grünfläche im Bereich der Gemeinschaftsflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm , kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.][§2 Nr.6 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "EG" bezeichnete Fläche ist als extensive, an den Standort angepasste Mähwiese oder Weide mit Feldgehölzen zu erhalten und zu entwickeln. Ein Viehbesatz von zwei Tieren pro Hektar Weideland ist als Standweide zulässig. Das Grünland ist mindestens einmal, jedoch maximal zweimal jährlich, frühestens im Juli, zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sowie Pflegeumbruch, Düngung und Kalkung sind unzulässig, ebenso eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen) in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni.][§2 Nr.8.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB"bezeichnete Fläche ist als strukturreicher lichter Gehölzbestand mit breiten Saumzonen zu erhalten und zu entwickeln. Dabei sollen neben Gebüschen und waldartigen Bereichen auch magere Gras- und Krautfluren entstehen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen „Dauerkleingärten" ist innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit einer Grundfläche von maximal 100 m² zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Neustadt 25 für den Geltungsbereich Neuer Wall — Adolphsbrücke — Alsterfleet — Südwestgrenze des Flurstücks 151 der Gemarkung Neustadt-Nord (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 107) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-18
texte
[§2 Nr.1 | In den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht unter den Arkaden am Alsterfleet auf den Flurstücken 55, 57, 59, 60, 67, 137 und 138 der Gemarkung Neustadt-Nord umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Durchgang auf dem Flurstück 67 der Gemarkung Neustadt-Nord können zugelassen werden.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesenen Gebäude mit mehr als 4 Vollgeschossen finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,50 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g) höchstens 7,00 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g) höchstens 24,00 m.][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die zwölfgeschossige Geschäftshausbebauung (G12g) höchstens 37,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhoben werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK-Gem) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.8 | An der Südseite des Altonaer Rathausmarktes und der Klaus-Stallknecht-Straße zwischen der neuen Führung der Dosestraße und Pepermölenbek sowie an der Westseite der Straße Pepermölenbek zwischen Klaus-Stallknecht-Straße und Trommelstraße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig.
Für die Zwecke der Betriebe in der Ladenbebauung auf den Grundstücken an der Klaus-Stallknecht-Straße und der Straße Pepermölenbek und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Reichsgaragenordnung ist eine Anliegerstraße als private Fläche gemeinschaftlicher Nutzung vorgesehen. Diese bedingt, daß Überfahrtsrechte gegenseitig gebildet werden. Die Kosten für die Bereitstellung der durch Begrenzungslinien bezeichneten Flächen sowie für die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der im Durchführungsplan dargestellten Anliegerstraße haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die für die Durchführung notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im einzelnen im Umlegungsverfahren begründet.][Nr. 2.9 | Der Durchführungsplan weist Arkaden auf öffentlichem Grund und Auskragungen in den öffentlichen Grund aus. Die bauliche Gestaltung dieser Anlagen, insbesondere auch die lichte Höhe, wird entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 112]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 20 für den Geltungsbereich der Sengelmannstraße zwischen Dorothea-Kasten-Straße und der U-Bahnbrücke (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenze des Flurstücks 1057, über das Flurstück 737 (Rotbuchenstieg), Westgrenzen der Flurstücke 1572 und 1573, über das Flurstück 88 (Heilholtkamp), Westgrenzen der Flurstücke 1098, 1112, 1046, 459, 458, 451, 452, 1086, 1080, 1050, 1045, Nordgrenze des Flurstücks 1045, Südwestgrenze des Flurstücks 1654, über die Flurstücke 1654, 1653 und 1148 (Sengelmannstraße), Nordostgrenze des Flurstücks 1148, über das Flurstück 1148 (Brücke der oberirdischen Bahnanlage über die Sengelmannstraße), Südwestgrenze des Flurstücks 1148, Südgrenzen der Flurstücke 1055 und 1057 der Gemarkung Alsterdorf.
technHerstellDatum
2014-01-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege, Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.2 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen aus standortgerechten, einheimischen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Lärmschutzwand ist auf beiden Seiten auf je mindestens 50 vom Hundert der Länge mit Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.4 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzte Straßenverkehrsfläche dem Flurstück 684 der Gemarkung Langenhorn zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das auf dem Flurstück 4836 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Fußgängerbrücke mit den erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]