[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser sowie für das Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Finkenwerder 1 für das Plangebiet Finkenwerder Norderdeich — Steendiek — Ostfrieslandstraße — Südgrenze des Flurstücks 1727 und Ostgrenze des Flurstücks 910 der Gemarkung Finkenwerder-Nord — Finkenwerder Landscheideweg — Westgrenzen der Flurstücke 903, 481 und 482 der Gemarkung Finkenwerder-Nord (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 139) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-16
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind nur friedhofbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe, zulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge am Finkenwerder Norderdeich dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet offener Bauweise. Die übrigen Stellflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
Der Bebauungsplan Rissen 47 für den Geltungsbereich Schöns Park zwischen Sandmoorweg und der Straße Höhnerkamp (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordwestgrenze des Flurstücks 4521, über das Flurstück 1957 (Rheingoldweg), Nordwestgrenzen der Flurstücke 4711 und 4710, Nordgrenze des Flurstücks 4710 der Gemarkung Rissen – Sandmoorweg – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5415, über die Flurstücke 683 und 682, Südgrenze des Flurstücks 682 der Gemarkung Rissen – Höhnerkamp – Nordgrenzen der Flurstücke 4341 und 5641, Nordwestgrenze des Flurstücks 4339 der Gemarkung Rissen – Gudrunstraße – Südgrenzen der Flurstücke 4755, 4752, 4750, 4747 und 1882 (Bahnanlagen), über das Flur-
stück 1882, Nordgrenzen der Flurstücke 1882 und 4543 der Gemarkung Rissen.
technHerstellDatum
2014-02-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden Traufhöhen von höchstens 4 m und eine Dachneigung von höchstens 45 Grad, wenn geneigte Dächer zur Ausführung kommen, festgesetzt.][§2 Nr.3 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen und zu erhalten, dass der waldartige Charakter erhalten bleibt. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten sind die an öffentlich zugängliche Flächen angrenzenden Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken oder Sträuchern zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.6 | Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit weniger als 14 Grad Neigung sowie Dächer von Garagen und Carports sind, mit Ausnahme der als Dachterrassen genutzten Flächen, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, fensterlose Fassaden sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.9 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken über belebte Bodenzonen zur Versickerung zu bringen. Dies gilt nicht für ebenerdige Stellplatzflächen.][§2 Nr.10 | Ebenerdige Stellplatzflächen sind in wasserundurchlässigem Aufbau sowie Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Das auf ebenerdigen Stellplatzflächen anfallende Niederschlagswasser ist vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet abzuleiten.][§2 Nr.11 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit „(Z)“ bezeichneten Bauflächen eine Teilfläche des Flurstücks 2868 der Gemarkung Sülldorf sowie der Gemarkung Rissen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 75 für den Geltungsbereich
östlich der Straße „Duvenacker“, nördlich der Straße
„Niendorfer Gehege“ und südwestlich der Bundesautobahn 7
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Niendorfer Gehege – Duvenacker – über das Flurstück 5449,
östliche Grenzen der Flurstücke 7427 und 7428, Südostgrenzen
der Flurstücke 7427, 7402 und 1067 der Gemarkung
Eidelstedt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig; davon ausgenommen
sind maximal acht ebenerdige Stellplätze für Besucher.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Weiterhin ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die sicherstellt, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltende Baum-Strauchhecke sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit Bäumen und hochwachsenden
Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter der Baum-
Strauchhecke erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Gehölze unzulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens
10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist für je vier offene
Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind entlang der Straßenbegrenzungslinie
Duvenacker vier großkronige Bäume
zu pflanzen, so dass der Charakter einer Baumreihe entsteht.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind die Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder
für die Aufnahme technischer Anlagen bis 20 v. H. der
Dachfläche des jeweiligen Gebäudes.][§2 Nr.9 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss der durchwurzelbare Substrataufbaus im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m²
je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens
18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,
betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und ‑aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist an der Straße
Duvenacker innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen,
jedoch außerhalb des 3-Meter-Streifens entlang des
Duvenackergrabens, eine Grundstückszufahrt zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 0200000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Billwerder 23 für den Geltungsbereich beiderseits der Bundesautobahn (BAB) A 1 und nordöstlich der Bahnanlagen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 611) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 3315, über die Flurstücke 3315, 3314, 3315, 3317, 3319, 3321, 1063, 1081 und 1102, Nordostgrenze des Flurstücks 1082, Südostgrenze des Flurstücks 1082, über die Flurstücke 2015 (BAB A 1), 2018, 2017, 1121, 1984, 1142, 1159, 1156, 1185, 1200, 1218, 1202, 1231, 1202, 1186, 1159, 1142, 1984, 1143 und 2018, Südwestgrenze des Flurstücks 2018, über das Flurstück 2015 (BAB A 1), Südwestgrenze des Flurstücks 1083, über die Flurstücke 1083, 1082, 1102, 1081, 1063, 3321, 3319, 3317 und 3315 der Gemarkung Billwerder.
technHerstellDatum
2016-03-17
texte
[§2 Nr.1.1 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind nur gewerbliche Nutzungen, die der Justizvollzugsanstalt dienen, zulässig.][§2 Nr.1.2 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit ,„(a)" bezeichneten Fläche sind nur Freizeit- und Sportanlagen ohne Anrechnung auf die festgesetzte Grundfläche zulässig.][§2 Nr.1.3 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Für Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen können mit Ausnahme der mit „(a)" bezeichneten Fläche Überschreitungen der festgesetzten Grundflächen für den mit „(A)" bezeichneten Bereich um 21000 m² sowie für den mit „(B)" bezeichneten Bereich um 3000 m² zugelassen werden.][§2 Nr.1.4 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude zu schaffen. Für die Haftzellen ist der Einbau von Schallschutzfenstern und einer schallschutzwirksamen Zwangsbelüftung vorzusehen.][§2 Nr.1.5 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Die Bebauung an den Nordwest- und Südwest-Seiten ist in geschlossener Bauweise auszuführen.][§2 Nr.1.6 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis 8 m über Geländeoberfläche auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche und bis 9 m über Geländeoberfläche auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche kann zugelassen werden, wenn ausreichend bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und damit möglicherweise auftretenden Berührungsspannungen vorgesehen werden.][§2 Nr.2 | Zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung sind bauliche und technische Maßnahmen für den Umgang mit explosionsfähigen Stoffen und den Einsatz elektrischer und elektronischer Geräte zu prüfen.][§2 Nr.3 | Von der festgesetzten Geländeoberfläche können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind im Abstand von 15 m bis 20 m großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Für die festgesetzten Bäume, Baumreihen und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Stellplätze, Freilager und Fahrwege in wasser- und luftundurchlässigem Aufbau, sowie Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Das anfallende Niederschlagswasser ist über Gräben oder Mulden in das vorgesehene Entwässerungssystem einzuleiten.][§2 Nr.11 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf die Flurstücke 737, 736, 3479, 3763, 3760, 3762, 3770, 3767, 3768, 3774, 2605, 2606, 3773 ganz und Teile der Flurstücke 3481, 740, 3765, 3946, 3771, 3766, 4066, 574, 840, 3480, 3875 und 4065 der Gemarkung Neuengamme (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606) zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 611]
Der Bebauungsplan Neustadt 34 für den Geltungsbereich Ditmar-Koel-Straße — Schaarmarkt — Martin- Luther-Straße — Schaarsteinweg — Anberg — Pasmannstraße — Herrengraben — Schaarsteinwegsbrücke Ostgrenze des Herrengrabenfleets — Roosenbrücke — Vorsetzen — Neustädter Neuer Weg — Schaarmarkt — Brauerknechtgraben (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-11
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 241, 1218, 666, 1001, 1219, 812, 1005 und 1006 der Gemarkung Neustadt-Süd umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig.][§2 Nr.3 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker kann oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zu 1,0 m zugelassen werden,][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen für die siebengeschossig überbaubaren Flächen auf den Flurstücken 1155, 1156, 1160, 666, 1165, 1491, 1493, 1495, 1009, 1001, 1114, 813, 1007, 1008 der Gemarkung Neustadt-Süd kann bis zu 5,0 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet entlang der Straße Vorsetzen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet und in den Kerngebieten dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragendächer so auszubilden, daß eine Begrünung mit kleineren Bäumen und Sträuchern erfolgen kann.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind die West- und Nordfassaden der Gebäude mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen.][§3 Nr.1 | Für die mit A bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es ist eine Traufhöhe von 16,15 m über Gehweg einzuhalten; die Geschosse sind an der Süd- und Westseite entsprechend dem Nachbargebäude Stubbenhuk 10 auszubilden.][§3 Nr.2 | Für die mit A bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände sind nur rotbraune Ziegelsteine in Anlehnung an das Gebäude Stubbenhuk 10 zu verwenden. Die Fassaden sollen senkrecht gegliedert werden. Die Geschoßunterteilung in Erdgeschoß-, Normalgeschoß- und Staffelgeschoßzone soll durch Gliederung in der Fassade erkennbar sein. Das Dach ist entsprechend der Nachbarbebauung auszuführen.][§3 Nr.3 | Für die mit A bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Othmarschen 46 für den Geltungsbereich östlich der Baurstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 3196 (Baurstraße), über das Flurstück 3196 (Baurstraße), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3072, über das Flurstück 3196 (Baurstraße) der Gemarkung Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219).
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), ausgeschlossen.][§2.3 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können im Baugebiet ausnahmsweise für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m überschritten werden. Die technischen Anlagen dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche bedecken.][§2.4 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 ausnahmsweise für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen ausnahmsweise durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig.][§2.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind private Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig.][§2.7 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig.][§2.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen) sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, bei der während der Nachtzeit in Schlafräumen bei gekipptem Fenster ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird. Erfolgen die baulichen Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2.9 | Für Wohnungen, die an dem mit „(A)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitt liegen, ist durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass in den zu den Wohnungen zugehörigen Außenbereichen ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Dies kann entweder durch eine Orientierung der Außenbereiche an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch die Durchführung baulicher Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten). mit teilgeöffneten Bauteilen erfolgen.][§2.10 | In den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Flächen des allgemeinen Wohngebiets ist eine einseitig nach Westen ausgerichtete Wohnnutzung erst dann zulässig, wenn die Umleitung und die Verkehrsführung über die Baurstraße im Zuge der Bauarbeiten der Überdeckelung der Bundesautobahn 7 im Abschnitt Altona eingestellt ist. Die Dauer der Umleitung wird durch die dafür erteilte Straßenverkehrsbehördliche Anordnung bestimmt. Für gewerbliche Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2.11 | An den mit „(C)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten ist in den Obergeschossen 4, 5, 6 und 7 durch mindestens 0,55 Meter tiefe Vorbauten vor zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen ein ausreichender Schutz vor Gewerbelärmkonflikten herzustellen. An der mit „(D)“ gekennzeichneten Fassade ist im 7. Obergeschoss auf der Südseite des südlichsten Fensters vor Aufenthaltsräumen ein mindestens 1,5 Meter tiefes und mindestens 2,3 Meter hohes Schallschutzelement vorzusehen. Im 6. Obergeschoss ist dies ebenfalls an der mit „(D“) gekennzeichneten Westfassade umzusetzen. Das Schallschutzelement muss ein bewertetes Mindestbauschalldämm-Maß R‘w von 10 dB aufweisen. An der mit „(E)“ gekennzeichneten Fassade ist im 5. Obergeschoss auf der Südseite des südlichsten Fensters von Aufenthaltsräumen ein mindestens 1,5 Meter tiefes und mindestens 2,3 Meter hohes Schallschutzelement vorzusehen. Dieses muss ein bewertetes Mindestbauschalldämm-Maß R‘w von 10 dB aufweisen. Auf die Umsetzung der zuvor genannten Festsetzung zum Schutz vor Gewerbelärmkonflikten kann verzichtet werden, wenn die Einhaltung des Richtwertes von 40 dB(A) in der lautesten Nachtstunde 0,5 m vor einem zu öffnenden Fenster eines Aufenthaltsraumes durch Einzelnachweis sicher gestellt ist.][§2.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 2, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona, Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg sowie in der Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuthverlag GmbH, Berlin.][§2.13 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mindestens fünf großkronige Bäume zu pflanzen.][§2.14 | In dem Plangebiet sind außerhalb der Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern mindestens 41 kleinkronige Bäume und zwei großkronige Bäume zu pflanzen.][§2.15 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 30 cm, kleinkronige einen Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Im Kronentraufbereich der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2.16 | Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung, oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2.17 | Nicht überbaute Untergeschosse sind mit Ausnahme von Terrassen, erforderlichen Müllstandorten und Fahrradstellplätzen, Zuwegungen, Plätzen sowie Kinderspielflächen mit einem mindestens 65 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2.18 | Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerichteten Außenwänden der Gebäude folgende Vogelnistkästen in die Fassade zu integrieren oder anzubringen: vier Nistkästen für Halbhöhlenbrüter, zehn Nistkästen für Mauersegler sowie drei Koloniekästen für Haussperrlinge. Zudem sind vier Dohlenkästen paarweise in mindestens 10 m Höhe an die nach Süden ausgerichteten Fassaden anzubringen oder zu integrieren. Alle Nistkästen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.][§2.19 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden sind so mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.][§2.20 | Die Pergola über der Tiefgarageneinfahrt ist mit Schling- und Kletterpflanzen in einem Pflanzabstand von 0,5 m dauerhaft zu begrünen.][§2.21 | Für die festgesetzte Wandbegrünung ist je 1 m Wandfläche mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hamburg Altstadt 33 für den Bereich nordöstlich der Bergstraße zwischen Ballindamm und Mönckebergstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 101) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Südwestgrenze des Flurstücks 489, über die Flurstücke 1407 (Hermannstraße) und 1404 (Bergstraße), Südwestgrenzen der Flurstücke 428, 429 und 430, Nordwestgrenzen der Flurstücke 430 und 425, Nordostgrenze des Flurstücks 425, Nordwestgrenze des Flurstücks 1407, über das Flurstück 1407, Nordostgrenze des Flurstücks 608, über das Flurstück 1441 (Straße Raboisen), Südostgrenze des Flurstücks 1441, Nordostgrenzen der Flurstücke 94 und 122, über das Flurstück 1414 (Kleine Rosenstraße), Südost-, Süd-, Nordwestgrenze des Flurstücks 1414, Südwestgrenzen der Flurstücke 490 und 620, Südostgrenze des Flurstücks 489 der Gemarkung Altstadt-Nord.
technHerstellDatum
2014-10-15
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | In der Paulstraße darf die Straßenbegrenzungslinie unterhalb der als Mindestmaß festgesetzten lichten Höhe bei Wahrung einer mindestens 7 m breiten Passage unterschritten werden.][§2 Nr.3 | Die Baulinie gilt nicht unterhalb der Geländeoberfläche.][§2 Nr.4 | Im Eingangsbereich zur Paulstraße kann die Baugrenze für untergeordnete Bauteile um bis zu 5 m überschritten werden.][§2 Nr.5 | Entlang der Straßen Ballindamm, Hermannstraße, Raboisen, Kleine Rosenstraße und Bergstraße kann oberhalb von 29,5 m über Normalnull (NN) die Fassade auf eine Neigung von bis zu 60 Grad gegenüber der Waagerechten zurückgeneigt werden.][§2 Nr.6 | Ausnahmsweise kann oberhalb von 29,5 m über NN im Bereich der mit „a", „b", „c", „d" und „e" festgesetzten Abschnitte für die Anlage von Dachgärten und Dachterrassen in erforderlicher Tiefe hinter die Baulinie zurückgewichen werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Technikräume, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 4 m überschritten werden. Ansonsten kann eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen bis 0,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf die festgesetzten Eckabschrägungen im Bereich der Durchfahrt zwischen Hermannstraße und Raboisen kann verzichtet werden, wenn durch transparente Ausbildung von Gebäudeteilen oder anderer geeigneter Maßnahmen ausreichende Sichtbeziehungen zwischen den Verkehrsteilnehmern gewährleistet sind und wesentliche Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs nicht zu erwarten sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]