Der Bebauungsplan für den Geltungsbereich Grönländer Damm — Nordlandweg — Spitzbergenweg — Wildschwanbrook — Ostgrenzen der Flurstücke 773 und 775 der Gemarkung Meiendorf — Meiendorfer Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-27
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Othmarschen 22 für den Geltungbereich Ohnsorgweg - Nordgrenze des Flurstücks 164 der Gemarkung Klein Flottbek, von der Nordgrenze über das Flurstück 1919 der Gemarkung Groß Flottbek zur Ostgrenze des Flurstücks 164, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 164 der Gemarkung Klein Flottbek (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-25
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
Der Bebauungsplan Horn 35 für den Geltungsbereich Horner Brückenweg — Horner Landstraße — Letzter Heller (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-06
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdisch öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Im Wohngebiet westlich der Flurstücke 1653 und 2027 der Gemarkung Schiffbek sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
Der Bebauungsplan Steilshoop 3 für den Geltungsbereich Schmachthäger Straße — Meister-Francke-Straße — Schwarzer Weg — über die Flurstücke 98, 97, 77 (Flurhöhe), 95, 94, 92, 91,89,7 (Seeredder), 11 und 14 (Bramfelder Redder) der Gemarkung Steilshoop — Steilshooper Straße — Seebek — im Verlauf der verlegten Seebek über das Flurstück 22 der Gemarkung Steilshoop — Seebek — über das Flurstück 31, Südwestgrenze des Flurstücks 30 der Gemarkung Steilshoop — Steilshooper Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 516) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-06
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 516]
Der Bebauungsplan Othmarschen 28 für den Geltungsbereich westlich Reventlowstraße zwischen Walderseestraße und Klein Flottbeker Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Walderseestraße - Reventlowstraße - Roosens Weg - Agathe-Lasch-Weg - Klein Flottbeker Weg - Westgrenzen der Flurstücke 198 und 196 bis 189, Nordgrenze des Flurstücks 189 der Gemarkung Othmarschen - Droysenstraße.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhaus vorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten und durch eine Abgrenzungslinie erfaßten Flächen ist für die Fassaden einheitlich heller Putz vorzusehen. Es sind nur Flachdächer zulässig.][§2 Nr.5 | Außerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.5.1 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.5.2 | Für die Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§2 Nr.5.3 | Die Dächer sind als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 35 Grad bis 55 Grad auszubilden.][§2 Nr.6 | Nach jedem zweiten Stellplatz ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.7 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.][§2 Nr.8 | Entlang der Reventlowstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewand ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
rechtsverordnungsDatum
1989-07-04
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 15.09.1977, geändert am 19.12.1986]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 1 für den Geltungsbereich Süd- und Westgrenzen des Flurstücks 596 der Gemarkung Hummelsbüttel — Alte Landstraße — Diestelkoppel — Josthöhe — Ostgrenze des Flurstücks 775 der Gemarkung Hummelsbüttel — Timmkoppel — Langenjären — Westgrenzen der Flurstücke 857 und 864 der Gemarkung Hummelsbüttel — Brillkamp — Westgrenze des Flurstücks 770, Teilfläche des Flurstücks 766, Ostgrenze des Flurstücks 771 sowie Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 765 der Gemarkung Hummelsbüttel — Alte Landstraße — Ostgrenze des Flurstücks 592 der Gemarkung Hummelsbüttel — Alster (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-06-02
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.2 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden und Wohnhäusern 4,5 m,
zweigeschossigen Wohnhäusern 7,0 m.
Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe von Ladengebäuden zulässig.][§2 Nr.3 | Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile von Baugrundstücken im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Für die Flurstücke 764, 765, 593, 594, 595 und 596 der Gemarkung Hummelsbüttel wird zusätzlich bestimmt:
Im Gebiet zweigeschossiger offener Bauweise darf die Länge von Hausgruppen 60,0 m nicht überschreiten. Im Gebiet eingeschossiger offener Bauweise ist ein Bauwich von mindestens 4,0 m einzuhalten. Die Frontbreite von Grundstücken zwischen der Alten Landstraße und der nördlich parallel hierzu verlaufenden neuen Aufschließungsstraße muß mindestens 26,0 m betragen. Als Anschluß dieser Grundstücke an die Verkehrsflächen wird die neue Aufschließungsstraße bestimmt. Die Frontbreite von Grundstücken südlich der Alten Landstraße muß mindestens 30,0 m betragen. Als Einfriedigungen werden an der Alten Landstraße eine 0,75 m hohe Hecke, an den anderen Straßen bis 0,6 m hohe Hecken vorgeschrieben. Die Dächer aller Wohnhäuser dürfen höchstens 5 Grad geneigt sein.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n), insbesondere die §§10 bis 15. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Hummelsbüttel, Wellingsbüttel und Poppenbüttel vom 25. Mai 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-d).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]