Der Bebauungsplan Gross Borstel 31 für den Geltungsbereich südlich der Papenreye (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird die folgt begrenzt:
Papenreye -über das Flurstück 2516, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2027 - Ostgrenze des Flurstücks 2028 der Gemarkung Gross Borstel - Stavenhagenstrasse - Niendorfer Weg - Tarpenbek
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Handwerksbetriebe
unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets
dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) nach § 6a Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind nur die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden zulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente
sind ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | Im urbanen Gebiet ist in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine Wohnnutzung
unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe
der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10
vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs
beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenund
nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
und Wettbüros), Bordelle und bordellartige
Betriebe nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten
wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden
angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird.
Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275),
zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22),
bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs
sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der
Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden:
Abstandsklasse I = 200 m,
Abstandsklasse II = 500 m,
Abstandsklasse III = 900 m,
Abstandsklasse IV = 1500 m.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein
geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des
§ 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte
im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend
ist.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von
2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand
betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt
nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront
des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen
Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der
privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer
Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30
unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten
eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer
Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten
müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und
Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten
zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technikräume
sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu
einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,95 und im urbanen
Gebiet eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von
0,7 bis zu einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen und ihre
Zufahrten, unterirdische Abstell- und Technikräume
sowie für die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO zulässig.][§2 Nr.12 | Im urbanen Gebiet ist in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich eine Geschossfläche von 10900 m² als Höchstmaß
zulässig.][§2 Nr.13 | Im Gewerbegebiet sind in dem mit „(C)“ bezeichneten
Bereich die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen
nicht auf die festgesetzte Geschossflächenzahl
von 2,4 anzurechnen.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.16 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Technikräume und Versorgungsräume sind außerhalb
der überbaubaren Flächen nur innerhalb der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(D)“ bezeichneten
Bereich für die Tiefgaragenzufahrt eine bauliche
Anlage mit einer Höhe von 11 m über Normalhöhennull
als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.18 | Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im Sinne
der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom
8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) sind mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.19 | Im Gewerbegebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen,
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume
und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden,
bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges =
45 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R’w,ges = 40 dB auszuführen.][§2 Nr.20 | Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind
die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume
in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens
mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches
mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.21 | Innerhalb der privaten Grünflächen „Grünzug“ und „Kinderspielfläche“
sind Nebenanlagen nur zulässig, soweit sie
mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sind, der
Realisierung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen
dienen sowie darüber hinaus erhaltenswerte Bestandsbäume
berücksichtigen. Innerhalb der privaten Grünflächen
„Bodendenkmal“ und „Gewässerbegleitgrün“ sind
Nebenanlagen unzulässig. Die private Grünfläche „Bodendenkmal“
ist geschlossen einzufrieden (zum Beispiel
dichtwachsende Hecke, eingegrünter Zaun oder Findlinge).][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.][§2 Nr.23 | Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume
sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so
vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen
Pflanzung als Einzelbaum beziehungsweise als Baumreihe
erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von
den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen
werden. Die innerhalb der privaten Grünfläche
„Bodendenkmal“ festgesetzten Einzelbäume sind, nach
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung
der Verkehrssicherheit, als Habitatbäume zu
erhalten und erst bei vollständigem Abgang durch die gleiche
Baumart zu ersetzen.][§2 Nr.24 | Die für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten
Flächen sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen
sind so vorzunehmen, dass der Charakter und
Umfang der jeweiligen Pflanzung als Gehölzstreifen beziehungsweise
als Baumhain erhalten bleibt. Die innerhalb
der privaten Grünfläche „Grünzug“ festgesetzte Fläche für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern darf für das
nach Nummer 14 festgesetzte Gehrecht unterbrochen
werden.][§2 Nr.25 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach
verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße mindestens
100 cm, und für Heckenpflanzungen mindestens zweifach
verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens
100 cm, mit mindestens vier Pflanzen je Heckenmeter
zu verwenden.][§2 Nr.26 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen
Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen
Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte
unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.
Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene
300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.27 | Auf ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
mindestens je vier Stellplätzen ein mittelkroniger Baum
oder mindestens je sechs Stellplätzen ein großkroniger
Baum zu pflanzen.][§2 Nr.28 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Hecken zur Einfassung
der Erdgeschossgärten gegenüber den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
Niendorfer Weg und Stavenhagenstraße
anzupflanzen. Im Bereich von Gehwegüberfahrten
beziehungsweise Sichtdreiecken dürfen Hecken oder sonstige
Anpflanzungen eine Höhe von 60 cm über Gelände
nicht überschreiten.][§2 Nr.29 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler
Flächen wie zum Beispiel Terrassen und Wege,
mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit
Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der
durchwurzelbare Substrataufbau für Sträucher und
Hecken mindestens 80 cm und für Bäume auf einer Fläche
von mindestens 12 m² je Baum mindestens 100 cm betragen.
Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so
auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser gemäß
Entwässerungskonzept in einer Retentionsschicht planmäßig
zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert
abgeleitet wird.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad
herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung,
der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen
dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen
eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf
bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H.
nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene
5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau
auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden
Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte
Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens
50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten
können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet
werden.][§2 Nr.31 | Im Plangebiet sind zeitlich vorgezogen vor Beginn der
Fäll- und Rodungsarbeiten an geeigneten, bevorzugt im
westlichen Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche
„Grünzug“ sowie entlang der Tarpenbek verbleibenden
Großbäumen für die Zwergfledermaus zwei Gruppen je
drei Sommerquartierskästen sowie für den Star drei künstliche
Nisthöhlen anzubringen, dauerhaft zu erhalten und
zu unterhalten.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem
zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen
sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten,
und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.34 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grund- und Stauwasserspiegels führen,
sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte
unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel
eingreifen, ist deren Entwässerung nur in
einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 40 für den Geltungsbereich Potsdamer Straße — Grunewaldstraße — Landesgrenze — Südwest-, Südost- und Nordwestgrenze des Flurstücks 1169, Nordwestgrenze des Flurstücks 1170, Westgrenze des Flurstücks 3314 sowie Süd-, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 3469 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-26
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 21“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.6.1 | „6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
6.1 Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, sind unzulässig.][§1 Nr.2.6.2 | „6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
6.2 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Bergedorf 39 für den Geltungsbereich Billwerder Billdeich — Ladenbeker Furtweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2043 der Gemarkung Billwerder — Ladenbeker Furtweg — Ostgrenzen der Flurstücke 2032 und 2035, über die Flurstücke 381 und 295 zur nord- und südöstlichen Grenze des Flurstücks 2091 der Gemarkung Billwerder — Ladenbeker Furtweg — Oberer Landweg — Nordgrenze der Bahnanlagen — von der Westgrenze des Flurstücks 213 über das Flurstück 2010 zur Westgrenze des Flurstücks 2132, Westgrenzen der Flurstücke 2125 und 2038 der Gemarkung Billwerder (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-15
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Kirchwerder 19 für den Geltungsbereich des Ortskerns Kirchwerder (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchenheerweg - Heinrich-Stubbe-Weg - Gose-Elbe - über die Flurstücke 7999 und 1308 (Kirchwerder Hausdeich), Südostgrenzen der Flurstücke 8001, 5654 bis 5650, 1175, 5758 bis 5756, 1176, über das Flurstück 1176, Südwestgrenzen der Flurstücke 4988 bis 4992, 5900 der Gemarkung Kirchwerder.
technHerstellDatum
2017-04-25
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(T)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen für den vorhandenen Tischlereibetrieb nur zulässig, sofern schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), zum Beispiel durch den Einbau von Lärmschutzfenstern und einer Klimaanlage in den übrigen Teilen des allgemeinen Wohngebiets vermieden werden.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind Gartenbaubetriebe mit einer Grundflächenzahl von bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Wohngebäuden sind überwiegend in rotem Ziegelstein auszuführen. Für Teile dieser Gebäude sind braune Holzverkleidungen zulässig.][§2 Nr.6 | Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Dächer von Garagen und Carports mit einer Neigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Das auf gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen genutzten Grundstücken von Dachflächen, Wohnwegen und privaten befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über offene Mulden in das Entwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Im Kronenbereich von Bäumen mit Erhaltungs- oder Anpflanzungsgebot ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen außer für wasserbauliche Anlagen und für Sielbauarbeiten unzulässig.][§2 Nr.13 | Für zu erhaltende oder anzupflanzende Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen, Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf jedem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet ist mindestens ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine mindestens dreireihige dichte Pflanzung herzustellen, die für je 50 m² aus mindestens einem kleinkronigen Baum, Hochstamm, Stammumfang mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei Heistern mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträuchern besteht.][§2 Nr.18.1 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind als extensiv zu nutzende Streuobstwiese zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Es sind Obstbaum-Hochstämme alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Je 100 m² ist ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18.3 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Ersatzweise ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig.][§2 Nr.18.4 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig.][§2 Nr.18.5 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten.][§2 Nr.18.6 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Im Falle einer Beweidung ist die Streuobstwiese von der mit „U“ bezeichneten Fläche durch einen Zaun abzutrennen.][§2 Nr.19.1 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Das Gewässerufer ist in einer Breite von acht Metern von der Uferlinie unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze naturnah herzurichten und zu erhalten.][§2 Nr.19.2 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die am Gewässerufer stehenden Weiden sind als Kopfbäume zu pflegen. Die Austriebe sind in einem Abstand von höchstens drei Jahren zurückzuschneiden.][§2 Nr.20 | Auf den mit „W“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die Teichböschungen naturnah zu erhalten. Die Uferrandgestaltung hat unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze zu erfolgen. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(M)" bezeichneten Flächen beträgt die Mindestgröße der Baugrundstücke für Einzelhäuser 600 m² und für Doppelhaushälften 400 m².]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
Der Bebauungsplan Winterhude 11/Barmbek-Nord 10 für den Geltungsbereich des ehemaligen Güterbahnhofs Barmbek, zwischen Bahn und Stadtpark, (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 409 und 428) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Landstraße - Alte Wöhr - über das Flurstück 3306 (Bahnanlagen) der Gemarkung Barmbek - Hellbrookstraße.
technHerstellDatum
2014-10-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Baugebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 3 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Balkone und Erker im Bereich von Straßenverkehrsflächen sind unzulässig][§2 Nr.3 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen, sind die nach außen orientierten Fassaden mit roten bis rotbunten Verblendsteinen, die nach innen orientierten Fassaden mit hellem Putz zu gestalten.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Gebiete, sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen oder in den eingeschossig ausgewiesenen Baukörpern anzuordnen. Entlang der Ost-West orientierten Stichstraßen sowie in den zur Bahnanlage orientierten Gebäuden sind in den Erdgeschossen ausnahmsweise Stellplätze zulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, sowie Vergnügungsstätten unzulässig. Einzelhandelsbetriebe des periodischen Bedarfs sind in dem mit „(F)" bezeichneten Kerngebiet nur bis zu einer Größenordnung von insgesamt 1.800 m Verkaufsfläche zulässig. In den übrigen Kerngebieten sind Einzelhandelsbetriebe des periodischen Bedarfs nur bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils 150 m2 zulässig.][§2 Nr.7 | In den mit „(D)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Die Wohn- und Schlafräume sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.9 | Sofern bei Wohngebäuden eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen sowie Kinderzimmern auf der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, ist an den durch „(e)" bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass vor den zu den Bahnanlagen orientierten Wohn- und Schlafräumen und Kinderzimmern ein Außenpegel von 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten kann, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Gebiete, die festgesetzte Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.12 | In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur Gebäude mit notwendigen Räumen für die Nutzung als Bootsverein (zum Beispiel Vereinshaus, Bootslager, Gastronomie) zulässig.][§2 Nr.13 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches hergestellt.][§2 Nr.14 | Das auf der Westseite der allgemeinen Wohngebiete und des Kerngebietes an der Hellbrookstraße festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die Kerngebietsausweisung auf dem Flurstück 3326 sowie auf den mit „(G)" und „(H)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, tritt erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993(BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382), in Kraft.][§2 Nr.16 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energie zu versorgen, die 30 vom Hundert (v. H.) oder höhere Anteile des zu erwartenden Bedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit regenerativem Strom betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m2 Nutzfläche beträgt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.][§2 Nr.17 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen mit Stauden, Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.19 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen auf den eingeschossigen Gebäudeteilen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.20 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Anpflanzungen nach Nummer 18 vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 60 cm betragen.][§2 Nr.21 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.22 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.24 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der Gewässerlauf einschließlich einer Retentionsfläche naturnah herzustellen und zu entwickeln und mit flachen und wechselnden Böschungsneigungen auszustatten. Vorhandene Bodenversiegelungen sind auszubauen. Im südlichen Bereich ist eine Aufweitung herzustellen, die bei hohem Wasserstand überflutet wird. Der dichte Baum- und Strauchbestand auf den Böschungen ist zu erhalten und zu entwickeln, standortfremde Gehölze sind zu entfernen. Die nicht überfluteten Flächen sind als extensive Wiese herzurichten und einmal jährlich zu mähen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409, 428]
Der Bebauungsplan Volksdorf 23 für den Geltungsbereich nordwestlich der U-Bahn-Haltestelle Volksdorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Farmsener Landstraße — Halenreie — Nordgrenzen der Flurstücke 119 und 5864, über die Flurstücke 118 und 1081 der Gemarkung Volksdorf — Bahnanlagen.
technHerstellDatum
2015-10-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe mit einem auf die jeweilige handwerkliche Nutzung bezogenen Geschoßflächenanteil von jeweils maximal 200 m² für den Verkauf zulässig. Darüber hinausgehende Einzelhandelsnutzungen sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet und im Gewerbegebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Kerngebiets (Flurstücke 119, 3956, 3957 und 5864) eine Zuwegung zur Parkfläche anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Die Außenwände der Gebäude sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.5 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im eingeschossigen Gewerbegebiet südlich der Parkfläche sind die Gebäude durch Materialien, Farbgebung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzflächen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich der Straßenverkehrsflächen zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, Leitungen und Siele zu verlegen und zu unterhalten. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.][§2 Nr.10 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und der zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für die Anpflanzung von Einzelbäumen sind großkronige Laubbäume zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.][§2 Nr.15 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.16 | Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht ausgebracht werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Othmarschen 29 für den Geltungsbereich zwischen Parkstraße – Jungmannstraße – Droysenstraße – Walderseestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-06
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.3 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen und für Hecken sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Laubgehölzen vorzunehmen und zu pflegen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.4 | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Außenwände von Nebengebäuden und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Flachdächer, soweit sie nicht als Dachgarten genutzt werden, sowie Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:][§2 Nr.8.1 | Bei Giebelanbauten ist das Profil des vorhandenen Gebäudes aufzunehmen. Walm- und Krüppelwalmdächer sind unzulässig. Für die Dachdeckung sind dunkelgraue Dachziegel zu verwenden. Die Außenwände der Gebäude sind in weißem Putz auszuführen.][§2 Nr.8.2 | Bei eingeschossigen traufseitigen Anbauten ist von den vorhandenen Gebäudeecken ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Für traufseitige Anbauten sind nur Flachdächer zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]