Der Bebauungsplan Schnelsen 86 für den Bereich zwischen
Pinneberger Straße, Holsteiner Chaussee, Hogenfelder
Kamp und AKN-Trasse (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird
festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Süntelstraße – Pinneberger Straße – Holsteiner Chaussee –
Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 8894 (Hogenfelder Kamp),
über die Flurstücke 8894 und 8932 der Gemarkung Schnelsen
– Bahnanlagen (AKN).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur ausnahmsweise als der Versorgung des Gebietes dienende Läden
zulässig. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente (gemäß
Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014) sind: Nahrungs- und
Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel, Schnittblumen, Zeitungen
und Zeitschriften. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind (gemäß
den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014): medizinische und orthopädische
Geräte, Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und
Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und
Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren,
Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und
Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und
Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf,
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen,
Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel,
Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör,
Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren
(ohne Matratzen) und Fahrräder einschließlich Zubehör. Die vorgenannten zentrenrelevanten Kernsortimente
sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs
zulässig.][§2 Nr.4 | Im urbanen Gebiet sind im Kreuzungsbereich der Pinneberger
Straße und der Holsteiner Chaussee und entlang
der Pinneberger Straße sowie der Süntelstraße Wohnungen
an der Straßenseite in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile wie Balkone, Vordächer, Erker
und Sichtschutzwände um bis zu 2 m sowie eine Überschreitung
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m ist
auf jeweils 50 v. H. der Fassadenlänge eines Gebäudes
zulässig.][§2 Nr.6 | PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen
zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne
oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig,
sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische
Räume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Einsatzfahrzeuge
der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes
herzurichten und jederzeit zu nutzen sowie unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind die
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird
an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Im urbanen Gebiet ist der mit „(A)“ bezeichnete Baukörper
zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen
werden, wenn in einem teilerrichteten Baukörper
keine Wohnnutzung stattfindet bis der Baukörper insgesamt
in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet ist oder
gutachterlich nachgewiesen wird, dass eine lärmabgewandte
Gebäudeseite besteht, an der die gebietsbezogenen
Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt
geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), eingehalten
werden.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 7226 sowie 9035 und 9037 der Gemarkung
Schnelsen sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen,
westlich und östlich des eingetragenen Geh-, Fahr und
Leitungsrechtes, die zu errichtenden Gebäude jeweils
als zwei Einzelgebäude mit den erforderlichen Abstandsflächen
zu errichten.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind
gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(B)“ bezeichneten
Bereich für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Davon kann abgewichen werden,
wenn zuvor oder zeitgleich im urbanen Gebiet ein
vorgelagerter Baukörper in der festgesetzten Geschossigkeit
errichtet wird.][§2 Nr.13 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4
(Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich
ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet.
Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in den mit „(D)“ bezeichneten
Bereichen innerhalb der überbaubaren Fläche eine
Geschossfläche von maximal 9400 m² zulässig.][§2 Nr.15 | Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Auf der privaten Grünfläche sind
mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die Pflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten
und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind die Dachflächen zu mindestens 80 v. H.
mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu überdecken und mit standortgerechten
einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die
Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht über bauten Grundstücksflächen sowie die Dächer der Tiefgaragen
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet
sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen.
Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im
urbanen Gebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen; für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen Teile des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 33/3 der Gemarkung Wedel der Stadt Wedel
zugeordnet.][§2 Nr.18 | In den mit „Z“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets
sind sechs Fledermauskästen sowie 33 Nisthilfen
für Haussperlinge an den nach Südosten ausgerichteten
Gebäudewänden dauerhaft und fachgerecht anzubringen
und zu unterhalten.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung
der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der
Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan St. Pauli 33 für den Geltungsbereich Detlev-Bremer-Straße — Clemens-Schultz-Straße — Budapester Straße — Simon-von-Utrecht-Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 111) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-24
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3.1 | Für das Kerngebiet gilt:
Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.3.2 | Für das Kerngebiet gilt:
Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind mit Ausnahme der Flurstücke 1141, 140 und 1180 der Gemarkung St. Pauli Süd unzulässig.][§2 Nr.3.3 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf den Flurstücken 1141, 140 und 1180 werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.3.4 | Für das Kerngebiet gilt:
Entlang der Budapester Straße und der Simon-von- Utrecht-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3.5 | Für das Kerngebiet gilt:
Die Dachflächen der eingeschossigen Gebäude sind mit einer mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen mit einem Ausschluß von Nebenanlagen sind nur Kinderspielplätze, Stellplätze für Fahrräder und Abfallbehälter sowie Wäschetrockenplätze zulässig.][§2 Nr.6 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als offene Vegetationsflächen herzurichten, mindestens 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 297, 311 und 513.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen, soweit diese Flächen nicht als begehbare Terrassen hergerichtet werden. Bei Anpflanzung von Bäumen muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 297, 311 und 513.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 111]
[§1 Nr.1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 42) wird folgende Vorschrift angefügt:
„8. In den Kerngebieten zwischen Hein-Möller-Weg - Sander Damm - Lohbrügger Markt - Ludwig-Rosenberg-Ring -sowie südlich des Ludwig-Rosenberg-Ring bis zu den Bahnanlagen beiderseits der Alten Holstenstraße zwischen Arbeitsamt und Finanzamt sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §331 der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet ist höchstens eine Wohnung in einem Wohngebäude zulässig. Eine zweite Wohnung ist als Ausnahme dann zulässig, wenn sie höchstens 25 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Wohngebäudes einnimmt.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet dürfen die Grundflächen durch Terrassen um eine Grundfläche von 50 m² je Gebäude überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bereits ausgeschöpft sind.][§2 Nr.3 | Terrassen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet darf für Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß hinter die Baulinie zurückgewichen werden, wenn das Gebäude die Baulinie mit zwei Gebäudeecken oder mittig tangiert.][§2 Nr.5 | Bei Gebäuden mit einer Dachneigung von größer als 15 Grad kann in dem Bereich des Gewerbegebiets, in dem eine Gebäudehöhe von 8 m über Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist, ausnahmsweise eine Gebäudehöhe von 10 m über Straßenverkehrsfläche zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind Drempel nur bis zu einer Höhe von maximal 70 cm zulässig. Bei zweigeschossigen Gebäuden sind nur Dächer mit einer Dachneigung von höchstens 30 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet sind überdachte Stellplätze, Garagen und andere Nebengebäude farblich den Hauptgebäuden anzupassen.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet sind die innerhalb derselben überbaubaren Fläche befindlichen Gebäude jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für Außenwände und Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie zum Beispiel Tankstellen und Speditionen), gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), unzulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.12 | Im Gewerbegebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.13 | In den mit (A) bezeichneten Flächen ist mindestens alle 8 m ein Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.14 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind frei wachsende Strauchhecken oder Schnitthecken sowie mindestens alle 20 m ein kleinkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.16 | Die mit U bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher Gewässerbegleitstreifen mit standorttypischen Gehölzpflanzungen und Initialanpflanzungen von Uferstauden zu entwickeln und zu erhalten. Die vorhandene Grabenböschung ist mit wechselnden Böschungsneigungen abzuflachen.][§2 Nr.17 | Auf der mit GB bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind auf 70 v. H. ein dicht wachsendes, gestuftes Gehölz aus einheimischen Bäumen und Sträuchern anzupflanzen und auf 30 v. H. gehölzfreie Gräser-Stauden-Sukzessionsflächen als Lichtungen, Knickraine, Gewässerbegleitstreifen und feuchte Bodensenken anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.18 | Auf der mit LG bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein gemischtes Laubgehölz mit feuchten Bodensenken und vernässten Bodenmulden zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.19 | Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Knicks sind bei Abgang einheimische und standortgerechte Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzung zu schließen. Alle 8 bis 12 Jahre ist ein fachgerechter Rückschnitt auszuführen.][§2 Nr.20 | Innerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks und im Kronenbereich festgesetzter Bäume, Sträucher und Knicks sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung, für den Straßen- und Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.][§2 Nr.21 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels (Schichtenwasser) führen, sind unzulässig.][§2 Nr.22 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in ein offenes Entwässerungssystem einzuleiten.][§2 Nr.23 | Die Ausgleichsmaßnahmen nach Nummern 18 und 19 werden gesammelt zu 40 v. H. dem reinen Wohngebiet mit Erschließung und zu 60 v. H. dem Gewerbegebiet mit Erschließung zugeordnet.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 5“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die aunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
[§2 | Bei Neubauten entlang der Eulenkrugstraße ist ein ausreichender Lärmschutz für die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung sicherzustellen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan St. Pauli 35 vom 8. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 61) wird folgende Nummer 10 angefügt: „10. Auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 1272 (ehemals Flurstück 1168) der Gemarkung St. Pauli-Süd an der Bernhard-Nocht-Straße ist ein fünftes Vollgeschoß zulässig."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
Der Bebauungsplan Stellingen 61 für den Geltungsbereich
östlich der Vogt-Kölln-Straße und Wördemanns Weg
sowie nördlich des Gazellenkamps (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
321) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Vogt-Kölln-Straße – Nordgrenze des Flurstücks 5516, Nordgrenze
des Flurstücks 5515, Nord-, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5516 der Gemarkung Stellingen – Wördemanns
Weg.
technHerstellDatum
2019-07-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige
Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher
verkaufen, Tankstellen, Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Einzelhandels
betriebe zugelassen werden, die in unmittelbarem
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der
mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche sowie jeweils nicht mehr als 150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche
aufweisen.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen
das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, Kunststoff erhitzende Betriebe oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft
nach gewiesen werden kann.][§2 Nr.4 | Zulässig sind im Gewerbegebiet Vorhaben (Betriebe und
Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle 1
angegebenen Emissionskontingente L(EK) nach DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder am Tag
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) überschreiten: Tabelle 1: Emissionskontingente
Gebiet: GE; L(EK), Tag: 58 dB (A)/m2; L(EK), Nacht: 43 dB (A)/m2;
Emissionshöhe 1 m. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach Abschnitt 5 der
DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Freie und Hansestadt
Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel). Bei der Prüfung
für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten
Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“) maßgebend.][§2 Nr.5 | Für die in den in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung
dargestellten Richtungssektoren gelegenen Immissionsorte
darf in den Gleichungen 6 und 7 der DIN 45691 das
Emissionskontingent der einzelnen Teilfläche auf L(EK)
+ L(EK,zus) erhöht werden. Die Zusatzkontingente
L(EK,zus) sind der nachfolgenden Tabelle 2 zu entnehmen: Richtungssektor A: Anfang(Winkel in Grad): 180, Ende(Winkel in Grad): 360, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):2
Richtungssektor B: Anfang(Winkel in Grad): 0, Ende(Winkel in Grad): 70, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):17
Richtungssektor C: Anfang(Winkel in Grad): 70, Ende(Winkel in Grad): 140, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):7
Richtungssektor D: Anfang(Winkel in Grad): 140, Ende(Winkel in Grad): 180, L(EK,zus),Tag in dB(A): 0, L(EK,zus),Nacht in dB(A):0][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen, Garagen
und Nebenanlagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens
2,5 m, einzuhalten ist und Gebäude höchstens 50 m
Länge aufweisen dürfen.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen sind nur in der Höhe des Erdgeschosses zulässig
und dürfen eine Fläche von 2 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet sind Dächer mit einer Fläche von mehr
als 100 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbauten
bis 50 v. H. der Dachfläche.][§2 Nr.12 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit
standortgerechten Laubbäumen und -sträuchern zu
bepflanzen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Bereich zum Ausschluss von Stellplätzen, Garagen
und Nebenanlagen entlang Wördemanns Weg und der
Vogt-Kölln-Straße ist mindestens zu 30 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten können auf der mit „(A)“
bezeichnete Fläche ausnahmsweise auch geringere Anteile
an Vegetationsfläche zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
ist auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche je 2 m²
Fläche ein Strauch und je 200 m² Fläche ein Laubbaum zu
pflanzen. Die mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind als
reine Strauchpflanzungen aus verschiedenen heimischen
Arten zu entwickeln und mit einem Strauch je 2 m² Fläche
zu bepflanzen. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Zu pflanzende Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Im Gewerbegebiet sind die zur Fläche für Sportanlagen
ausgerichteten Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden,
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Die festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe zu
errichten, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991
(BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1468), erforderlich ist. Sie darf jedoch höchstens
10 m über Gelände hoch sein. Die festgesetzte Lärmschutzwand
ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.][§2 Nr.18 | Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten bis 3000 Kelvin
und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig.][§2 Nr.19 | Innerhalb der Fläche für Sportanlagen sowie im Gewerbegebiet
auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehund
Fahrwege sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]