Der Bebauungsplan Volksdorf 23 für den Geltungsbereich nordwestlich der U-Bahn-Haltestelle Volksdorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Farmsener Landstraße — Halenreie — Nordgrenzen der Flurstücke 119 und 5864, über die Flurstücke 118 und 1081 der Gemarkung Volksdorf — Bahnanlagen.
technHerstellDatum
2015-10-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe mit einem auf die jeweilige handwerkliche Nutzung bezogenen Geschoßflächenanteil von jeweils maximal 200 m² für den Verkauf zulässig. Darüber hinausgehende Einzelhandelsnutzungen sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet und im Gewerbegebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Kerngebiets (Flurstücke 119, 3956, 3957 und 5864) eine Zuwegung zur Parkfläche anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Die Außenwände der Gebäude sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.5 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im eingeschossigen Gewerbegebiet südlich der Parkfläche sind die Gebäude durch Materialien, Farbgebung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzflächen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich der Straßenverkehrsflächen zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, Leitungen und Siele zu verlegen und zu unterhalten. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.][§2 Nr.10 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und der zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für die Anpflanzung von Einzelbäumen sind großkronige Laubbäume zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.][§2 Nr.15 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.16 | Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht ausgebracht werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Othmarschen 29 für den Geltungsbereich zwischen Parkstraße – Jungmannstraße – Droysenstraße – Walderseestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-06
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.3 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen und für Hecken sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Laubgehölzen vorzunehmen und zu pflegen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.4 | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Außenwände von Nebengebäuden und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Flachdächer, soweit sie nicht als Dachgarten genutzt werden, sowie Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:][§2 Nr.8.1 | Bei Giebelanbauten ist das Profil des vorhandenen Gebäudes aufzunehmen. Walm- und Krüppelwalmdächer sind unzulässig. Für die Dachdeckung sind dunkelgraue Dachziegel zu verwenden. Die Außenwände der Gebäude sind in weißem Putz auszuführen.][§2 Nr.8.2 | Bei eingeschossigen traufseitigen Anbauten ist von den vorhandenen Gebäudeecken ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Für traufseitige Anbauten sind nur Flachdächer zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen. In den allgemeinen Wohngebieten können Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den Mischgebieten werden Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. In den Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gemäß § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber und Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen unzulässig. Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Im Kerngebiet können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Innerhalb der mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m über dem Boden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten ist bei Neubauten an den nach Süden und Osten ausgerichteten Wänden je angefangene 15 m Wandlänge mindestens ein Nistkasten für Höhlenbrüter mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an geeigneten Stellen anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflächen, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen oder für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 7 / Barmbek-Süd 6 für den Geltungsbereich südlich des Wiesendamms zwischen Bramfelder Straße und Poppenhusenstraße (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 427 und 421) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hufnerstraße — Hufnerstraßenbrücke — Poppenhusenstraße — Wiesendamm — Fuhlsbüttler Straße — Ostgrenze des Flurstücks 1996 der Gemarkung Barmbek (Bahnanlagen) — Fuhlsbüttler Straße — Bramfelder Brücke — Bramfelder Straße — Barmbeker Markt — Maurienstraße — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5716, Südgrenzen der Flurstücke 1222, 2124, 2123, 2122, 2121 und 5603 der Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2014-06-19
texte
[§2 Nr.1 | Die in der Planzeichnung umgrenzte Gesamtanlage der ehemaligen Gummiwarenfabrik auf den Flurstücken 1220 (teilweise) und 4636 der Gemarkung Barmbek westlich der Maurienstraße ist nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme des östlich der Hufnerstraße liegenden Flurstücks 5603 Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten entlang Flachsland, Hufnerstraße und Osterbekweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume,. in den Kerngebieten entlang Bramfelder Straße, Fuhlsbüttler Straße, Hufnerstraße und der U-Bahn die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten entlang der Fuhlsbüttler Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets an der Poppenhusenstraße sind nur Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen fiir sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)" bezeichneten Kerngebiet sind Wohnungen bis zu 20 vom Hundert (v. H.) der festgesetzten Geschoßfläche zulässig.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet südlich Flachsland sind die Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile als Flachdächer herzustellen und mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten mit Ausnahme des Kerngebiets östlich der Fuhlsbüttler Straße sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist fiir je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427,421]
Der Bebauungsplan Ohlsdorf 15 für das Plangebiet Fuhlsbüttler Straße — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 166 sowie Nordgrenzen der Flurstücke 310 und 169 der Gemarkung Steilshoop — Kerbelweg — Nordgrenzen der Flurstücke 130 und 129 der Gemarkung Steilshoop — Eichenlohweg — Schwarzer Weg — Meister-Francke-Straße — Meister-Bertram-Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-08
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet Läden sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; ie Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auf der Stellfläche am Eichenlohweg sind Garagen unter Erdgleiche und eingeschossige Garagen unzulässig. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
Der Bebauungsplan Rönneburg 5 für das Plangebiet Küstersweg — Vogteistraße — Radickestraße — Kanzlerstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 256 bis 258 der Gemarkung Rönneburg — Am Burgberg (Bezirk Harburg, Ortsteil 706) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-03
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig sowie im Gewerbegebiet und auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im eingeschossigen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Schank- und Speisewirtschaften und im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe die zur Nutzung der Flächen für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Das Gewerbegebiet ist gegenüber den Wohngebieten durch dichtwachsende Bäume und Sträucher abzuschirmen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben Beschränkungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) und des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 821) in der Fassung vom 20. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 46-b) für die im Plan rot umrandete Fläche.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
Der Bebauungsplan Neustadt 5 für den Geltungsbereich Stephansplatz — Dammtordamm — Esplanade (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 107) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-04
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreizehngeschossigen Geschäftshäusern 42,0 m, vierzehngeschossigen Geschäftshäusern 45,0 m.][§2 Nr.2 | Bei den dreizehn- und vierzehngeschossigen Geschäftshäusern sind Werbeanlagen oberhalb des Erdgeschosses unzulässig. Ausnahmsweise können nicht leuchtende oder indirekt nur mit weißem Licht erhellte Werbeanlagen zugelassen werden. Die Gestaltung muß den Grundsätzen der Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301-b) entsprechen.][§2 Nr.3 | Lagerhäuser, Lichtspieltheater, Tankstellen und ähnliche Nutzungen sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.][§2 Nr.5 | Als Verkehrsanschlüsse sind nur eine gemeinschaftliche Gehwegüberfahrt für die beiden Baugrundstücke im mittleren und östlichen Teil an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie eine Gehwegüberfahrt für das Baugrundstück im westlichen Teil des Plangebietes zulässig.][§2 Nr.6 | Die Flächen zwischen der Straßenlinie an der Esplanade und der nördlich parallel laufenden Begrenzungslinie dürfen nicht unterkellert werden.][§2 Nr.7 | Die Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
Der Bebauungsplan Nienstedten 20 für das Gelände der ehemaligen Elbschloss-Brauerei (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Elbschloßstraße - Am Internationalen Seegerichtshof - Christian-F.-Hansen-Straße - Ostgrenze des Flurstücks 786 der Gemarkung Nienstedten - Elbchaussee.
technHerstellDatum
2016-03-16
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Zusätzlich sind im allgemeinen Wohngebiet je Wohngebäude zwei oberirdische Stellplätze für den Besucherverkehr zulässig. Davon ausgenommen ist die Fläche des allgemeinen Wohngebiets innerhalb der privaten Grünfläche.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Nummern l und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGB1. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGB1. I S. 466, 479), um 100 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind im überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilbereich Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten und auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Entlang der Elbchaussee sind innerhalb eines 100m breiten Streifens, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume und im Misch- und Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der im Satz l genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten; geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Im reinen Wohngebiet ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Mischgebiet, in den Kerngebieten und den allgemeinen Wohngebieten ist für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets und im allgemeinen Wohngebiet ist parallel zur Elbschloßstraße eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand von 12m zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in l m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Christian-F.-Hansen-Straße sind je Grundstück bis zu 1,5 m breite notwendige Unterbrechungen für fußläufige Zugänge zulässig.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Mischgebiet und in den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Davon ausgenommen sind denkmalgeschützte Anlagen.][§2 Nr.16 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und baulichen Anlagen unterhalb der Gebäudeoberfläche sind mit einem mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen; für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von mindestens 12m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung des mit „(A)" bezeichneten Kerngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.2 | In dem mit „(B)" bezeichneten Teil der Kerngebiets können im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zwei weitere Vollgeschosse bis zu der in Klammern gesetzten Anzahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind mit Ausnahme der mit „(C)" bezeichneten Fläche Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten gilt für Außenwände von Gebäuden, die zu den mit ,,(D)" bezeichneten Straßenverkehrsflächen gerichtet sind:
1. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.
2. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig, wenn die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.7 | 10% der ebenerdigen Stellplatzflächen sind mit einheimischen großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.8 | Die Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.]
begruendungsTexte
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]