Der Bebauungsplan Bramfeld 57 für den Geltungsbereich Karlshöhe, Carsten-Reimers-Ring, Thomas-Mann-Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Karlshöhe — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8355, Ostgrenze des Flurstücks 7572, Südgrenzen der Flurstücke 7572 und 8355, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 8368, Südgrenze des Flurstücks 8367 der Gemarkung Bramfeld.
technHerstellDatum
2016-02-11
texte
[§2 Nr.1 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Oberkante der Erdgeschoßfußböden darf nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.4 | Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf 50 cm begrenzt. In den mit „(1)" bezeichneten reinen Wohngebieten südlich Carsten-Reimers-Ring sind Drempel unzulässig.][§2 Nr.5 | Reihenhauszeilen dürfen eine Länge von 55 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind die Wohngebäude in den mit „(1)" bis „(7)" bezeichneten zusammengehörigen Gebäudegruppen jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien, Farben und Dachformen zu errichten.][§2 Nr.7 | Das Sondergebiet „Umweltzentrum" dient der Unterbringung von Einrichtungen des Landschaftspflegehofes Karlshöhe. Auf den überbaubaren Flächen sind Räume für die Verwaltung des Umweltzentrums, für Information und Verkauf sowie eine kleine Restauration mit zugehörigen Betriebsräumen, weiterhin Räumlichkeiten für Werkstätten, Stall- und Scheunennutzungen zulässig. Auf den nicht überbaubaren Flächen sind Erschließungsanlagen, gartenbauliche und landwirtschaftliche Nutzungen sowie Anlagen und Einrichtungen zur Demonstration umweltfreundlicher Technologien zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Gewächshäuser nur auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche zulässig; auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche ist ein Verkaufsraum zulässig.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtimg der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479) ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets an der Straße Karlshöhe und des reinen Wohngebiets südlich des vorgesehenen Rückhaltebeckens sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Die Errichtung von Garagen ist nur auf der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche zulässig.][§2 Nr.14 | Im Sondergebiet „Umweltzentrum" darf die Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 100 vom Hundert (v. H.) überschritten werden. Im Erhaltungsbereich des allgemeinen Wohngebietes darf die Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 150 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Straße Karlshöhe sind die zum Sondergebiet „Umweltzentrum" orientierten Außenwände der Gebäude zu begrünen.][§2 Nr.16 | In den Wohngebieten sind die an öffentlich zugängliche Flächen angrenzenden Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken zulässig.][§2 Nr.17 | Die Dachflächen der Gartenhofhäuser und Garagen sowie die Schutzdächer und Pergolen von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.18 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.19 | Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung sind auf einer 145 m tiefen Fläche (gemessen vom östlichen Fahrbahnrand der Straße Karlshöhe) die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.20 | Entlang der Ostseite der Straße Karlshöhe ist als Einfriedigung nur ein schmiedeeiserner Zaun zulässig; Veränderungen und Ergänzungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die gestalterische Einheit dieser historischen Anlage erhalten bleibt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§2 Nr.1 | Im Kleinsiedlungsgebiet werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 3 und 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind auf dem Flurstück 138 der Gemarkung Heimfeld Gewerbebetriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen und Lagerplätze) unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet und in den mit „C" bezeichneten Bereichen der Gewerbegebiete sind bei Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von baulichen Anlagen Farben und Baustoffe, Fassaden-, Fenster- und Dachformen aufeinander abzustimmen.][§2 Nr.5 | In Vorgärten der Gewerbegebiete und des Kerngebiets sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig.][§2 Nr.6 | In den eingeschossigen Gewerbegebieten kann ein Untergeschoß zugelassen werden, wenn die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschritten wird.][§2 Nr.7 | In dem mit „A" bezeichneten Bereich der Gewerbegebiete kann eine Überschreitung der Baugrenze durch Gebäudeteile, die der Unterbringung von Dienstleistungsfunktionen für die Gewerbegebiete dienen, bis zu 8 m zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In dem mit „B" bezeichneten Bereich der Gewerbegebiete kann im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen ein drittes Vollgeschoß zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den mit „C" bezeichneten Bereichen der Gewerbegebiete sind Einfriedigungen unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten und im Kerngebiet sind außerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 20% der nicht überbauten Grundstücksflächen als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.11 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen; je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.12 | Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für das anfallende Oberflächenwasser ist eine offene Entwässerung mit Absetzteichen und Versickerung über belebte Bodenzonen vorzusehen.][§2 Nr.14 | Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dichtwachsende einheimische Gehölze zu verwenden. Es ist ein Abstand der Pflanzen in der Reihe sowie ein Abstand zwischen den Reihen von 1 m einzuhalten. Es sind 15% Bäume als Heister mit einerHöhe von mindestens 2 m und 85% als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit die Bodenverhältnisse eine Versickerung des Wassers zulassen.][§2 Nr.17 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.18 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.19 | Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb von öffentlichen Straßen nicht ausgebracht werden.][§2 Nr.20 | Im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 72 für den Geltungsbereich
zwischen der Reichsbahnstraße, dem Furtweg, der Mühlenau
und der Kieler Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Reichsbahnstraße – Furtweg – West- und Nordgrenze des
Flurstücks 6357, Nordgrenze des Flurstücks 1331 – Kapitelbuschweg
– Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1351,
Nord-, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 6605 und
1353, Ostgrenzen der Flurstücke 1360 und 1358 der
Gemarkung Eidelstedt.
kommentar
Das Plangebiet liegt gemäß § 12 des Luftverkehrsgesetz im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Hamburg-Airport.
technHerstellDatum
2017-03-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Tankstellen und Vergnügungsstätten
nach § 6 Absatz 2 Nummern 7 und 8 BauNVO unzulässig;
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit
dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr
als insgesamt 100 m² Geschossfläche haben.][§2 Nr.4 | In dem mit „MI(F1)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen
Anlagen des Betriebs für Haus- und Elektrotechnik (grenzständige
Betriebsgebäude, Lagerplatz, Tiefgarage, Stellplätze
für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlagen können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die Nutzung
der Anlagen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
für die angrenzende Nachbarschaft kommt.][§2 Nr.5 | In dem mit „MI(F2)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen
Anlagen des Baugeschäfts (grenzständige Werkstatt- und
Lagergebäude, Lagerplatz, zwei Containerstellplätze, acht
Stellplätze für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig. Änderungen,
Nutzungsänderungen oder Erweiterungen dieser
Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche
Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird,
dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu schädlichen
Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft
kommt.][§2 Nr.6 | Für den Teil des allgemeinen Wohngebiets, für den eine
abweichende Bauweise festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise , wobei Gebäude eine Länge von mehr als 50 m aufweisen
dürfen.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind oberhalb der festgesetzten Staffelgeschosse
weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Baugebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und
-aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 1332, 1333, 1358, 1359 und 1360
der Gemarkung Eidelstedt sind vor den zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Sollen Fassaden geschlossen ausgeführt
werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite
angeordnet sein, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2
HBauO entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die
zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende
Fenster ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann bei
Nachweis, dass die entsprechenden Beurteilungspegel nach
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503) eingehalten werden, auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten entlang der Reichsbahnstraße ist in dem
Bereich von der westlichen Grenze des Flurstücks 5340 bis
zu der östlichen Grenze des Flurstücks 1358 der Gemarkung
Eidelstedt in einer Tiefe von 20 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie,
für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.13 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets
sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit standortgerechten Bäumen mit einem
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, vorzunehmen. Im Denkmalschutzbereich
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Linden mit
einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m²
Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der
Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens
14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm,
jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen.][§2 Nr.16 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten
Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume angepflanzt
werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.17 | Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung
darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord23 für den Geltungsbereich
zwischen Bramfelder Straße, Habichtstraße, Dieselstraße
und Bahn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bramfelder Straße – Habichtstraße – Dieselstraße – über
das Flurstück 2334, Nord- und Westgrenze des Flurstücks
6564 der Gemarkung Barmbek – Bahnanlagen.
technHerstellDatum
2016-08-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen gesichert werden.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2
Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit
Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern, unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S.
505), Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume
und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung des Flurstücks 1069 ist eine Grundstückszufahrt
über das Flurstück 1068 und für die Erschließung
der Flurstücke 4617 und 6721 ist eine Grundstücks Grundstückszufahrt
über das Flurstück 6722 der Gemarkung Barmbek
anzulegen.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind ebenerdige Stellplätze sowie Fahr- und Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit
einer Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig. 80 vom Hundert
(v.H.) der Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Gehölze unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm
in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Für
Strauch- und Heckenpflanzungen sind Sträucher von mindestens
125 cm Höhe zu verwenden. Je 2 m² Pflanzfläche
ist ein Strauch und je Meter Hecke sind mindestens drei
Sträucher zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind je 150 m²
Pflanzfläche mindestens ein großkroniger oder zwei kleinkronige
Bäume zu verwenden. Bei der Anpflanzung von festgesetzten
Einzelbäumen nach Planbild sind großkronige,
bei der nördlichen Baumreihe in der Fläche für Sport- und
Spielflächen sind kleinkronige Bäume zu setzen.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet sind mindestens 15 v. H. der Grundstücksflächen
dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.13 | Auf der als Sport- und Spielanlage festgesetzten Fläche
(Flurstücke 6564, 5240, 6567, 6566 und einer Teilfläche
von Flurstück 6565 der Gemarkung Barmbek) sind innerhalb
der überbaubaren Fläche nur Gebäude mit den für
die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen (zum
Beispiel Vereinshaus, Vereinslokal, Tribüne, Sozialräume)
zulässig.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume
angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet und in der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind die Außenwände von Gebäuden deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden und
die Lärmschutzwand mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.][§2 Nr.16 | Die Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern an der Bramfelder Straße kann für
eine Zu- und Abfahrt in erforderlicher Breite unterbrochen
werden.][§2 Nr.17 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt 3 Stück Sperlingsmehrfachquartiere
und 4 Stück Nischenbrüterhöhlen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Fledermauskästen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt zehn Fledermaushöhlen
oder drei Fledermausgroßraumhöhlen vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Billstedt 56 für den Geltungsbereich Möllner Landstraße — Hertelstieg — Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-18
texte
[§2 Nr.1 | Im Erdgeschoß sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1543 der Gemarkung Schiffbek an die Stichstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Im fünf-, sechs- und siebengeschossigen Gebäude auf den Flurstücken 1537 bis 1541 und 1560 der Gemarkung Schiffbek ist das dritte Vollgeschoß nur als Garagengeschoß nutzbar. Auf dem Dach der zweigeschossigen Gebäude sind Stellplätze zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Schnelsen 44 für den Geltungsbereich Vielohweg von der Nordwestecke des Flurstücks 858 bis zur Gemarkungsgrenze einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-10
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan HafenCity 18 für das Gebiet nördlich des Gasheizwerkes Ha-fenCity an der Straße Am Dalmannkai, Ecke San-Francisco-Straße, in der westlichen HafenCity (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 2759 (alt 2071, Am Dalmannkai), über die Flurstücke 2759 und 2498 (San-Francisco-Straße), Ostgrenze des Flurstücks 2498, über die Flurstücke 2498, 2761 (alt 1918) und 2757 (alt 1917), Südgrenze des Flurstücks 2757, über das Flurstück 2757, Westgrenzen der Flurstücke 2757 und 1916 (Am Dalmannkai), über das Flurstück 2759 der Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
hoehenbezug
m über NHN
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1.1 | Für das Kerngebiet gilt:
Wohnungen und Beherbergungsbetriebe nach § 7 Absatz 2 Nummern 2, 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), sind unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO 2017 werden ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tank-stellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 2017 werden ausgeschlossen.][§2 Nr.1.2 | Für das Kerngebiet gilt:
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO 2017 sind unzulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019. Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen zulässig.][§2 Nr.1.3 | Für das Kerngebiet gilt:
Aufenthaltsräume sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden, sodass die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sichergestellt ist.][§2 Nr.1.4 | Für das Kerngebiet gilt:
Zur Vermeidung erheblicher Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms ist an der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite die Fassade kleinteilig oder im Ganzen so aus der Parallelität zur Straße zu drehen, dass ein Winkel von mindestens 5 Grad erreicht wird. Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen, wie zum Beispiel schallabsorbierende Fassadengestaltung, erhebliche Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms an den gegenüberliegenden Gebäudeseiten der Gebäude nördlich der Straße Am Dalmannkai vermieden werden.][§2 Nr.2 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,0 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,0 m über NHN begründet sind.][§2 Nr.3 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses im Kerngebiet muss mindestens 5,0 m und darf höchstens 6,0 m über der angrenzenden Geländeoberfläche von 8,0 m über NHN liegen. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die Galerieebene eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt und die Galerieebene einen Abstand von mindestens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen gerichteten Außenfassaden einhält.][§2 Nr.4 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über den festgesetzten Vollgeschossen, zulässig, wenn die Gestaltung des Ge-samtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.5 | Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden sind unzulässig. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden.][§2 Nr.6 | An der nördlichen und östlichen Gebäudeseite sind Auskragungen von maximal 0,5 m Tiefe ab der Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses ausnahmsweise zulässig, wenn sie dem Zweck der Fassadenbegrünung dienen und die Nutzbarkeit der Straßenverkehrsflächen nicht beeinträchtigen. An der südlichen und westlichen Gebäudeseite sind Auskragungen von maximal 1,0 m Tiefe ab der Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses ausnahmsweise zulässig, wenn sie für Anlagen der Photovoltaik dienen und die Nutzbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt. Diese Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 35 v. H. mit Photovoltaikanlagen auszustatten. In Bereichen der Dachbegrünung sind die Photovoltaikanlagen aufgeständert auszuführen.][§2 Nr.10 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet sind für Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen im Kerngebiet sind mit einem Anteil von mindestens 15 v. H. zu begrünen. Auf der nicht überbaubaren Fläche ist mindestens ein großkroniger Baum oder sind zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. In den zu begrünenden Bereichen sind die Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Die Dachflächen im Kerngebiet sind zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen sowie Heckenpflanzen, mit Ausnahme der in Nummer 16 festgesetzten Hecke, eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen.][§2 Nr.16 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen Grundstücksgrenze ist eine Hecke mit einer Mindesthöhe von 1,8 m in einer mindestens 1,2 m breiten offenen Vegetationsfläche geschlossen anzulegen und als geschnittene Hecke dauerhaft zu erhalten. Die Höhe kann geringfügig unterschritten werden. Die Breite der Vegetationsfläche kann ausnahmsweise bis auf 0,8 m unterschritten werden.][§2 Nr.17 | An den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Fassadenab-schnitten der östlichen und südlichen Gebäudeseiten ist eine Wand- und Fassadenbegrünung mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze ist eine offene vegetationsfähige Pflanzscheibe von mindestens 1 m², eine Pflanzgrube von mindestens 1 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen.][§2 Nr.18 | Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den Gebäuden und den befestigten Flächen, als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][§2 Nr.19 | In den Kerngebieten sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Gehölze und Biotope, ist zu vermeiden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
Der Bebauungsplan Tonndorf 18 / Farmsen-Berne 18 für den Geltungsbereich Sonnenweg — Kupferdamm — Barenkrug — Ostgrenze des Flurstücks 185 der Gemarkung Farmsen — Nordgrenzen der Flurstücke 987 und 988, über die Flurstücke 988 und 981, Südgrenze des Flurstücks 981, über das Flurstück 976, Südgrenzen der Flurstücke 59/1 und 978 der Gemarkung Tonndorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 513 und 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-27
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513, 514]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 23 für den Geltungsbereich Barmbeker Markt — Haferkamp — Langenrehm — Stückenstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-26
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]