[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 21“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.6.1 | „6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
6.1 Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, sind unzulässig.][§1 Nr.2.6.2 | „6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
6.2 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel
45/Wellingsbüttel 19 für das Gebiet zwischen Poppenbüttler
Landstraße und Friedrich-Kirsten-Straße (Bezirk Wandsbek,
Ortsteile 519, 517) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie
folgt begrenzt: Nordwestgrenze des Flurstückes 5650 – Westgrenze des Flurstücks 3266 – Westgrenze des Flurstücks 7923
– Südwest- und Nord- sowie Ostgrenze des Flurstücks 7922 –
Nordgrenze des Flurstücks 7573 – Poppenbüttler Landstraße
der Gemarkung Poppenbüttel – Wellingsbüttler Weg und
Friedrich-Kirsten-Straße der Gemarkung Wellingsbüttel.
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517, 519]
rechtsverordnungsDatum
2025-01-23
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Name: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
Der Bebauungsplan Bergedorf 39 für den Geltungsbereich Billwerder Billdeich — Ladenbeker Furtweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2043 der Gemarkung Billwerder — Ladenbeker Furtweg — Ostgrenzen der Flurstücke 2032 und 2035, über die Flurstücke 381 und 295 zur nord- und südöstlichen Grenze des Flurstücks 2091 der Gemarkung Billwerder — Ladenbeker Furtweg — Oberer Landweg — Nordgrenze der Bahnanlagen — von der Westgrenze des Flurstücks 213 über das Flurstück 2010 zur Westgrenze des Flurstücks 2132, Westgrenzen der Flurstücke 2125 und 2038 der Gemarkung Billwerder (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-15
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
[§1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 34
vom 21. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 88) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 34“ wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird in Nummer 1 folgender Satz angefügt: „Weiterhin
sind im Kerngebiet Wettbüros sowie Bordelle und
bordellartige
Betriebe unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Kirchwerder 19 für den Geltungsbereich des Ortskerns Kirchwerder (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchenheerweg - Heinrich-Stubbe-Weg - Gose-Elbe - über die Flurstücke 7999 und 1308 (Kirchwerder Hausdeich), Südostgrenzen der Flurstücke 8001, 5654 bis 5650, 1175, 5758 bis 5756, 1176, über das Flurstück 1176, Südwestgrenzen der Flurstücke 4988 bis 4992, 5900 der Gemarkung Kirchwerder.
technHerstellDatum
2017-04-25
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(T)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen für den vorhandenen Tischlereibetrieb nur zulässig, sofern schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), zum Beispiel durch den Einbau von Lärmschutzfenstern und einer Klimaanlage in den übrigen Teilen des allgemeinen Wohngebiets vermieden werden.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind Gartenbaubetriebe mit einer Grundflächenzahl von bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Wohngebäuden sind überwiegend in rotem Ziegelstein auszuführen. Für Teile dieser Gebäude sind braune Holzverkleidungen zulässig.][§2 Nr.6 | Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Dächer von Garagen und Carports mit einer Neigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Das auf gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen genutzten Grundstücken von Dachflächen, Wohnwegen und privaten befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über offene Mulden in das Entwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Im Kronenbereich von Bäumen mit Erhaltungs- oder Anpflanzungsgebot ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen außer für wasserbauliche Anlagen und für Sielbauarbeiten unzulässig.][§2 Nr.13 | Für zu erhaltende oder anzupflanzende Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen, Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf jedem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet ist mindestens ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine mindestens dreireihige dichte Pflanzung herzustellen, die für je 50 m² aus mindestens einem kleinkronigen Baum, Hochstamm, Stammumfang mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei Heistern mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträuchern besteht.][§2 Nr.18.1 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind als extensiv zu nutzende Streuobstwiese zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Es sind Obstbaum-Hochstämme alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Je 100 m² ist ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18.3 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Ersatzweise ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig.][§2 Nr.18.4 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig.][§2 Nr.18.5 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten.][§2 Nr.18.6 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Im Falle einer Beweidung ist die Streuobstwiese von der mit „U“ bezeichneten Fläche durch einen Zaun abzutrennen.][§2 Nr.19.1 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Das Gewässerufer ist in einer Breite von acht Metern von der Uferlinie unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze naturnah herzurichten und zu erhalten.][§2 Nr.19.2 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die am Gewässerufer stehenden Weiden sind als Kopfbäume zu pflegen. Die Austriebe sind in einem Abstand von höchstens drei Jahren zurückzuschneiden.][§2 Nr.20 | Auf den mit „W“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die Teichböschungen naturnah zu erhalten. Die Uferrandgestaltung hat unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze zu erfolgen. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(M)" bezeichneten Flächen beträgt die Mindestgröße der Baugrundstücke für Einzelhäuser 600 m² und für Doppelhaushälften 400 m².]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
Der Bebauungsplan Winterhude 11/Barmbek-Nord 10 für den Geltungsbereich des ehemaligen Güterbahnhofs Barmbek, zwischen Bahn und Stadtpark, (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 409 und 428) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Landstraße - Alte Wöhr - über das Flurstück 3306 (Bahnanlagen) der Gemarkung Barmbek - Hellbrookstraße.
technHerstellDatum
2014-10-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Baugebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 3 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Balkone und Erker im Bereich von Straßenverkehrsflächen sind unzulässig][§2 Nr.3 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen, sind die nach außen orientierten Fassaden mit roten bis rotbunten Verblendsteinen, die nach innen orientierten Fassaden mit hellem Putz zu gestalten.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Gebiete, sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen oder in den eingeschossig ausgewiesenen Baukörpern anzuordnen. Entlang der Ost-West orientierten Stichstraßen sowie in den zur Bahnanlage orientierten Gebäuden sind in den Erdgeschossen ausnahmsweise Stellplätze zulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, sowie Vergnügungsstätten unzulässig. Einzelhandelsbetriebe des periodischen Bedarfs sind in dem mit „(F)" bezeichneten Kerngebiet nur bis zu einer Größenordnung von insgesamt 1.800 m Verkaufsfläche zulässig. In den übrigen Kerngebieten sind Einzelhandelsbetriebe des periodischen Bedarfs nur bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils 150 m2 zulässig.][§2 Nr.7 | In den mit „(D)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Die Wohn- und Schlafräume sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.9 | Sofern bei Wohngebäuden eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen sowie Kinderzimmern auf der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, ist an den durch „(e)" bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass vor den zu den Bahnanlagen orientierten Wohn- und Schlafräumen und Kinderzimmern ein Außenpegel von 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten kann, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Gebiete, die festgesetzte Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.12 | In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur Gebäude mit notwendigen Räumen für die Nutzung als Bootsverein (zum Beispiel Vereinshaus, Bootslager, Gastronomie) zulässig.][§2 Nr.13 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches hergestellt.][§2 Nr.14 | Das auf der Westseite der allgemeinen Wohngebiete und des Kerngebietes an der Hellbrookstraße festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die Kerngebietsausweisung auf dem Flurstück 3326 sowie auf den mit „(G)" und „(H)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, tritt erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993(BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382), in Kraft.][§2 Nr.16 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energie zu versorgen, die 30 vom Hundert (v. H.) oder höhere Anteile des zu erwartenden Bedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit regenerativem Strom betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m2 Nutzfläche beträgt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.][§2 Nr.17 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen mit Stauden, Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.19 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen auf den eingeschossigen Gebäudeteilen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.20 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Anpflanzungen nach Nummer 18 vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 60 cm betragen.][§2 Nr.21 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.22 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.24 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der Gewässerlauf einschließlich einer Retentionsfläche naturnah herzustellen und zu entwickeln und mit flachen und wechselnden Böschungsneigungen auszustatten. Vorhandene Bodenversiegelungen sind auszubauen. Im südlichen Bereich ist eine Aufweitung herzustellen, die bei hohem Wasserstand überflutet wird. Der dichte Baum- und Strauchbestand auf den Böschungen ist zu erhalten und zu entwickeln, standortfremde Gehölze sind zu entfernen. Die nicht überfluteten Flächen sind als extensive Wiese herzurichten und einmal jährlich zu mähen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409, 428]
Der Bebauungsplan Volksdorf 23 für den Geltungsbereich nordwestlich der U-Bahn-Haltestelle Volksdorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Farmsener Landstraße — Halenreie — Nordgrenzen der Flurstücke 119 und 5864, über die Flurstücke 118 und 1081 der Gemarkung Volksdorf — Bahnanlagen.
technHerstellDatum
2015-10-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe mit einem auf die jeweilige handwerkliche Nutzung bezogenen Geschoßflächenanteil von jeweils maximal 200 m² für den Verkauf zulässig. Darüber hinausgehende Einzelhandelsnutzungen sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet und im Gewerbegebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Kerngebiets (Flurstücke 119, 3956, 3957 und 5864) eine Zuwegung zur Parkfläche anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Die Außenwände der Gebäude sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.5 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im eingeschossigen Gewerbegebiet südlich der Parkfläche sind die Gebäude durch Materialien, Farbgebung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzflächen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich der Straßenverkehrsflächen zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, Leitungen und Siele zu verlegen und zu unterhalten. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.][§2 Nr.10 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und der zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für die Anpflanzung von Einzelbäumen sind großkronige Laubbäume zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.][§2 Nr.15 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.16 | Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht ausgebracht werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Othmarschen 29 für den Geltungsbereich zwischen Parkstraße – Jungmannstraße – Droysenstraße – Walderseestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-06
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.3 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen und für Hecken sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Laubgehölzen vorzunehmen und zu pflegen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.4 | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Außenwände von Nebengebäuden und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Flachdächer, soweit sie nicht als Dachgarten genutzt werden, sowie Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:][§2 Nr.8.1 | Bei Giebelanbauten ist das Profil des vorhandenen Gebäudes aufzunehmen. Walm- und Krüppelwalmdächer sind unzulässig. Für die Dachdeckung sind dunkelgraue Dachziegel zu verwenden. Die Außenwände der Gebäude sind in weißem Putz auszuführen.][§2 Nr.8.2 | Bei eingeschossigen traufseitigen Anbauten ist von den vorhandenen Gebäudeecken ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Für traufseitige Anbauten sind nur Flachdächer zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]