[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen. In den allgemeinen Wohngebieten können Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den Mischgebieten werden Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. In den Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gemäß § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber und Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen unzulässig. Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Im Kerngebiet können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Innerhalb der mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m über dem Boden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten ist bei Neubauten an den nach Süden und Osten ausgerichteten Wänden je angefangene 15 m Wandlänge mindestens ein Nistkasten für Höhlenbrüter mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an geeigneten Stellen anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflächen, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen oder für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 7 / Barmbek-Süd 6 für den Geltungsbereich südlich des Wiesendamms zwischen Bramfelder Straße und Poppenhusenstraße (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 427 und 421) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hufnerstraße — Hufnerstraßenbrücke — Poppenhusenstraße — Wiesendamm — Fuhlsbüttler Straße — Ostgrenze des Flurstücks 1996 der Gemarkung Barmbek (Bahnanlagen) — Fuhlsbüttler Straße — Bramfelder Brücke — Bramfelder Straße — Barmbeker Markt — Maurienstraße — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5716, Südgrenzen der Flurstücke 1222, 2124, 2123, 2122, 2121 und 5603 der Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2014-06-19
texte
[§2 Nr.1 | Die in der Planzeichnung umgrenzte Gesamtanlage der ehemaligen Gummiwarenfabrik auf den Flurstücken 1220 (teilweise) und 4636 der Gemarkung Barmbek westlich der Maurienstraße ist nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme des östlich der Hufnerstraße liegenden Flurstücks 5603 Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten entlang Flachsland, Hufnerstraße und Osterbekweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume,. in den Kerngebieten entlang Bramfelder Straße, Fuhlsbüttler Straße, Hufnerstraße und der U-Bahn die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten entlang der Fuhlsbüttler Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets an der Poppenhusenstraße sind nur Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen fiir sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)" bezeichneten Kerngebiet sind Wohnungen bis zu 20 vom Hundert (v. H.) der festgesetzten Geschoßfläche zulässig.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet südlich Flachsland sind die Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile als Flachdächer herzustellen und mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten mit Ausnahme des Kerngebiets östlich der Fuhlsbüttler Straße sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist fiir je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427,421]
Der Bebauungsplan Ohlsdorf 15 für das Plangebiet Fuhlsbüttler Straße — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 166 sowie Nordgrenzen der Flurstücke 310 und 169 der Gemarkung Steilshoop — Kerbelweg — Nordgrenzen der Flurstücke 130 und 129 der Gemarkung Steilshoop — Eichenlohweg — Schwarzer Weg — Meister-Francke-Straße — Meister-Bertram-Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-08
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet Läden sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; ie Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auf der Stellfläche am Eichenlohweg sind Garagen unter Erdgleiche und eingeschossige Garagen unzulässig. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
Der Bebauungsplan Rönneburg 5 für das Plangebiet Küstersweg — Vogteistraße — Radickestraße — Kanzlerstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 256 bis 258 der Gemarkung Rönneburg — Am Burgberg (Bezirk Harburg, Ortsteil 706) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-03
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig sowie im Gewerbegebiet und auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im eingeschossigen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Schank- und Speisewirtschaften und im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe die zur Nutzung der Flächen für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Das Gewerbegebiet ist gegenüber den Wohngebieten durch dichtwachsende Bäume und Sträucher abzuschirmen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben Beschränkungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) und des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 821) in der Fassung vom 20. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 46-b) für die im Plan rot umrandete Fläche.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
Der Bebauungsplan Nienstedten 14 für den Geltungsbereich beiderseits des Nienstedtener Marktplatzes zwischen Elbchaussee und Rupertistraße (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbchaussee - Westgrenzen der Flurstücke 1085 und 1087, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 1367 und 905, Nordgrenze des Flurstücks 906, West- und Nordgrenze des Flur¬stücks 907, Westgrenze des Flurstücks 1384, Süd- und West¬grenze des Flurstücks 1278, Westgrenzen der Flurstücke 1279 und 913, Südgrenzen der Flurstücke 1348 und 1352, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1351, Südgrenze des Flurstücks 930, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 931 der Gemarkung Nienstedten - Rupertistraße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 471, Nordgrenzen der Flurstücke 473 und 474 der Gemarkung Nienstedten - Kurt-Küchler-Straße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 416, Nordgrenze des Flurstücks 415 der Gemarkung Nienstedten - Up de Schanz - Nordgrenze des Flurstücks 1097 der Gemarkung Nienstedten - Nienstedtener Straße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 515 der Gemarkung Nienstedten - Rupertistraße - Ostgrenzen der Flurstücke 492, 493, 494, 1383 und 498, Nordgrenzen der Flurstücke 500 und 501, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 502 der Gemarkung Nienstedten - Georg-Bonne-Straße - Newmans Park - Sieberlingstraße.
technHerstellDatum
2016-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als »Erhaltungsbereiche'' bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hambur¬gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geän¬dert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seite 17), in der je¬weils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforder¬lich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit an¬ deren baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errich¬tung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(l)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auf den Flurstücken 415 und 416 (nördlich Rupertistraße), 483 (westlich Hermann-Renner-Straße) und 500 (nördlich Georg-Bonne-Straße) der Gemarkung Nienstedten nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zu¬lässig.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkei¬ten dienen sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel¬lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(5)" bezeichneten Bereich auf dem Flurstück 892 nördlich Elbchaussee ist das zweite Vollgeschoss als Dach auszubilden.][§2 Nr.5 | Entlang der Elbchaussee, Sieberlingstraße, Nienstedtener Straße und dem Nienstedtener Marktplatz sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die An¬ordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Ge¬bäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flurstücken 888, 891 und 892 im Eckbereich Sieberlingstraße /Elbchaussee kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz l Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetz¬blatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), um 50 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in l m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens l m betragen.][§3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§3 Nr.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung von mindestens 20 Grad zulässig.][§3 Nr.2 | Als Dachdeckung sind schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder Dachschindeln zu verwenden. Ausnahmsweise können rote Tonpfannen oder Reetdeckungen ui Anpassung ari die Nachbarbebauung zugelassen werden.][§3 Nr.3 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.][§3 Nr.4 | In den mit „(3)“ bezeichneten Wohngebieten beiderseits der Hermann-Renner-Straße sind Verblendungen nur mit dun¬kelroten Vormauersteinen sowie ausschließlich weiße Fen¬sterrahmen zulässig.][§3 Nr.5 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.6 | Als Einfriedigungen der Vorgärten sind vertikal angeord¬nete Eisenstabzäune, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
rechtsverordnungsDatum
1995-06-07
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 22.04.1993]
Der Bebauungsplan Neustadt 5 für den Geltungsbereich Stephansplatz — Dammtordamm — Esplanade (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 107) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-04
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreizehngeschossigen Geschäftshäusern 42,0 m, vierzehngeschossigen Geschäftshäusern 45,0 m.][§2 Nr.2 | Bei den dreizehn- und vierzehngeschossigen Geschäftshäusern sind Werbeanlagen oberhalb des Erdgeschosses unzulässig. Ausnahmsweise können nicht leuchtende oder indirekt nur mit weißem Licht erhellte Werbeanlagen zugelassen werden. Die Gestaltung muß den Grundsätzen der Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301-b) entsprechen.][§2 Nr.3 | Lagerhäuser, Lichtspieltheater, Tankstellen und ähnliche Nutzungen sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.][§2 Nr.5 | Als Verkehrsanschlüsse sind nur eine gemeinschaftliche Gehwegüberfahrt für die beiden Baugrundstücke im mittleren und östlichen Teil an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie eine Gehwegüberfahrt für das Baugrundstück im westlichen Teil des Plangebietes zulässig.][§2 Nr.6 | Die Flächen zwischen der Straßenlinie an der Esplanade und der nördlich parallel laufenden Begrenzungslinie dürfen nicht unterkellert werden.][§2 Nr.7 | Die Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
Der Bebauungsplan Nienstedten 20 für das Gelände der ehemaligen Elbschloss-Brauerei (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Elbschloßstraße - Am Internationalen Seegerichtshof - Christian-F.-Hansen-Straße - Ostgrenze des Flurstücks 786 der Gemarkung Nienstedten - Elbchaussee.
technHerstellDatum
2016-03-16
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Zusätzlich sind im allgemeinen Wohngebiet je Wohngebäude zwei oberirdische Stellplätze für den Besucherverkehr zulässig. Davon ausgenommen ist die Fläche des allgemeinen Wohngebiets innerhalb der privaten Grünfläche.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Nummern l und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGB1. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGB1. I S. 466, 479), um 100 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind im überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilbereich Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten und auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Entlang der Elbchaussee sind innerhalb eines 100m breiten Streifens, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume und im Misch- und Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der im Satz l genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten; geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Im reinen Wohngebiet ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Mischgebiet, in den Kerngebieten und den allgemeinen Wohngebieten ist für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets und im allgemeinen Wohngebiet ist parallel zur Elbschloßstraße eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand von 12m zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in l m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Christian-F.-Hansen-Straße sind je Grundstück bis zu 1,5 m breite notwendige Unterbrechungen für fußläufige Zugänge zulässig.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Mischgebiet und in den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Davon ausgenommen sind denkmalgeschützte Anlagen.][§2 Nr.16 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und baulichen Anlagen unterhalb der Gebäudeoberfläche sind mit einem mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen; für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von mindestens 12m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
Der Bebauungsplan Schnelsen 72 für den Geltungsbereich Holsteiner Chaussee – Bahnanlagen – Schleswiger Damm – Graf-Otto-Weg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-27
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) unzulässig. Außerdem sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 455, 456 und 4861 der Gemarkung Schnelsen kann eine Überschreitung der Baugrenzen der dem Fußgängerbereich zugewandten Gebäudeseiten der vier- und fünfgeschossigen Bebauung um maximal 3 m in den Fußgängerbereich hinein zugelassen werden, sofern es funktionell oder konstruktiv erforderlich ist und im Erdgeschoß der Gebäude in gleicher Tiefe Arkaden mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m errichtet werden.][§2 Nr.4 | Für die mit 12 m Bautiefe festgesetzten Baukörper kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2 m bei einer Fassadenbreite von maximal 3 m zugelassen werden. Sie dürfen insgesamt 50 vom Hundert (v.H) der Fassadenlänge nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten entlang der Holsteiner Chaussee und dem Schleswiger Damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten mit geschlossener Bauweise sind mit Ausnahme des mit „(3)“ bezeichneten Baukörpers Nutzungen nach §4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet südlich des Fußgängerbereiches können die festgesetzten Grundflächenzahlen durch die in §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist die mit „(2)“ bezeichnete Fläche als Fußgängerbereich mit einem Grünanteil von 50 v.H. zu gestalten.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§3 Nr.1 | Im Kerngebiet und in den Wohngebieten geschlossener Bauweise sind die Außenwände von Gebäuden mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder entsprechend zu verblenden.][§3 Nr.2 | Für die Dächer der Neubebauung mit mehr als einem Vollgeschoß sind mit einer Dachneigung bis zu 45 Grad auszubilden; es dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden. Flachdächer sind unzulässig.][§3 Nr.3 | Großwerbetafeln sind nicht zulässig. Im Kerngebiet und in den allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses zulässig, sofern sich keine Leuchtreklamen sind nur unter Arkaden zulässig.][§3 Nr.4 | Die festgesetzten Wandbegrünungen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§3 Nr.5 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen sind die Dächer der Gebäude als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden, mindestens 60 v. H. der Dachflächen sind zu begrünen.][§3 Nr.6 | Die Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind flächendeckend zu begrünen.][§3 Nr.7 | Eingeschossige Garagen mit Dachstellplätzen sind allseitig und im Dachbereich zu zwei Dritteln mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Die Garagen sind um 1 m unter Geländeoberkante abzusenken.][§3 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzflächen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen.][§3 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen. Soweit nach Nummer 10 Bäume anzupflanzen sind, muß. auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§3 Nr.10 | In Wohngebieten sind mindestens 20 v. H. der gärtnerisch anzulegenden nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflanzen.][§3 Nr.11 | Für Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in einem Meter Höhe über dem Erdboden zu verwenden. Der Abstand der Baumpflanzungen südlich des Fußgängerbereichs darf 14 m nicht überschreiten.][§3 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§3 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig.][§3 Nr.14 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§3 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan St. Pauli 37 für den Geltungsbereich Grabenstraße - Karolinenstraße - Glacischaussee - Feldstraße - Glashüttenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-29
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsver-ordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten und im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfiihr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4.1 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4.2 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Nicht überbaubare Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.4.3 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Auf den mit "( C )" bezeichneten Flächen sind im Erdgeschoß nur Kindertagesheime zulässig.][§2 Nr.5 | Entlang der Karolinenstraße und der Feldstraße wie auch im Kreuzungsbereich Marktstraße / Glashüttenstraße sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume und in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Die Dachflächen der mit „(A)" bezeichneten, eingeschossigen Bebauung sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen der mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Spielplätzen, Müllgefäßen und Fahrradhäuschen ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Die Gebäudefassaden sind durch Vor- und Rücksprünge (Balkone, Erker und Gesimse) so zu gliedern, daß die Maßstäblichkeit der vorhandenen Bebauung gewahrt bleibt und zugleich die ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben.][§2 Nr.11 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß ist in Anlehnung an die Altbebauung zu gestalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108]