[§2 | Für die Erschließung einzelner Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage ergibt sich aus der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes oder für Teilbereiche in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Neuland 1 für den Geltungsbereich Großmoordamm — Westgrenze des Flurstücks 647, über die Flurstücke 594 bis 612, 647, 622 bis 626 zur Westgrenze des Flurstücks 647 der Gemarkung Neuland — Fünfhausener Landweg — Ostgrenzen der Flurstücke 783 und 782, über das Flurstück 785 zur Ostgrenze dieses Flurstücks, über die Flurstücke 785 bis 788 der Gemarkung Neuland (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt
technHerstellDatum
2015-04-22
texte
[§2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 65 für
den Bereich östlich der Bramfelder Chaussee und westlich der
Werner-Otto-Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Bramfelder Chaussee im Nordwesten, die Werner-Otto-Straße
im Nordosten sowie die Südgrenze des Flurstücks 10631 der
Gemarkung Bramfeld.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im Vorhabengebiet mit der Bezeichnung „Büro“ sind ausschließlich Büronutzungen sowie im Erdgeschoss und im ersten Untergeschoss diese Nutzungen ergänzende, untergeordnete Einrichtungen und Nebenanlagen zulässig. Ergänzende gastronomische Einrichtungen sind nur im Erdgeschoss, ergänzende Nebenanlim ersten Untergeschoss zulässig.][§2 Nr.3 | In dem Vorhabengebiet „Büro“ ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig. Dach- und Technikaufbaraßenbegleitenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.4 | In dem Vorhabengebiet „Büro“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis 2 m nur an den straßenabgewandten Gebäudeseiten zulässig.][§2 Nr.5 | In dem Vorhabengebiet „Büro“ sind Kfz-Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Im Vorhabengebiet „Büro“ sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räumude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung
von 15 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können
für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technischen
Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Nicht überbaute und nicht für Erschließung beanspruchte Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 25 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Auf mindestens 20 vom Hundert der Innenhofflächen ist zur Entwicklung von Gehölzbeständen ein durchwurzel von mindestens im Mittel 70 cm vorzunehmen. Im südlichen Anlieferungshof ist zur dauerhaften Eingrünung auf den nicht befestigten Flächen ein durchwurzelbaren Substrataufbau von mindestens im Mittel 50 cm vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Vorhabengebiet und den zusätzlichen Straßenverkehrsflächen das außerhalb des Plangebietes befindliche Flurstück 111 der Gemarkung Hummelsbüttel anteilig mit 851 m² zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
(1) Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 29 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich der Hamburger Innenstadt zwischen Rathaus — Domstraße — Ost-West-Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rödingsmarkt — Altenwallbrücke - über die Flurstücke 914 der Gemarkung Altstadt-Süd und 1368 der Gemarkung Altstadt-Nord — Mönkedamm — Adolphsplatz — Große Johannisstraße — Rathausmarkt — Mönckebergstraße — Bergstraße — Speersort — Schmiedestraße — Domstraße — Große Reichenstraße — Domstraße — Ost-West-Straße— Nikolaibrücke — Ost-West-Straße — Hopfenmarkt — Kleiner Burstah — Ost- West-Straße.
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit „(A)" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Bebauungspläne Hamburg-Altstadt 1 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 143), Hamburg-Altstadt 3 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 144), des Durchführungsplanes D121/A vom 3. Dezember 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 401) sowie des Bastufenplans Innenstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 51) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet“ nach §7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | Für den in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie erfaßten Bereich um die Nikolai-Kirche gilt im Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 10 vom 21. März 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 127) für das Kerngebiet §7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.September 1977.][§2 Nr.3 | Im Plangebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, innerhalb der Kerngebiete unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben, im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 71 für den Geltungsbereich östlich der Wilhelmsburger Dove Elbe zwischen Hövelwettern, Brackwettern und Buschweide (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wilhelmsburger Dove Elbe — Nordgrenze des Flurstücks 8717, Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 8718 und 8705, Nordgrenze des Flurstücks 1269 (Langenhövel), über die Flurstücke 1308 (Niedergeorgswerder Deich), 5275, 1270, 1279 und 8784, Südgrenze des Flurstücks 5939, über die Flurstücke 1247, 1246, 1244, 9099, 9057 (Hövelpromenade) und 1241 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2015-06-04
texte
[§2 Nr.1 | Kellergeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.3 | In Gebäuden mit Wohnungen ist eine über eine feste Treppe ständig zugängliche Ebene auf einer Höhe von mindestens 6 m über Normalnull vorzusehen.][§2 Nr.4 | Als Einfriedigungen der Vorgärten sind nur Hecken zulässig.][§3 Nr.1 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§3 Nr.2 | Die Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 55 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf die Außenwände abgestimmten Farbton zu verwenden.][§3 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern.][§3 Nr.4 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]