Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 42 für den Geltungsbereich zwischen Langenrehm – Stückenstraße – Friedrichsberger Straße – Dehnhaide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Loggien beziehungsweise
Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen unterschritten werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen
sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken
zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen
müssen inklusive Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen im Gewerbegebiet
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1
und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis 0,9 und
in den allgemeinen Wohngebieten für Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,8 überschritten
werden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige
Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr
als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des
Betriebs beträgt; jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m²
Geschossfläche umfasst. Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150 m² sind zulässig.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten bleiben auf den mit „(a)“ bezeichneten
Flächen die genehmigten und bestehenden Einzelhandelsbetriebe,
der SB-Markt auf Flurstück 5792 und der
Getränkemarkt auf Flurstück 1503 (Dehnhaide 73) sowie
die dazugehörigen Nebenanlagen und Stellplätze auf den
Flurstücken 5738, 5740, 5399 und 5763 (Teilfläche) der
Gemarkung Barmbek weiterhin zulässig. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen
Verkaufsflächen nicht erweitert werden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind Speditionen, Lagerhäuser
und Lagerplätze, Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit
mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 10 v. H. der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher
sind in der Pflanzgröße von mindestens 125 cm zu verwenden,
und je 2 m² ist ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Die Dächer von Gebäuden mit bis zu 15 Grad geneigten
Dachflächen sowie die Flachdächer überdachter Stellplätze
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen
Anlagen dienen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]
Bahnanlagen - Steilshooper Straße - Wachtelstraße - Bramfelder Straße
technHerstellDatum
2015-06-12
texte
[Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.][Nr. 2.6 | 2.6 Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) an der Steilshooper Straße ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5,0 m, für die eingeschossige Ladenbebauung höchstens 4,5 m.][Nr. 2.2 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechtes, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.1 | Die erdgeschossigen Garagen (GaE) sind als Gemeinschaftsanlagen für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bestimmt. Für die Grundstücke mit einer Geschäftshausbebauung: ist die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung innerhalb der Geschäftshausbebauung auf dem einzelnen Baugrundstück oder innerhalb der Geschäftshausbebauung des Planbezirks zu erfüllen.
Im übrigen ist die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung für die Wohnhausbebauung des benachbarten Durchführungsplans D 190 (Planbezirk Bahnanlagen - Bramfelder Straße - Pfauenweg - Meisenstraße - Wachtelstraße - Geierstraße - Krausestraße - Lämmarsieth) in diesem Planbezirk mitzuerfüllen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan HafenCity 7 für das Gebiet der Landzunge zwischen Grasbrookhafen und Norderelbe sowie östlich der Landzunge bis zur Chicagostraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: West- und Nordgrenze des Flurstücks 2523 (alt: 2377, 1963 - Strandhöft und Hübenerkai), über das Flurstück 6596 (alt: 2021 - Marco-Polo-Terrassen), Ostgrenzen der Flurstücke 6596 und 2523, Nordgrenze des Flurstücks 2068, Westgrenzen der Flurstücke 2522 (alt: 2371 - Hübenerstraße) und 2370, über die Flurstücke 2370 und 2522, Ostgrenze des Flurstücks 2486 (alt: 2375), über das Flurstück 2522 (Vancouverstraße), Ostgrenzen der Flurstücke 2374 (alt: 1963) und 2508, Südgrenzen der Flurstücke 2508 und 2507, über das Flurstück 2495 (alt: 2376 - Chicagokai), Südgrenzen der Flurstücke 2495 und 2523 der Gemarkung Altstadt-Süd.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2Nr.1 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind Wohngebäude unzulässig.][§2Nr.2 | In den Erdgeschossen sind Wohnungen unzulässig. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen in den Erdgeschossen ausnahmsweise zulässig.][§2Nr.3 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind ab dem zweiten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche dürfen maximal 11.500 m2 Geschossfläche errichtet werden. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind ab dem ersten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.][§2Nr.4 | Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Servicegebäude Marina“ sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur eine Schank- und Speisewirtschaft sowie Serviceeinrichtungen für die Marina zulässig.][§2Nr.5 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2Nr.6 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2Nr.7 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche sind bauliche oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.][§2Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2Nr.9 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss auf mindestens 5 m und höchsten 6 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erdgeschoss einschließlich einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet.][§2Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und der Gebäudehöhen (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und Gebäudehöhen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, zum Beispiel durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände, kann bis zu einer Tiefe von 1,8 m zugelassen werden. Überschreitungen der Baugrenzen dürfen keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind Überschreitungen der Baugrenze durch untergeordnete Bauteile nur ausnahmsweise zulässig. An den zur Norderelbe orientierten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile unzulässig. Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche sind Überschreitungen der Baugrenzen an der Nord- und Ostfassade ab dem zweiten Obergeschoss bis zu einer Tiefe von 1 m allgemein zulässig. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lichten Höhe von 4,3 m zulässig.][§2Nr.12 | Im Mischgebiet sind notwendige Stellplätze nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8 m über NHN begründet sind.][§2Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugängigen Gehweg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen sowie der Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen Stellen und die Befugnis der Nutzer der Marina im Grasbrookhafen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht sind zulässig.][§2Nr.14 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2Nr.15 | Im Mischgebiet sind für Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2Nr.16 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt. Diese Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2Nr.17 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2Nr.18 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.][§2Nr.19 | Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen sind für je 150 m² dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflanzen. Sofern Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2Nr.20 | Die mit „(H)“ bezeichneten Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu begrünen. Die mit „(I)“ bezeichneten Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 25 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Alle Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2Nr.21 | Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Gehrechten und den mit „(G)“ bezeichneten Flächen gerichteten Fassaden sind in hellen Materialien oder Glas auszuführen. Für Fassaden der Gebäude mit einer Gebäudehöhe oder Höhe baulicher Anlagen von 68 m über NHN als Höchstmaß sowie von 60 bis 63 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß gilt das auf allen Seiten. Untergeordnete Fassadenanteile können in anderen Materialien ausgeführt werden.][§2Nr.22 | Auf der mit „(K)“ bezeichneten Fläche ist oberhalb von 34,5 m über NHN nur eine Dachkonstruktion bis zur Höhe von 41 m über NHN zulässig.][§2Nr.23 | Auf der mit „(L)“ bezeichneten Fläche ist die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe von 34,5 m über NHN durch die Fassade bis zu 1,2 m zulässig, sofern die Überschreitung in transparentem Material (Folie / Glas) ausgeführt wird. Die Materialvorgabe bezieht sich nicht auf die notwendige Tragkonstruktion.][§2Nr.24 | Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][§2Nr.25 | Auf den mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen sind bei eingeschossigen Gebäuden Bauwiche von 3,0 m und bei zweigeschossigen Gebäuden von 4,0 m einzuhalten.][§2 Nr.2 | Bei zweigeschossigen Wohngebäuden sollen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 52 für den Geltungsbereich östlich des ehemaligen Rangierbahnhofs Eidelstedt zwischen Alpenrosenweg und Redingskamp (Bezirks Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Alpenrosenweg — Redingskamp — Südostgrenze des Flurstücks 5434, über die Flurstücke 5434 und 5440, Nordgrenze des Flurstücks 5440 der Gemarkung Eidelstedt.
technHerstellDatum
2014-08-18
texte
[§2 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche sind innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit den fiir die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen, eine Turnhalle und ein Schießstand zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche nicht zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Billstedt 27 für das Plangebiet Oststeinbeker Weg — Knivsbergweg — Glinder Au — Westgrenze des Flurstücks 342 der Gemarkung Kirchsteinbek — An der Glinder Au — Steinfurther Allee (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-29
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf dem Flurstück 292 der Gemarkung Kirchsteinbek. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wandsbek 78 für den Geltungsbereich nördlich der Straße Friedrich-Ebert-Damm (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 509) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1791 der Gemarkung Hinschenfelde - Friedrich-Ebert-Damm.
technHerstellDatum
2015-10-08
texte
[§2 Nr.1 | Im festgesetzten Vorhabengebiet mit der Bezeichung „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem Vorhabengebiet mit der Bezeichnung „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind nur Gebäude mit
- Büro- und Verwaltungsräumen,
- Tagungs- und Schulungsräumen,
- Räumen für eine Mitarbeiterkantine,
- Ausstellungsflächen und
- sonstigen zur Konzernzentrale gehörigen Nebenräume sowie Stellplätzen und Garagen
zulässig.][§2 Nr.3 | Im Vorhabengebiet „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.][§2 Nr.4 | Im Vorhabengebiet „Konzernzentrale Jungheinrich AG" darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 für Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(A)" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind Fluchtbrücken zulässig.][§2 Nr.6 | Im Vorhabengebiet „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind die Dachflächen fünf- und sechsgeschossiger Gebäudeteile mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Ausgenommen hiervon sind Dachflächen von Brückenbauwerken. Von einer Begrünung kann auch in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie, der Aufnahme von technischen Anlagen oder der Errichtung von Dachterrassen dienen.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509]