[1 | Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2016 – OVG 2 E 1/12.N –, das im Normenkontrollverfahren
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
zu der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 423) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„Die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 wird für
unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
allgemein verbindlich.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 211]
[§2 Nr.1 | In dem mit „WA 1" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die Grundfläche des vierten Geschosses maximal 80 vom Hundert der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen.][§2 Nr.2 | In dem mit „WA 1" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden; eine weitere Überschreitung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 ist zulässig, wenn die Auswirkungen der diese weitere Überschreitung verursachenden baulichen Anlagen auf die natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte) um bis zu 1 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Aufgänge, Balkone und Erker auf einer Länge von jeweils bis zu 5 m und von insgesamt höchstens der Hälfte der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 m Länge, ist zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)" gekennzeichneten Fläche sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf dem Flurstück 5859 sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig; hiervon ausgenommen sind bis zu fünf oberirdische Stellplätze. Geringfügige Abweichungen von der Lage der Tiefgaragenzufahrt können unter Beachtung der Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen und die Ersatzpflanzungen der zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang des Gojen- bergswegs ist eine geschlossene Baumreihe zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.10 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Gebäude, Terrassen, Freitreppen, Wege und Spielplätze.][§2 Nr.11 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer mit Neigungen von weniger als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragen-Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Baugrundstücken zu versickern.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 26/Groß Flottbek 12 für das Plangebiet Eckernwoort - Adickesstraße - Baurstraße - Osdorfer Weg - Von-Sauer-Straße - Pfitznerstraße - Bahnanlagen - Westgrenze der Flurstücks 172 der Gemarkung Bahrenfeld - Rosenhagenstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 215 und 217) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-06-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, Zufahrten und Zugänge sowie Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung und Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 4, 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in dem Stadtgebiet Altona vom 5. März 1938 (Norddeutsche Nachrichten vom 10. März 1938).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215, 217]
Der Bebauungsplan Osdorf 12 für den Geltungsbereich Am Osdorfer Born - Nordgrenze des Flurstücks 1010, West- und Nordenze des Flurstücks 1020, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1033, Nordgrenze des Flurstücks 2711 der Gemarkung Osdorf - Grönenweg - Rugenbarg - Ostgrenzen der Flurstücke 1555, 1565 und 1589 der Gemarkung Osdorf - Blomkamp - Rugenbarg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Wilstorf 5 für den Geltungsbereich Winsener Straße — Tivoliweg — Reeseberg — Kniggestraße — Jägerstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-13
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom
4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Bramfeld 3 für den Geltungsbereich Fabriciusstraße — Bauernrosenweg — Bramfelder Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-06-10
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
sechsgeschossigen Wohnhäusern 19,0 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Die Gemeinschaftsanlagen — Gemeinschaftsstellplätze (St.Gem.) und Gemeinschaftsgaragen unter Erdgleiche (GaK.Gem.) mit gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten — sind für die Nutzung der in der Nähe vorgesehenen Gebäude bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlagen zu schaffen sind. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.5 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]