Der Bebauungsplan Billstedt 60 für den Geltungsbereich Schiffbeker Weg — Hauskoppelstieg — über das Flurstück 1399 der Gemarkung Schiffbek — Lorenzenweg — Ostgrenze des Flurstücks 1409, Nord- und Westgrenzen der Flurstücke 2030 und 1315 der Gemarkung Schiffbek — Fritzschweg — Öjendorfer Weg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1308 der Gemarkung Schiffbek — Möllner Landstraße — Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-23
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet mit vier- bis zwölfgeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 1410, 1529 bis 1532, 2030, 2415, 2416, 2082, 1311 bis 1314 und 942 der Gemarkung Schiffbek sind im dritten und vierten Vollgeschoß nur Garagengeschosse zulässig. Im Kerngebiet mit dreigeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 942, 1309, 2413, 2415 und 2416 der Gemarkung Schiffbek ist das dritte Vollgeschoß nur als Garagengeschoß zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten auf den Flurstücken 942, 1532, 1314, 1313, 2415, 2416, 2030 und 2413 der Gemarkung Schiffbek können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Für die zwölfgeschossige Bebauung auf den Flurstücken 942 und 1532 der Gemarkung Schiffbek kann ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch das zusätzliche Vollgeschoß keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig
ohne seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäuser)
errichtet werden, bis zu einem Wert von
0,7 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind technische Aufbauten bis zu
einer Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen
auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen bis zu 3 m
und den mit „(B)“ bezeichneten Flächen bis zu 1,5 m durch
zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen zulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze ausschließlich in
Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind außerhalb der Fläche für die
Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern mindestens fünf kleinkronige Bäume und zwei
großkronige Bäume zu pflanzen und mindestens 50 vom
Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche
als offene Vegetationsfläche herzurichten.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet sind die Dachflächen des obersten
Geschosses als Flachdach oder als flach geneigte Dächer
bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung
ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht überbauten
Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v. H. zu
begrünen. Sie sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
und der privaten Grünflächen nur Einfriedigungen
in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in
die gartenseitig transparente Holz- oder Drahtzäune integriert
sein können, zulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Erhaltung sowie zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist der vorhandene Baumbestand
zu erhalten und durch Strauchunterpflanzungen
zu ergänzen, so dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung entsteht. Für die zu pflanzenden und zu
erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass Umfang und jeweiliger
Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte Gehölze zu verwenden. Im Kronenbereich
jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind
im Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender
Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen so
vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Es sind dreimal verpflanzte
Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers beziehungsweise zu Staunässe
führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und den
Flächen für die Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern sind in dem zu erhaltenen Baumbestand
zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter und zwölf
Kästen
für Fledermäuse fachgerecht anzubringen, dauerhaft
zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§1 Nr.1 | Der bisherige einzige Paragraph wird § 1.][§1 Nr.2 | Als § 2 wird angefügt:
„§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Satz 1 gilt nicht für einen 100 m tiefen Bereich, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie Bornheide zwischen der südlichen Straßeneinmündung Brandstücken und der Straße Hönerstücken.
2. Abweichend von Nummer 1 Satz 1 sind auf den Flurstücken 1094 und 1095 der Gemarkung Osdorf zwischen Rugenbarg und Brandstücken Einzelhandelsbetriebe zulässig, soweit sie ausschließlich mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf sowie mit Blumen, Pflanzen, Gartengeräten, Gartenzubehör und Artikeln für den Gartenbedarf handeln oder solche Gegenstände lagern.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 128 für das Gebiet zwischen Güstrower Weg, Parchimer Straße, Hagenower Straße und der Trasse der Deutschen Bahn (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 373 der Gemarkung Neu-Rahlstedt - Parchimer Straße - Hagenower Straße - Güstrower Weg - Nordgrenze des Flurstücks 582 - Westgrenze des Flurstücks 5192 - über das Flurstück 4138 (Bahntrasse) sowie die Ostgrenze des Flurstücks 4462 der Gemarkung Alt-Rahlstedt.
technHerstellDatum
2015-11-10
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.3 | An den mit „(A)" gekennzeichneten Gebäudeseiten sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ohne die in Satz 1 beschriebenen Maßnahmen sind in den mit „(A)" gekennzeichneten Gebäudeseiten nur nicht zu öffnende Fenster zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet werden Staffelgeschosse und Flachdächer ausgeschlossen und die Drempelhöhe beidseitig auf 0,5 m begrenzt.][§2 Nr.5 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen von Wohn- und sonstigen Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen sind möglich.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.][§2 Nr.9 | Dachflächen von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen- oder Dachflächenwasser) ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Abwassers nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle in ein Siel zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Heimfeld 31 für den Geltungsbereich Milchgrund — Homannstraße — über das Flurstück 2049 der Gemarkung Heimfeld — Homannstraße — Heimfelder Straße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2102 — Nordgrenzen der Flurstücke 943 und 942 der Gemarkung Heimfeld — Milchgrund — über die Flurstücke 941 und 93l der Gemarkung Heimfeld (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-05
texte
[§2 | Der vier- und fünfgeschossige Baukörper auf dem Flurstück 1212 der Gemarkung Heimfeld ist so zu errichten, daß die Oberkante des Fußbodens im zweiten Vollgeschoß maximal 0,5 m über der Ebene der Homannstraße liegt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]