Der Bebauungsplan Volksdorf 32 für den Geltungsbereich östlich der Straße Buchenkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Tonradsmoor - Buchenkamp - Bahnanlagen - Landesgrenze - Süd- und Ostgrenze des
Flurstücks 834, Südgrenze der Flurstücke 276 und 275 der Gemarkung Volksdorf.
technHerstellDatum
2015-10-19
texte
[§2 Nr.1 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 1 m über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Außenwände des Kindertagesheims, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. An der Nordseite des Gebäudes sind Türen oder zu öffnende Fenster nur für Sozial- und Büroräume sowie Hausmeisterwohnungen zulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfallbehälter nur in den eingeschossigen Gebäudeteilen entlang der Haupterschließungsstraße zulässig.][§2 Nr.6 | Dächer von Gebäuden sind mit einer durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.7 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. ][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In den reinen Wohngebieten sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für jede 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden und anzulegenden Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle 8 Jahre bis 10 Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist ,auf allen nicht überbauten Flächen innerhalb der Baugebiete untersagt.][§2 Nr.15.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „B" bezeichneten Flächen sind als Gehölzbiotope mit Erlenbruchwaldcharakter zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.][§2 Nr.15.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „E" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.15.3 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „F" bezeichnete Fläche ist als Feucht
wiese zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.15.4 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „T" bezeichneten Flächen sind als Teichbiotope zu entwickeln. Die Teiche und deren Randbereiche sollen naturnah gepflegt werden.][§2 Nr.16 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§3 Nr.1 | Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände der Gebäude dürfen nur Ziegel in blaubuntem Farbton verwendet werden. Für einzelne Architekturteile können andere Materialien verwendet werden, sofern die Verwendung von blaubunten Ziegeln vorherrschend bleibt.][§3 Nr.2 | Auf den mit „(a)", „(b)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen sind die Wohngebäude in Materialauswahl und Farbgebung der Außenwände und Dächer so zu gestalten, daß sie jeweils eine einheitliche Baugruppe bilden.][§3 Nr.3 | Das oberste Vollgeschoß im dreigeschossigen allgemeinen Wohngebiet und die obersten Vollgeschosse auf den mit „(a)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sowie das Dachgeschoß für das Kindertagesheim sind jeweils mit einem 5 Grad geneigten Pultdach auszubilden. Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen ist das Dach als Pultdach mit einer nordwestlichen Dachneigung von 15 Grad auszubilden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Othmarschen 34, für den Geltungsbereich südlich der Elbchaussee am Elbhang gegenüber dem Jenischpark (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 866, Nordgrenzen der Flurstücke 866, 867 und 800, über das Flurstück 800, Ostgrenze des Flurstücks 800, Südgrenze des Flurstücks 800, Südgrenze des Flurstücks 867, Westgrenze des Flurstücks 867, Südgrenze des Flurstücks 867, Westgrenze des Flurstücks 867, über das Flurstück 866 der Gemarkung Klein-Flottbek (Bezirk Altona, Ortsteil 219.
technHerstellDatum
2015-06-25
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauflhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.2 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.3 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbauherzustellen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet werden Vergnügungsstätten nach § 7Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Entlang der Elbchaussee sind durch geeignete Grundrissgestaltung Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung, nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburs: vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Geschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 3 für den Geltungsbereich Humboldtstraße — Beethovenstraße — Bachstraße — Heinrich-Hertz-Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 418) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-03
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um höchstens vier Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn die Größe des Baugrundstücks mindestens 5000 qm beträgt.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421, 423]
Der Bebauungsplan Osdorf 30 für das Plangebiet Jenischstraße - Hemmingstedter Weg - Ostgrenzen der Flurstücke 2590. bis 2587, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1212 der Gemarkung Groß Flottbek (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | 2. Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung für die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 425) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnungen und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen ausgeschlossen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]