BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_1c767cd3-fe39-47fe-887c-b86c186cc8aa

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_1c767cd3-fe39-47fe-887c-b86c186cc8aa
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    • XPLAN_BP_PLAN_1c767cd3-fe39-47fe-887c-b86c186cc8aa
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf94
    xpPlanDate
    • 2008-01-08
    name
    • Bergedorf94
    internalId
    • a8ca34b9-6887-42bf-9609-ad591184f86b
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bergedorf 94 für den Geltungsbereichwestlich des Serrahns zwischen Bergedorfer Straße, Sander Damm, Bahnanlagen und Alte Holstenstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Sander Damm – Bahnanlagen – Alte Holstenstraße – Weidenbaumsweg – Nordostgrenze des Flurstücks 4585, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 7179, über das Flurstück 5354, Nordostgrenze des Flurstücks 1764, über die Flurstücke 7017 (Serrahnstraße) und 7015 (Serrahn), Ostgrenze des Flurstücks 7015, über das Flurstück 622, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7015 der Gemarkung Bergedorf – Bergedorfer Straße – Weidenbaumsweg – Südgrenze des Flurstücks 7075 (Grabendamm) der Gemarkung Bergedorf.
    technHerstellDatum
    • 2017-05-03
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind oberhalb des zweiten Vollgeschosses nur Büro- und Verwaltungsräume sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Für das erste und zweite Vollgeschoss wird eine Geschossfläche von 11.300 m² als Höchstmaß festgesetzt. Für das dritte und vierte Vollgeschoss wird eine Geschossfläche von 9.500 m² als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.4 | In den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.6 | In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe von 17 m über Normalnull durch mehrere untergeordnete Gebäudeteile auf maximal 40 vom Hundert der Fassadenlänge bis zu 4 m überschritten werden. Die einzelnen untergeordneten Gebäudeteile dürfen eine Länge von jeweils höchstens 17 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf einer Fläche von insgesamt höchstens 900 m² für Technikräume, Treppenhäuser/ Fahrstuhlschächte, Oberlichter und Dachaufbauten bis zu 3 m überschritten werden. Bauliche Anlagen nach Satz 1 müssen einen Abstand von mindestens 9 m von der festgesetzten Straßenverkehrsfläche haben. Pergolen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe von 17 m über Normalnull bis zu 4 m überschreiten und sind bei der Fläche nach Satz 1 mitzurechnen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung des Serrahns wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.9 | Von der festgesetzten Höhe der Fahrbahnoberkante des Zentralen Omnibusbahnhofs in Hochlage von 10 m über Normalnull darf bis zu 1,5 m abgewichen werden. Außerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche des Zentralen Omnibusbahnhofs in Hochlage sind bauliche Anlagen wie zum Beispiel Kioske, Überdachungen, Wartebereiche, Treppenaufgänge, Beleuchtung und Brüstungen bis zu einer Höhe von 18,5 m über Normalnull zulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der mit „(F)“ bezeichneten Fläche wird im Erdgeschoss der festgesetzten Gemeinschaftsgarage „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Anlage für den Zivilschutz“ und der Begünstigten „Bundesrepublik Deutschland“ festgesetzt.][§2 Nr.11 | In den mit „(D)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist sicherzustellen (zum Beispiel durch Blendschutzwände, Lärmschutzbrüstungen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen), dass wesentliche Störungen der umliegenden Nutzungen durch Lichtimmissionen oder Lärmimmissionen vermieden werden.][§2 Nr.13 | In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist die Belüftung der Aufenthaltsräume über die von der Bergedorfer Straße und vom Weidenbaumsweg abgewandten Seiten vorzunehmen. Soweit die Belüftung der Aufenthaltsräume nicht entsprechend Satz 1 erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass vor den Fenstern, die der Belüftung der Räume dienen, die maßgeblichen Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007) eingehalten werden.][§2 Nr.14 | In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des dritten Vollgeschosses zulässig. In den mit „(E)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.15 | Die Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Zufahrten zum Zentralen Omnibusbahnhof als Rampen anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Fahrrechten können zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2008-01-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_02b7a523-fdb6-4612-843b-9219b963dfb3]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_1c8a82cf-dd10-4174-9c7a-28ae20d465f4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_1c8a82cf-dd10-4174-9c7a-28ae20d465f4
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    • XPLAN_BP_PLAN_1c8a82cf-dd10-4174-9c7a-28ae20d465f4
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel42
    xpPlanDate
    • 2011-11-09
    name
    • Poppenbuettel42
    internalId
    • 3c971fd3-63f3-4774-b7e5-112ea1fa82c5
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Poppenbüttel 42 für das Gebiet zwischen den Straßen Schäperdresch und Kreienhoop beidseits der Straße In der Schneise (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Kreienhoop - Schäperdresch - Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 655, Nordgrenze des Flurstückes 5817 der Gemarkung Poppenbüttel.
    technHerstellDatum
    • 2015-12-08
    texte
    • [§2 Nr.1 | Mindestens 50 vom Hundert der Vorgartenfläche sind zu begrünen.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung von rückwärtigen Grundstücken sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.][§2 Nr.3 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2011-11-09
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2e29c839-3aff-4009-96fb-b201b08be319]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_1ca3f69f-d79b-4925-9b54-53b754ab4c52

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_1ca3f69f-d79b-4925-9b54-53b754ab4c52
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_1ca3f69f-d79b-4925-9b54-53b754ab4c52
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB663
    xpPlanDate
    • 1958-07-08
    name
    • TB663
    internalId
    • d90ed83f-135b-48a5-ab0d-4d2c7fc89786
    beschreibung
    • Langenberg, Sunderweg, Erlental
    technHerstellDatum
    • 2016-11-08
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-07-08
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1f4d62ab-7b0a-40da-9b88-d23d80669cd4]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_1cabc2aa-3cd8-4cdf-ba41-1b63540476fb

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_1cabc2aa-3cd8-4cdf-ba41-1b63540476fb
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_1cabc2aa-3cd8-4cdf-ba41-1b63540476fb
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Suelldorf23-Iserbrook27
    xpPlanDate
    • 2025-04-10
    name
    • Suelldorf23-Iserbrook27
    internalId
    • 5f13e2ea-fb4b-4b18-93ea-9b4e98c68af1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Sülldorf 23 / Iserbrook 27 für den Geltungsbereich zwischen S-Bahn-Trasse, Sülldorfer Landstraße und der westlichen Grenze des Flurstücks 2020 und den Nordgrenzen der Flurstücke 2020 und 627 der Gemarkung Sülldorf (Bezirk Altona, Ortsteil 226 und 225) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flurstücke 2020, 627, 2594, 623, 2420, 621, 3439, 619, 3364, über das Flurstück 2793, Nordgrenzen der Flurstücke 2793, 2616, 2793, 2761, über die Flurstücke 102, 2761, 2793, 2346, 2793, 3523 (Sülldorfer Landstraße), Westgrenze des Flurstücks 2020 der Gemarkung Sülldorf.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§ 2 Nr. 1 | In den urbanen Gebieten sind im Erdgeschoss bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie, Wohnnutzungen unzulässig. Satz 1 gilt nicht für das Flurstück 3379 der Gemarkung Sülldorf.][§ 2 Nr. 2 | In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 3 | Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Anlagen zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) sind ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 4 | Auf den Grundstücken Sülldorfer Landstraße 180 und 182 (Flurstücke 2594 und 2021 der Gemarkung Sülldorf) sowie dem Flurstück 623 der Gemarkung Sülldorf des urbanen Gebiets sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen des Gartenbaubetriebs mit Hofverkauf allgemein zulässig, sofern durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird, dass durch die Nutzung der Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58 S. 1), auftreten. Die Erweiterungsmöglichkeit umfasst auch die Errichtung von Gewächshäusern und Verkaufsflächen mit dem Sortiment Pflanzen und Pflanzenbedarf. Nutzungsänderungen richten sich nach den übrigen Vorschriften dieser Verordnung.][§ 2 Nr. 5 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig. Auf den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen des urbanen Gebietes ist oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse maximal ein weiteres Nichtvollgeschoss zulässig.][§ 2 Nr. 6 | Die Erdgeschossfußbodenhöhe ist definiert als die Höhe des Rohfußbodens. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der an der Sülldorfer Landstraße gelegenen Gebäude darf die Straßenoberkante der Sülldorfer Landstraße nicht unterschreiten und nicht um mehr als 0,5 m überschreiten. Als Bezugspunkt gilt der höchste Punkt der Fahrbahnmitte entlang der das Baugrundstück erschließenden Fahrbahn der Sülldorfer Landstraße.][§ 2 Nr. 7 | Für die abweichende Bauweise gilt:][§ 2 Nr. 7.1 | In den mit „(B)“ bezeichneten Baugebieten sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie bzw. nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.][§ 2 Nr. 7.2 | In den mit „(C)“ bezeichneten Baugebieten sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen den Flurstücken 2420 und 2594, 2594 und 2021, 2021 und 2500, 2499 und 627 sowie 2594 und 623 der Gemarkung Sülldorf die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie und der westlichen bzw. nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Zwischen den Flurstücken 627 und 2021 sowie 627 und 2594 ist ausnahmsweise eine Grenzbebauung im Satz 1 benannten Bereich zulässig, wenn auch auf dem jeweiligen Nachbargrundstück angebaut wird. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.][§ 2 Nr. 7.3 | In dem mit „(D)“ bezeichneten Baugebiet sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.][§ 2 Nr. 7.4 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Baugebiet sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten. Gebäude sind mit einer Länge von höchstens 50 m zulässig.][§ 2 Nr. 8 | Von der festgesetzten Baulinie kann ausnahmsweise aus gestalterischen Gründen, insbesondere zur vertikalen Gliederung der Fassade, bis 2 m zurückgetreten werden. Die festgesetzte Baulinie gilt nicht für das oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse zulässige Nichtvollgeschoss.][§ 2 Nr. 9 | Nichtvollgeschosse oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse sind um mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzusetzen, sofern die festgesetzte Bauweise an der jeweiligen Gebäudeseite eine Bebauung mit Grenzabstand vorsieht.][§ 2 Nr. 10 | Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten versehenen Flächen sind zugunsten der Eigentümer der Grundstücke, die über die jeweiligen Flächen erschlossen werden, zu belasten, sofern diese nicht bereits Eigentümer der betroffenen Flächen sind. Das Geh- und Fahrrecht gilt zusätzlich zugunsten der Anlieger der über die jeweiligen Flächen erschlossenen Grundstücke.][§ 2 Nr. 11 | Auf den Flurstücken 2354, 2356, 2358, 2360 und 2363 der Gemarkung Sülldorf sind Aufschüttungen bis zur Straßenoberkante der Sülldorfer Landstraße zulässig. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen gilt nur insoweit, wie die Standfestigkeit des Geländes nicht beeinträchtigt wird.][§ 2 Nr. 12 | Auf den überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Technische Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,5 m gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Geschosses zurückzusetzen. Die maximale Höhe der technischen Aufbauten beträgt 2 m, gemessen ab der Oberkante des darunter liegenden Geschosses.][§ 2 Nr. 13 | In den Baugebieten sind Balkone an den der Bahntrasse und der Sülldorfer Landstraße zugewandten Gebäudefassaden unzulässig.][§ 2 Nr. 14 | Die Außenwände aller Gebäude sind in Klinker-, nicht lasierten Ziegel-, Back- oder Natursteinen auszuführen, sofern die Außenwände vom öffentlichen Straßenraum und der Bahntrasse aus sichtbar sind. Für Nichtwohngebäude können Ausnahmen zugelassen werden.][§ 2 Nr. 15 | Durch Architekturelemente ist eine vertikale und horizontale Gliederung der Fassaden vorzunehmen. In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten und die vorhandenen Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten.][§ 2 Nr. 16 | In den urbanen Gebieten und im eingeschränkten Gewerbegebiet sind auf den überbaubaren Flächen Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gebiet ansässig sind. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Werbeanlagen unzulässig. Dabei dürfen Werbeanlagen eine Höhe von 6 m nicht überschreiten. Als Bezugspunkt gilt der höchste Punkt der Fahrbahnmitte entlang der das Baugrundstück erschließenden Fahrbahn der Sülldorfer Landstraße.][§ 2 Nr. 17 | In den urbanen Gebieten darf eine Wohnnutzung erst dann aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass für das betreffende Gebäude eine ausreichend lange vom Verkehrslärm abgewandte Gebäudeseite vorliegt, an der die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für urbane Gebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts eingehalten werden.][§ 2 Nr. 18 | In Bereichen des urbanen Gebietes, in denen an Gebäudeseiten Verkehrslärmpegel von 60 dB(A) nachts erreicht oder überschritten werden, sind die Schlafräume durch Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer Wohnung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird. In Schlafräumen, die zur verkehrslärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§ 2 Nr. 19 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2 Nr. 20 | In Bereichen des Plangebietes, in denen die Grenzwerte am Tag der Verkehrslärmschutzverordnung für urbane Gebiete von 64 dB(A) bzw. Gewerbegebiete von 69 dB(A) überschritten werden, sind gewerbliche Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung der verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§ 2 Nr. 21 | In den urbanen Gebieten ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch bauliche und technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), nicht überschreitet. Die DIN 4150-2, Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§ 2 Nr. 22 | Auf den Flurstücken 619 und 3439 der Gemarkung Sülldorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe von 30,2 m über Normalhöhennull (NHN) Gebäudeöffnungen wie Türen oder Kellerfenster unzulässig. Alle Öffnungen der Baukörper, wie zum Beispiel Hauseingänge, Kellerlichtschächte oder Treppen zum Keller sind mindestens auf einer Höhe von 30,2 m über NHN anzuordnen. Bis zu einer Höhe von 30,2 m über NHN sind Baustoffe zu verwenden, die ein Eindringen von Wasser durch Wände verhindert.][§ 2 Nr. 23 | Auf den Flurstücken 3361 und 3364 der Gemarkung Sülldorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe von 31,2 m über NHN Gebäudeöffnungen wie Türen oder Kellerfenster unzulässig. Alle Öffnungen der Baukörper, wie zum Beispiel Hauseingänge, Kellerlichtschächte oder Treppen zum Keller sind mindestens auf einer Höhe von 31,2 m über NHN anzuordnen. Bis zu einer Höhe von 31,2 m über NHN sind Baustoffe zu verwenden, die ein Eindringen von Wasser durch Wände verhindert.][§ 2 Nr. 24 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende nicht nachteilig veränderte Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt und genutzt wird, über die belebte Bodenzone zu versickern. Ein Notablauf an das Mischwassersiel ist zulässig. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine zeitverzögerte Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in ein Siel zugelassen werden. Die unter § 2 Nummer 35 dieser Verordnung festgeschriebenen zu 60 von Hundert zu begrünenden Dachflächen sind im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 als Retentionsdächer auszuführen.][§ 2 Nr. 25 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume und auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten, sodass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 26 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume unzulässig.][§ 2 Nr. 27 | In den Baugebieten sind die nicht überbauten Grundstücksflächen und die nicht überbauten Flächen über Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Geh- und Fahrwege, Terrassen, Fahrradabstellanlagen, Standplätze für Abfallbehälter und Kinderspielflächen. Die nicht überbauten Flächen über Tiefgaragen sind mit einem mindestens 0,8 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§ 2 Nr. 28 | Die Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind überwiegend zu begrünen. Erforderliche Flächen für Geh- und Fahrwege und Fahrradabstellanlagen sowie befestigte Bereiche vor Schaufenstern bei einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss sind zulässig, wenn eine angemessene Bepflanzung und Begrünung der Fläche gewährleistet bleibt und wenn sie die gärtnerische Gestaltung der Fläche und das städtebauliche Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§ 2 Nr. 29 | In den Baugebieten sind in den Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie der Gebäude (Vorgärten) je 50 m² ein Baum und drei Sträucher zu pflanzen und zu erhalten; die übrigen nicht überbauten Flächen sind je 300 m² mit mindestens einem großkronigen und einem kleinkronigen Baum sowie je 100 m² mit mindestens zwei Sträuchern zu bepflanzen, diese sind zu erhalten.][§ 2 Nr. 30 | In den Baugebieten sind für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Zuwegungen sind zulässig.][§ 2 Nr. 31 | Im eingeschränkten Gewerbegebiet ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.][§ 2 Nr. 32 | Für die festgesetzten Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§ 2 Nr. 33 | Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 16 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Wurzelbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 16 m² und ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau anzulegen.][§ 2 Nr. 34 | In den Baugebieten sind mindestens 20 von Hundert der Flächen der Außenfassaden von Gebäuden mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 m zu begrünende Fassadenlänge sind mindestens zwei Pflanzen zu verwenden und die Pflanzen dauerhaft zu erhalten. Je Pflanze ist eine offene Pflanzfläche von mindestens 0,4 m² mit einem mindestens 0,8 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.][§ 2 Nr. 35 | In den Baugebieten sind mindestens 60 von Hundert der flachen und bis zu 20 Grad geneigten Bruttodachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern arten- und strukturreich zu begrünen.][§ 2 Nr. 36 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§ 2 Nr. 37 | In den Baugebieten sind für Außenleuchten ausschließlich Leuchtmittel mit einer korrelierten Farbtemperatur kleiner als 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten und sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen. Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich abzuschirmen.][§ 2 Nr. 38 | Gläserne Balkonbrüstungen und, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 von Hundert beträgt oder die Glasscheiben größer als 6 m² sind, auch Fenster und Fassadenteile aus Glas, sind in den Baugebieten durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, dass sie für Vögel wahrnehmbar sind. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster im Erdgeschoss.][§ 2 Nr. 39 | In den Baugebieten ist je 500 m² der Grundstücksfläche mindestens ein Nistkasten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter und je 1.000 m² mindestens ein Fledermauskasten an fachlich geeigneter Stelle an den Gebäuden anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§ 2 Nr. 40 | Die mit „GH“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Gehölzfläche mit einheimischen großkronigen Bäumen und einheimischen Sträuchern zu bepflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§ 2 Nr. 41 | Die mit „R“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Röhricht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.][§ 2 Nr. 42 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auf den Flurstücken 627, 2377, 2499 und 2500 der Gemarkung Sülldorf, die nicht oder nicht vollständig auf demselben Grundstück ausgeglichen werden können, sowie der Eingriffe auf Grundstücksflächen der Straßenverkehrsfläche, für die eine Zuordnung von Ausgleichsflächen vorgesehen ist, wird die mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 181 der Gemarkung Rissen außerhalb des Plangebietes zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225, 226]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2025-04-10
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Name: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_47d41e20-a93c-4da8-8785-d4c7ed786b45]
    planArt
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    • Qualifizierter BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_1cc56c00-26bb-4fa7-bd6e-1d7b67f20b6c

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    • 1952-11-11
    name
    • D56
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    technHerstellDatum
    • 2016-06-02
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1952-11-11
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_09d129ab-3416-4f72-abcf-5163c6460363]
    planArt
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    • Sonstiges
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    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_1cd6dd0a-75db-4237-809e-c91527ea9b0f

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    • 4.1
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    • 1959-06-18
    name
    • D94
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    • 91215756-facc-4667-a23f-989ebdb72400
    technHerstellDatum
    • 2016-06-20
    texte
    • [Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufen W8g, W9g, W12g und W13g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,50 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,00 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die achtgeschossigen Wohnhäuser (W8g) 24,0 m.][Nr. 2.35 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die neungeschossigen Wohnhäuser (W9g) 27,0 m.][Nr. 2.36 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die zwölfgeschossigen Wohnhäuser (W12g) 35,0 m.][Nr. 2.37 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die dreizehngeschossigen Wohnhäuser (W13g) 38,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet, einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Grundstückseinfriedungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.7 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund und die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.8 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1959-06-18
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_24e59dd7-aef1-47e8-9d82-fd565f50f550]
    planArt
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    rechtsstandWert
    • Satzung
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    • D226-1
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    technHerstellDatum
    • 2016-05-09
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 121]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-10-10
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_60fbcec4-0b28-48b9-91b8-7f47f97d973d]
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    • 1951-10-16
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    • 0300b230-4ee5-463f-b6d8-5182168dc2a8
    technHerstellDatum
    • 2016-06-09
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1951-10-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5cf63302-b174-48d6-93d2-90a3e9d996dc]
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    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_1d01d399-56a3-4321-b283-90912c015652

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    • XPLAN_BP_PLAN_1d01d399-56a3-4321-b283-90912c015652
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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D246
    xpPlanDate
    • 1954-12-28
    name
    • D246
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    • bbdc6d0b-a9a0-4453-9a3e-d760c8cbab41
    technHerstellDatum
    • 2016-04-19
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 308]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1954-12-28
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ab5f7947-c571-40cb-81eb-2556c6231cfc]
    planArt
    • 9999
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    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_1d12cc18-8b23-49f6-80cd-d70914949b7d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_1d12cc18-8b23-49f6-80cd-d70914949b7d
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    • XPLAN_BP_PLAN_1d12cc18-8b23-49f6-80cd-d70914949b7d
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hummelsbuettel4-Poppenbuettel8
    xpPlanDate
    • 1973-12-10
    name
    • Hummelsbuettel4-Poppenbuettel8
    internalId
    • 2f6202e9-aa13-4788-a19a-d902b6ff2618
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 4 / Poppenbüttel 8 für den Geltungsbereich Tegelsbarg — Kiwittredder — über die Flurstücke 118 bis 115 der Gemarkung Hummelsbüttel — Kiwittredder — Ostgrenzen der Flurstücke 134 — 132 und 136 der Gemarkung Hummelsbüttel — Missenredder — über die Flurstücke 2071, 138, 145 und 2071 der Gemarkung Hummelsbüttel — über die Flurstücke 2218 und 2225 der Gemarkung Poppenbüttel — Poppenbütteler Weg einschließlich südlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkungen Poppenbüttel und Hummelsbüttel — über die Flurstücke 168, 166, 148, 149, 64/4 und 152, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 154, Südgrenze des Flurstücks 156, über die Flurstücke 156 — 158, Nordgrenze des Flurstücks 158 der Gemarkung Hummelsbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 519 und 520) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-01-26
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.4 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist auf dem Südteil des Flurstücks 2071 der Gemarkung Hummelsbüttel eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit — A — gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.7 | In den mit — B — und — C — gekennzeichneten überbaubaren Flächen kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, und zwar in den Bereichen — B — um ein Vollgeschoß und — C — um drei Vollgeschosse, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse der Fernsehempfang in der Umgebung, insbesondere auf den Grundstücken Stofferkamp 1 bis 12 und Müssenredder 96, 98, 100 und 102, nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Gartenhofhaus-Gebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) festgesetzt.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519, 520]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1973-12-10
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f55b83dc-c66b-4aff-b8f5-4e53c8b24827]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung