Der Bebauungsplan Moorfleet 15/Billwerder 24/Billbrook 7 für das Gebiet Feldhofe (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 611 und 612 sowie Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 132) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bundesautobahn A1- Bezirksgrenze - über die Flurstücke 675 (Andreas-Meyer-Straße), 1881 (alt: 1213) und 699, Nordwestgrenze des Flurstücks 1797, über die Flurstücke 1882, 1883 und 1884 (alt: 1213), sowie 1898 (alt: 1798) und 662 (Halskestraße), Westgrenze des Flurstücks 662, über die Flurstücke 662, 1799, 1885 bis 1883 (alt: 1213), 1887 und 1888 (alt: 1796), 1890 (alt: 1214), 1888 und 1889 (alt: 1796), 1905 (alt: 1523), Nordwestgrenze des Flurstücks 1819, Nordgrenze des Flurstücks 1632 der Gemarkung Billbrook - über das Flurstück 3712, Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 3710, über das Flurstück 3710 der Gemarkung Billwerder - über die Flurstücke 1358 und 1359 der Gemarkung Billbrook - über das Flurstück 1408 der Gemarkung Moorfleet - über die Flurstücke 2581, 3711, 3710 und 2003, Ostgrenze des Flurstücks 1534 (Feldhofe), über die Flurstücke 1534 und 1876 der Gemarkung Moorfleet - über die Flurstücke 2579, 2575 und 2577 der Gemarkung Billwerder - über das Flurstück 564 der Gemarkung Moorfleet.
technHerstellDatum
2016-03-09
texte
[§2 Nr.1.1 | Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur ein Fachmarkt für Möbel und Einrichtungsgegenstände für die unter Buchstaben a bis c genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 21000 m² zulässig.
a) Kernsortiment
- Möbel
b) Nicht zentrenrelevante Randsortimente
- Farben, Lacke, Tapeten
- Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden
- Fliesen, Sanitär
- Pflanzen
- Matratzen
c) Zentrenrelevante Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 5000 m²; die einzelnen Sortimentsgruppen dürfen 900 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.
- Leuchten und Zubehör
- Kunstgewerbe/Bilder/Kunstgegenstände
- Glas, Porzellan, Keramik
- Bad- und Küchenzubehör
- Haushaltswaren
- Elektrokleingeräte
- Ordnungssysteme für Büro und Haushalt, Bürozubehör
- Heimtextilien, Gardinenzubehör
- Bettwaren
- Spielwaren
- Lebensmittel][§2 Nr.1.2 | Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur ein Möbel- und/oder ein Teppichfachmarkt für die unter Buchstaben d bis f genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 6500 m² zulässig.
d) Kernsortimente
- Möbel
- Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden, Fliesen
e) Nicht zentrenrelevante Randsortimente
- Farben, Lacke, Tapeten
- Matratzen
f) Zentrenrelevante Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 650 m².
- Leuchten und Zubehör
- Kunstgewerbe, Geschenk- und Dekoartikel
- Glas, Porzellan, Keramik
- Bad- und Küchenzubehör
- Haushaltswaren
- Ordnungssysteme für Büro und Haushalt
- Heimtextilien, Gardinenzubehör
- Bettwaren][§2 Nr.1.3 | Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind nur ein Bau- und/oder ein Gartenfachmarkt für die unter Buchstaben g und h genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 15000 m² zulässig.
g) Kernsortimente
- Holz
- Baumaterial
- Bauelemente wie Fenster, Türen
- Dämmstoffe
- Fliesen
- Bodenbeläge
- Tapeten, Farben, Lacke
- Werkstattmöbel
- Badezimmereinrichtung
- Gartenmöbel
- Selbstbaumöbel
- großvolumige Bausätze wie Sauna, Carport, Lauben, Hundehütten, Gewächshäuser
- Rolläden und Gitter
- Installations- und Sanitärbedarf
- Haustechnik
- Eisenwaren, Kleineisenwaren
- Beschläge
- Werkzeuge
- Arbeitskleidung
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte
- Spielplatzgeräte
- Zweiradzubehör
- Kraftwagenzubehör (ohne Car-Hifi)
- Zäune
- Pflanzen
- Pflanzengefäße
- Torf und Erden
- Dünge- und Pflanzenschutzmittel
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen
- Besenwaren
h) Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 1200 m².
- Teppiche
- Wohnraumleuchten
- Bastelartikel
- Geschenk- und Deko-Artikel
- Glas, Porzellan, Keramik
- Haushaltsgeräte
- Reinigungsartikel
- Heimtextilien
- Campingbedarf
- Zooartikel (einschließlich lebende Tiere)
- Schnittblumen
- Fachliteratur][§2 Nr.2 | Die Verkaufsfläche für Randsortimente der Bereiche „(A)", „(B)" und „(C)" dürfen nicht so angeordnet werden, dass durch ihre räumliche Beziehung zueinander de facto ein Fachmarkt entsteht.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Fachmarktzentrum sind auf den Stellplatzflächen Aktionsflächen auch für andere als die genannten Warensortimente mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1200 m² zusätzlich zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der mit „D" bezeichneten Fläche ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 35 m oberhalb der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Sonstige auf die Autobahn ausgerichtete Anlagen der Außenwerbung sind nur in einem Mindestabstand von 100 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB A 1 zulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig. An Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind sie unzulässig.][§2 Nr.5 | Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der BAB A 1 zu gestalten.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Gebäudehöhe kann für technische Anlagen (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) bis zu 6 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Im Sondergebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Die Flächen im Bereich der vorgesehenen Oberflächenentwässerung im Sondergebiet sind in der Weise gärtnerisch anzulegen und mit Arten des Teils A der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu bepflanzen, dass der Eindruck eines ununterbrochenen niedrig wachsenden Ufergrüns mit einzelnen Baumgruppen entsteht. Davon ausgenommen sind die Flächen, auf denen die offene Oberflächenentwässerung aus Platzgründen in Form von Betonrinnen hergerichtet wird.][§2 Nr.10 | Auf der Fläche für die Wasserwirtschaft sind die Böschungen des Feldhofegrabens zu begrünen. Für die Sichtschutzpflanzung sind Gehölzarten des Teils A der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu verwenden.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Ebenerdige Stellplätze sind in der Art und Weise zu gliedern, dass der Eindruck eines in Höhen abgestuften streifigen Musters aus Gehölzen entsteht. Es sind Gehölze des Teils B der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein hochwachsender Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 8 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Fensterflächen, Nottreppen, sonstigen Öffnungen und Werbeschriften sind mittels Rankhilfen mit Kletterpflanzen zu begrünen. Rankhilfen, 3 m breit, sind soweit möglich in einem 12 m Rasterabstand an den Fassaden vorzusehen. In den Bereichen der Rankhilfen ist je 2 m Wandlänge mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Im Sondergebiet sind mindestens 50 v.H. der Gesamtdachflächen - mit Ausnahme technischer Aufbauten und Verglasungen - mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.17 | Im Sondergebiet sind ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Dem Sondergebiet werden für Ausgleichsmaßnahmen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 29 der Gemarkung Neuengamme sowie die Flurstücke im Bereich der Dove-Elbe I (südwestlich Allermöher Deich zwischen Hausnummer 169 und See „Hinterm Horn") 694, 695, 723 bis 725, 727, 760 bis 763, 765, 766, 2322, 2342 bis 2347,2405 bis 2412,2954,3997 der Gemarkung Allermöhe zugeordnet. Das Flurstück 29 ist als Feuchtgrünland mit einer dichten Beetgrabenstruktur zu entwickeln. Im Bereich der Dove-Elbe I sind die nördlichen und südlichen Grünlandflächen zu extensivieren, vorhandene Gräben sind zu vertiefen und neue Gräben anzulegen. Die entlang der Gräben befindlichen Einzelbäume oder Baumreihen sind punktuell zu ergänzen. Entlang der Dove-Elbe sind ein Uferschutzstreifen und zwei Kleingewässer anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 612, 611, 132]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neuland 1“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird der bisherige Text hinter dem Doppelpunkt durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:][§1 Nr.2.1 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
1. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen lächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§1 Nr.2.2 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
2. Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird eine Gebäudehöhe von 16 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß und auf den mit „B“ bezeichneten Flächen eine Gebäudehöhe von 12 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.3 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3. Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche (Teilfläche des Flurstücks 2735 der Gemarkung Neuland) wird die Ausweisung „Industriegebiet“ aufgehoben und „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ausgewiesen.][§1 Nr.2.4 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
4. Auf der mit „D“ bezeichneten Fläche (Penzweg – Flurstück 1037) wird die Ausweisung „Industriegebiet“ aufgehoben und „Straßenverkehrsfläche“ ausgewiesen.][§1 Nr.2.5 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
5. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 34 für den Gel-tungsbereich zwischen Wiesendamm, Hufnerstraße, Osterbekkanal und Witthof (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wiesendamm - Hufnerstraße - Osterbekkanal - Witthof.
technHerstellDatum
2014-06-11
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind im ersten Vollgeschoss nur Geschäfts- und Büronutzungen sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten und im Kerngebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Mischgebiets sind eingeschossige Gebäudeteile als Flachdach auszubilden und mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1217 der Gemarkung Barmbek umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Wohnbebauung auf dem Flurstück 4156 an die Straße Witthof einen Durchgang anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 1966 umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 4156 eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 4433, 5321, 4156 und 275 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten entlang Wiesendamm und Hufnerstraße sind die Wohn- und Schlafräume und im Kerngebiet entlang Hufnerstraße die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | In den Mischgebieten und im Kerngebiet sind fensterlose Außenwände von baulichen Anlagen sowie Fassaden, deren Fensterabstände mehr als 5 m betragen, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind mindestens sechs Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Mischgebiets sowie im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Für Anpflanzungen sind einheimische großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche vom mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.16 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
[Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.1 | In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe G6g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g )10,0 m][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m][Nr. 2.35 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m][Nr. 2.36 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,0 m][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund und die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.8 | An der Ost-West-Straße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig.][Nr. 2.9 | Die als Einstellplätze für Kraftfahrzeuge (St) ausgewiesenen Flächen sind so herzurichten, daß sie auch als gemeinsame Verkehrsflächen für die angrenzende Bebauung genutzt werden können. Soweit erforderlich, sind Dienstbarkeiten zu begründen. Eine Nutzung zu Lagerzwecken oder ähnlichem ist unzulässig.][Nr. 2.10 | Das als Gewerbehof bezeichnete Gebiet ist Gewerbebetrieben, insbesondere standortgebundenen und planungsbetroffenen aus dem Gebiet der Innenstadt, vorbehalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 106]
Der Bebauungsplan Volksdorf 37 für den Geltungsbereich zwischen der Farmsener Landstraße und der U-Bahn Haltestelle Meiendorfer Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Farmsener Landstraße - Meiendorfer Weg - Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 7 (Meiendorfer Weg, Bahnhofsvorplatz), Südostgrenze des Flurstücks 781 (Walddörferbahn), über die Flurstücke 781 und 6023, Südwestgrenzen der Flurstücke 5358 und 5357 der Gemarkung Volksdorf.
technHerstellDatum
2015-10-15
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze weitere Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nicht überbaute Stellplatzanlagen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen und für je vier dieser Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.2 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 7 Grad zulässig. Die Dachflächen - soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden - sind bis einschließlich des dritten Vollgeschosses mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Die dem allgemeinen Wohngebiet zugewandte nordwestliche Außenwand des Parkhauses ist geschlossen auszuführen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind mit Schling oder Kletterpflanzen vorzunehmen; je 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 17 für das Plangebiet Saseler Straße — Bahnanlagen — Nordostgrenzen der Flurstücke 274, 276, 257 und 233 der Gemarkung Meiendorf — Lannerweg — Nordostgrenze des Flurstücks 230 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 212 der Gemarkung Meiendorf — Lehärstraße — Lohheide — Saseler Straße — Südgrenze des Flurstücks 17 sowie Westgrenzen der Flurstücke 17, 16 und 15 der Gemarkung Meiendorf — Kriegkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-01
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Garten-Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Eilbek 3 für das Plangebiet Hammer Steindamm — Pappelallee — Bahnanlagen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 504) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-15
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung und Größe auf die Benutzer der Stadtautobahn einwirken können.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504]