Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Uhlenhorst 17 für das Gebiet zwischen Oberaltenallee, Leo-Leistikow-Allee
und Martha-Muchow-Weg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Oberaltenallee – über das Flurstück 6771, Nordostgrenze des
Flurstücks 6773 (Leo-Leistikow-Allee), über die Flurstücke
6773 (Martha-Muchow-Weg) und 6629, Südostgrenze des Flurstücks
6629 – über die Flurstücke 6629 und 6773 (Martha-
Muchow-Weg), Südwestgrenze des Flurstücks 7085, über die
Flurstücke 7084 und 7077, Südwestgrenze der Flurstücke 7084
und 7083, Südwestgrenze des Flurstücks 6771 der Gemarkung
Barmbek.
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet wird die Geländeoberfläche
im Mittel mit 7,5 m über Normalhöhennull festgesetzt.][§2 Nr.4 | Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe
ist die Attika. Über die festgesetzten Gebäudehöhen
hinaus sind Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe
von 1,5 m allgemein zulässig, sofern sie um mindestens
1,5 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt
errichtet werden.][§2 Nr.5 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Dachbereiche sind über
die festgesetzten Gebäudehöhen hinaus Treppenhäuser,
Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel
Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig,
sofern sie um mindestens 3 m – gemessen von der Innenkante
der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Eine Überschreitung
der Baugrenzen ist für Vordächer bis zu einer Tiefe
von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m
zulässig. Vordächer, Balkone und Erker im Bereich von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,7 für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz
4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von
1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.10 | An den mit „(C)“ bezeichneten Fassaden ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.11 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden) Tabelle 1, Zeile 4 (Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Berlin; Auslegestelle: Technische
Universität Hamburg) eingehalten werden.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Sträucher und Hecken auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen, für Bäume muss die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrats auf einer Fläche von 12 m²
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | Für Geh- und Fahrwege sowie Feuerwehrzufahrten und
-aufstellflächen vorgesehene Bereiche der privaten Grundstücksflächen
sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung
von 20 Grad herzustellen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der mit
„(D)“ bezeichneten Baukörper zu mindestens 80 vom
Hundert (v. H.) mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Die Dachflächen der mit
„(E)“ bezeichneten Baukörper sind zu mindestens 50 v. H.
mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen.][§2 Nr.17 | Für Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölze, für Bäume standortgerechte
Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und
Heckenpflanzungen sind mindestens zweimal verpflanzte
Gehölze mit einer Höhe von mindestens 125 cm zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 mit der Änderung vom 16. April 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1965 Seite 182, 1968 Seite 78) werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:][§1 Nr.6 | Für die in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereiche gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124).][§1 Nr.6.1 | In dem mit „A“ bezeichneten Bereich:
Die Festsetzung „Industriegebiet“ wird in die Festsetzung „Gewerbegebiet“ geändert. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5m festgesetzt. Eine Überschreitung der Traufhöhe ist in Eckausbildungen um 4 m zulässig. Die Außenwände von Gebäuden entlang der Kieler Straße sind mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder zu verblenden. Aus der Fassade räumlich und im Fassadenmaterial abgesetzte vertikale Zonierungen sind zulässig.][§1 Nr.6.2 | In dem mit „B“ bezeichneten Bereich:
Im Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Baumassenzahl von 6,0 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18 m festgesetzt. Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, sind unzulässig.][§1 Nr.6.3 | In dem mit „C“ bezeichneten Bereich:
Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten.][§1 Nr.6.4 | 6.4 In den mit „A“ und „C“ bezeichneten Bereichen:
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§1 Nr.6.5 | In den mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereichen:
Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig.][§1 Nr.7 | In den in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereichen entlang der Kieler Straße und beiderseits der Straße Holstenkamp sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§1 Nr.8 | Die nicht überbaubaren Flächen der in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereiche sind mit Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 24 für das Gebiet zwischen Hummelsbütteler Landstraße, Brombeerweg, östlich der Bahnanlage - U-Bahn - (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 431), wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hummelsbütteler Landstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 537 und 40 der Gemarkung Fuhlsbüttel - Brombeerweg - Bahnanlagen.
technHerstellDatum
2017-07-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig. Die Flachdächer und die flachgeneigten Dächer sind mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und Garagen sind auf den Flurstücken 2679, 422 und 48 der Gemarkung Fuhlsbüttel an der Hummelsbütteler Landstraße zusätzlich Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen können außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden und ihre Oberkante mindestens 50 cm unter Gelände liegt. Die auf den Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit Sträuchern und Bäumen landschaftsgärtnerisch zu gestalten.][§2 Nr.5 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Überfahrten mit den vorderen Anliegern anzuordnen.][§2 Nr.6 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung im Einzelfall unmöglich sein, ist ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Wassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Stellplatz-, Wege- und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | In den Wohngebieten am Brombeerweg und an der Hummelsbütteler Landstraße sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Die Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und Garagen zwischen den Straßenbegrenzungslinien und vordersten Baugrenzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Ausnahmsweise können dort auch Stellplätze bis zu 5 m Tiefe ohne Überdachung zugelassen werden, wenn dabei 20 vom Hundert der Grundstücksbreite nicht überschritten werden. Notwendige Zufahrten sind zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m, zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508, 511]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind außerhalb der mit „(a)" bezeichneten Fläche Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die nicht im räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gewerbebetrieben stehen, unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche können Läden ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40
vom 14. März 2001 (HmbGVBl. S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.14 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Langenhorn 40, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.14.1 | 14.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Betriebe des Versandhandels sind jedoch
zulässig, sofern diese keinen erheblichen Zu- und
Abfahrtsverkehr nach sich ziehen.][§1 Nr.2.14.2 | 14.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt und kein erheblicher
Zu- und Abfahrtsverkehr hiermit verbunden
ist.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[Nr. 2.d | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.c | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.b | Die Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) soll höchstens 4,50 m betragen.][Nr. 2.a | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen - soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen - nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
aa) bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung;
bb) außerhalb der Umlegung bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Fläche für besondere Zwecke (Badeanstalt) und der Straßenflächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]