Der Bebauungsplan Volksdorf 7 für das Plangebiet Farmsener Landstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 3417, Westgrenze des Flurstücks 780 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 152 der Gemarkung Volksdorf — Halenreie — Nordgrenzen der Flurstücke 122, 1221 und 615 der Gemarkung Volksdorf — Bahnanlagen — Nordgrenze des Flurstücks 158 der Gemarkung Volksdorf — Im Alten Dorfe — Eulenkrugstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-26
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die aus dem Flurstück 193 der Gemarkung Volksdorf neu zu bildenden Flurstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Beleuchtung und Reinigung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt beibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf - Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl - Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 62 für den Geltungsbereich
südlich der Stresemannstraße und östlich des Celsiuswegs
(Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Stresemannstraße – Stahltwiete – Bahrenfelder Steindamm – Celsiusweg.
technHerstellDatum
2017-03-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige
Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr
als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des
Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für
zentrenrelevante Sortimente dürfen 200 m² je Betrieb nicht
überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente (Anlage 1 zu
den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der
Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar
1996) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Drogerien, Parfümerien,
Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren,
Uhren, Schmuck, Foto, Optik, Spielwaren, Sportartikel,
Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe,
Geschenkartikel, Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte
braune Ware), Haushaltselektroartikel, Bild- und
Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße
Ware), Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Fahrräder.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen. Tankstellen, gewerbliche Freizeitbetriebe,
Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften
sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche
Nutzungen jeder Art sind unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet
Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen
gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der
Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013
(BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen
I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG zugeordnet werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand
nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund
besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik
hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maßnahmen
zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung
deren Auswirkungen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet wird für die mit „(1)“ bezeichnete Fläche
zugunsten des vorhandenen Zweiradfachmarkts ein
erweiterter Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt. Erneuerungen und Änderungen
der baulichen Anlagen können im Erdgeschoss
zugelassen werden, wenn damit keine Erweiterung der
Verkaufsfläche einhergeht. Als Folgenutzung des Betriebs
können im Erdgeschoss ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, sofern diese eine Verkaufsfläche
von 400 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können in den Baugebieten
für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen,
Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m
überschritten werden. Diese technischen Anlagen müssen
mindestens 2 m von der Traufkante abgerückt werden und
dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche
bedecken.][§2 Nr.6 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind Wohnungen
im Erdgeschoss und in dem mit „(I)“ bezeichneten Teilbereich
unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen,
Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsbetriebe und
prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art unzulässig.
Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften
sind nur als Ausnahme zulässig.][§2 Nr.8 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist die als Höchstmaß
zulässige Gebäudehöhe nur dann zulässig, wenn sie
von der mit „(F)“ bezeichneten Baugrenze oberhalb der
dort festgesetzten Traufhöhe in einem Winkel von maximal
70 Grad zurückgesetzt ist.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie den mit „MI 2“
bezeichneten Mischgebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
zugelassen werden. An den mit „(2)“ bezeichneten Fassaden
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m auf insgesamt 50 v. H. der
über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsummierten
Fassadenlänge zulässig. An den mit „(3)“ bezeichneten
Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt
50 v. H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse
sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig.][§2 Nr.10 | In den mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten, in dem
mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie
auf den im allgemeinen Wohngebiet befindlichen Flurstücken
1906, 1907, 5300, 2602 und 2603 der Gemarkung
Ottensen kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten
werden.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den Mischgebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.14 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.15 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist die
Außenfassade mit Ausnahme von Türen und Fenstern ab
einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade
mit dem Gelände bis zu einer Höhe von 5,5 m als
schallabsorbierende Fassade hinsichtlich der Verkehrsgeräusche
mit einem Schallabsorptionsgrad von mindestens
αs~0,8 auszuführen.][§2 Nr.16 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets und des Mischgebiets sind einseitig zur
Stahltwiete ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An den
mit „(G)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind entweder
a) vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten
Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten
wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen)
der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig. Schlafräume sind zwingend zu der mit „(H)“
gekennzeichneten Fassade auszurichten. Wohnräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise kann die
Anordnung von Schlafräumen auch an einer anderen als
der mit „(H)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden,
wenn der Schlafraum über ein Fenster an der mit
„(H)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.][§2 Nr.17 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen
Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen
sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder
Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.19 | In den mit „(D)“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen
des allgemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist eine Wohnnutzung
erst dann zulässig, wenn in dem Mischgebiet „MI 1“
ein Baukörper über die gesamte Breite der überbaubaren
Fläche mit mindestens gleicher Höhe wie das Gebäude im
allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ im geschlossenen Rohbau
(einschließlich Fenstereinbau) fertig gestellt wurde.][§2 Nr.20 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind einseitig
zum Gewerbegebiet orientierte Wohnungen unzulässig.
Wohn- und Schlafräume sind zu den vom Gewerbegebiet
abgewandten Fassaden (Süd, Ost, West) anzuordnen.
Haben die Wohn- und Schlafräume zusätzlich Fenster an
der dem Gewerbegebiet zugewandten Gebäudeseite, so
müssen diese nicht öffenbar ausgeführt werden. Sofern die
Fenster öffenbar ausgeführt werden sollen oder eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
ist vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von einzelnen
baulichen Maßnahmen, wie zum Beispiel verglasten Vorbauten,
Vorhangfassaden oder vergleichbare Maßnahmen
oder einer Kombination mehrerer Maßnahmen sicherzustellen,
dass 0,5 m vor dem geöffneten Fenster die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm sowie die zulässigen Spitzenpegel nicht überschritten
werden.][§2 Nr.21 | Im Mischgebiet „MI 2“ ist die Anordnung von Schlafräumen
an der mit „(A)“ gekennzeichneten Fassade unzulässig.
Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise
kann die Anordnung von Schlafräumen an der mit
„(A)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden, wenn
der Schlafraum über ein Fenster an einer anderen, nicht
mit „(A)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist in den
Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien,
Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser
Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten mit Ausnahme des mit „MI 1“ bezeichneten
Mischgebiets sind die Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von
einer Begrünung kann in den Bereichen ausnahmsweise
abgesehen werden, die als Terrassen hergerichtet werden
oder der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme
von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.24 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die
erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege
und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.][§2 Nr.25 | In den Mischgebieten sowie in dem mit „WA 1“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebiet ist je 350 m² nicht überbaubarer
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum mit einem
Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.26 | Die im Gewerbegebiet zur Anpflanzung festgesetzten
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Es sind großkronige Bäume zu verwenden.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
sind einheimische Laubgehölze zu verwenden und
zu erhalten. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.28 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.29 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.30 | Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten
gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15 m
Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermäuse
und je angefangene 10 m Wandlänge eine künstliche
Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die
Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischgebieten
sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigneten
Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]
Der Bebauungsplan St. Georg 19 für den Geltungsbereich Brennerstraße — Lindenstraße — Steindamm — Westgrenze des Flurstücks 1436, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 461 der Gemarkung St. Georg-Nord (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 113 und 114) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-12-09
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: StGeorg37]
erstellungsMassstab
1000
hoehenbezug
m über NN
texte
[§2 Nr.1 | In den Erdgeschossen sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzel-handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Spielhallen, Sexshops und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | An der Straße Steindamm werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgegeschlossen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Danziger Straße wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.5 | Es ist nur Fernheizung zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
Der Bebauungsplan Langenbek 6 / Rönneburg 21 / Wilstorf 23 für den Geltungsbereich Winsener Straße, Nordgrenzen der Flurstücke 427, 446 und 616 (sogenannter Weg im Langenbeker Feld), Westgrenze des Flurstücks 99 der Gemarkung Langenbek — Gemarkungsgrenze — über das Flurstück 1159, Nordgrenze des Flurstücks 1146, über das Flurstück 1146 der Gemarkung Wilstorf — über die Flurstücke 681, 604 bis 608, Nordgrenze der Flurstücke 609 und 160, über das Flurstück 276 (Rotbergfeld), Südgrenze des Flurstücks 276 der Gemarkung Rönneburg — Rotbergkamp — Ostgrenzen der Flurstücke 848 und 666, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 992, Südgrenze des Flurstücks 523, über das Flurstück 283 (Rotbergfeld) entlang des Rönneburger Kirchwegs zur Nordgrenze des Flurstücks 306, Ostgrenzen der Flurstücke 306 und 308, über die Flurstücke 309, 310 und 311 der Gemarkung Rönneburg — über das Flurstück 61 (Rönneburger Kirchweg), Westgrenze des Flurstücks 139, Südgrenze des Flurstücks 139, Westgrenzen der Flurstücke 138, 137, 136, 135 und 134, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 989, Südgrenzen der Flurstücke 131 und 84 der Gemarkung Langenbek (Bezirk Harburg, Ortsteile 707, 706 und 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
texte
[§2 Nr.1 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, wenn sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.2 | Im Bereich von Reihenhausgebieten sind ebenerdige Stellplätze auch in Vorgärten zulässig. Anstelle von Stellplätzen dürfen dort Garagen nicht errichtet werden.][§2 Nr.3 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Auf den mit A bezeichneten Flächen sind für die Außenwände nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine und für die geneigten Dächer nur Materialien mit roten Farbtönen zu verwenden.][§2 Nr.5 | Bei den viergeschossigen Baukörpern sowie bei den dreigeschossigen Baukörpern im östlichen Plangebiet sind die Außenwände der obersten Vollgeschosse mit einer Dachneigung von maximal 60 Grad auszubilden und dachartig zu gestalten; weitere Dachgeschosse sind nicht zulässig.][§2 Nr.6 | Die Dächer der dreigeschossigen Baukörper sind — soweit sie nicht von der Regelung nach Nummer 5 erfaßt werden — mit einer Neigung von maximal 35 Grad auszubilden. Aufenthaltsräume im Dachraum sowie Drempel sind nicht zulässig.][§2 Nr.7 | Auf Baugrundstücken, die an Parkanlagen grenzen, ist aus der Art und Anordnung von Holzzäunen oder durch Einfriedigungen mit heimischen Heckengehölzen sicherzustellen, daß ein landschaftlicher Zusammenhang zur Parkanlage erkennbar wird. Die Höhe der Holzzäune darf 0,8 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Rönneburg vom 28. Januar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 10), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 707, 706, 705]
Der Bebauungsplan Marmstorf 30 für den Geltungsbereich östlich Osterfeldweg zwischen Johnsweg /Fernblick und Moorlage (Bezirk Harburg, Ortsteil 709) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Osterfeldweg – Johnsweg – Jägerfeldweg – Nordgrenzen der Flurstücke 1706, 875 bis 885, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 886, Nordgrenzen der Flurstücke 887, 1858, 965, 2653, 2652 und 3730, Nord- und Südostgrenze des Flurstücks 3731, Südostgrenze des Flurstücks 3730, Südost- und Südgrenze des
Flurstücks 892 (Fernblick) der Gemarkung Marmstorf – Moorlage – Nordostgrenze des Flurstücks 912, Ostgrenze des Flurstücks 2469 der Gemarkung Marmstorf – Gemarkungsgrenze – Moorlage .
technHerstellDatum
2015-05-28
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen ist bei der Berechnung der Geschossfläche die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände und einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mitzurechnen.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.3 | Bei der Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine, bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden. Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind die Außenwände der Gebäude in roten Ziegelsteinen zu verblenden, Dachgauben als Flachdachgauben auszubilden und entlang der Straßenflucht quadratische Fensterformate zu verwenden.][§2 Nr.5 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume, mit Ausnahme von Entwässerungsanlagen, unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für die mit „(C)" bezeichneten Flächen ist das von Dachflächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücken sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 mit der Änderung vom 16. April 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1965 Seite 182, 1968 Seite 78) werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:][§1 Nr.6 | Für die in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereiche gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124).][§1 Nr.6.1 | In dem mit „A“ bezeichneten Bereich:
Die Festsetzung „Industriegebiet“ wird in die Festsetzung „Gewerbegebiet“ geändert. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5m festgesetzt. Eine Überschreitung der Traufhöhe ist in Eckausbildungen um 4 m zulässig. Die Außenwände von Gebäuden entlang der Kieler Straße sind mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder zu verblenden. Aus der Fassade räumlich und im Fassadenmaterial abgesetzte vertikale Zonierungen sind zulässig.][§1 Nr.6.2 | In dem mit „B“ bezeichneten Bereich:
Im Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Baumassenzahl von 6,0 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18 m festgesetzt. Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, sind unzulässig.][§1 Nr.6.3 | In dem mit „C“ bezeichneten Bereich:
Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten.][§1 Nr.6.4 | 6.4 In den mit „A“ und „C“ bezeichneten Bereichen:
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§1 Nr.6.5 | In den mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereichen:
Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig.][§1 Nr.7 | In den in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereichen entlang der Kieler Straße und beiderseits der Straße Holstenkamp sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§1 Nr.8 | Die nicht überbaubaren Flächen der in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereiche sind mit Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m, zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508, 511]