Der Bebauungsplan Rahlstedt 134 für den Geltungsbereich südöstlich der Siedlung Großlohe und östlich von Rahlstedt-Ost (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Teilbereich 1: Wehlbrook bis zur Straßenmitte im Westen, West-, Nord-, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 2338, über das Flurstück 2338 und Süd-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2338, Ostgrenze des Flurstücks 216, Nordgrenze des Flurstücks 900, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 807, über das Flurstück 807, Nordgrenze des Flurstücks 1392, Ostgrenzen der Flurstücke 1392, 222 und 956 (Stellau), Ost-, Süd-, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 6788, Südwestgrenze des Flurstücks 6789, über das Flurstück 6789 der Gemarkung Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 956 (Stellau), über das Flurstück 672, Westgrenze des Flurstücks 672, Südgrenze des Flurstücks 215, West- und Südwestgrenze des Flurstücks 213, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2338, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 1097, Südgrenze des Flurstücks 2338 der Gemarkung Neu-Rahlstedt.
Teilbereich 2: Westgrenze des Flurstücks 143, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 759, Ostgrenze des Flurstücks 1087, Nord-, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2297 der Gemarkung Neu-Rahlstedt, über das Flurstück 1394 (Stellau), Nordgrenze des Flurstücks 2439, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5713, Ostgrenze des Flurstücks 5777, Ostgrenze des Flurstücks 6654 (Schimmelreiterweg), Ostgrenzen der Flurstücke 6371, 6372 und 2454, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgrenze des Flurstücks 2465, Ostgrenze des Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgrenzen der Flurstücke 7024 und 7023, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 2469, Südostgrenzen der Flurstücke 2471 und 2470, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2471, Südwestgrenze des Flurstücks 2472, Südgrenze des Flurstücks 2463 (Bessenkamp), Südgrenzen der Flurstücke 2473, 2474, 2475 und 3436, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2483, Westgrenzen der Flurstücke 2482, 6554, 2480, 2479, 2478, 2477 und 2476, Südgrenze des Flurstücks 2463 (Bessenkamp), Südgrenze des Flurstücks 2462, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5183, über das Flurstück 5183, über das Flurstück 2461, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2462, über den Müssenkamp, Westgrenze des Flurstücks 2452, über den Schimmelreiterweg, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2441, Westgrenze des Flurstücks 7039, Westgrenze des Flurstücks 2439, über das Flurstück 2437, Südgrenze des Flurstücks 2437, über die Flurstücke 2434, 2433, 2431 und 2430, Südgrenze des Flurstücks 5342, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4490, Südgrenzen der Flurstücke 5342 und 5001, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 5820, Südgrenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 2419, Westgrenze des Flurstücks 2419, über das Flurstück 2419 der Gemarkung Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 1315 (Stellau), Westgrenzen der Flurstücke 1310 und 2296, Südgrenze des Flurstücks 1334, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 143 der Gemarkung Neu-Rahlstedt.
erstellungsMassstab
2000
texte
[§2 Nr. 1 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen für eine private Pferdehaltung zulässig. Die Grundfläche von überdachten baulichen Anlagen darf jeweils 80 m² nicht überschreiten. Es ist maximal eine überdachte bauliche Anlage je vollendete 1000 m² der abgegrenzten Fläche zulässig. Die Dachflächen der baulichen Anlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr. 2 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der mit „(1)“ gekennzeichneten Flächen und außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Ausnahmen für betriebsbedingte Nebenanlagen können zugelassen werden. Die zulässige Grundfläche darf durch Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr. 3 | Auf den mit „D“ als Dauergrünland bezeichneten Flächen für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnutzung zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig und es ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.][§2 Nr. 4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr. 5 | Auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 6 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 Nr. 7.1 | Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat sind ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mähgut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 4 und 5 können bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft, zugelassen werden.][§2 Nr. 7.2 | Auf den mit „HL“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfolgen. Mindestens 20 bis maximal 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit standortgerechten heimischen Laubbäumen oder Obstbäumen zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat sind ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mähgut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 5 und 6 können bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft, zugelassen werden.][§2 Nr. 7.3 | Die mit "GH" bezeichnete Fläche ist mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und -gehölzen zu bepflanzen und hin zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 7.4 | Die mit „S“ bezeichnete Fläche für Wald ist durch Sukzession zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 7.5 | In den mit „KA“ bezeichneten Flächen sind Knicks (Wallhecken) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Knickwall ist 3 m breit und 1 m hoch aufzusetzen und mit knicktypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es ist eine dreireihige Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m vorzusehen. Beidseitig des Knickwalls sind 1,5 m breite Saumstreifen anzulegen. Die Knicks sind alle 8 bis 12 Jahre unter Erhalt von Überhältern fachgerecht auf den Stock zu setzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr. 7.6 | Auf den mit „FH“ bezeichneten Flächen sind Feldhecken aus standortgerechten heimischen Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es ist eine zweireihig versetzte Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m herzustellen. Beidseitig der Pflanzung sind 1,50 m breite Saumstreifen anzulegen und abzugrenzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr. 7.7 | Auf der mit „U“ bezeichneten Fläche ist der Uferrandstreifen der Stellau durch Abflachung der Uferböschung und Anpflanzung von Röhrichten und Ufergehölzen naturnah zu entwickeln.][§2 Nr. 8 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reitbetrieben am Schimmelreiterweg die festgesetzten Feldhecken auf den Flurstücken 2454 und 2452 sowie die Neuanlage eines Knicks auf dem Flurstück 2464 zugeordnet.][§2 Nr. 9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
rechtsverordnungsDatum
2026-03-24
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eißendorf 48 für den Geltungsbereich zwischen Gottschalkring, Bremer Straße und Bandelstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Über das Flurstück 3044 (Gottschalkring), über das Flurstück 2684, Nordgrenzen der Flurstücke 2685, 1400 und 1399, über das Flurstück 3045 (Bandelstraße) der Gemarkung Eißendorf, Nordgrenze des Flurstücks 1783, über das Flurstück 1782, Nord-und Ostgrenze des Flurstücks 1784, über das Flurstück 5745
(Bremer Straße) der Gemarkung Harburg und über das Flurstück 6138 (Bremer Straße) der Gemarkung Eißendorf.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr. 1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im Vorhabengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr. 2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr. 3 | In dem Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets mit der Bezeichnung „WA2“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO um 40 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr. 4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m allgemein zulässig. Bei Balkonen dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als zwei Drittel der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.][§2 Nr. 5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade des jeweiligen Baukörpers betragen.][§2 Nr. 6 | An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmsweise sind Schlafräume einer Wohnung auch an den lärmzugewandten Gebäudeseiten zulässig, wenn insgesamt mindestens die Hälfte der Schlafräume dieser Wohnung zur lärmabgewandten Seite orientiert sind und vor den lärmzugewandt orientierten Schlafräumen vor zu öffnenden Fenstern verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorgesehen werden, die es ermöglichen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss der Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2 Nr. 7 | An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr. 8 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr. 9 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr. 10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr. 11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die zur Anpflanzung beziehungsweise zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.][§2 Nr. 12 | Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen gelten folgende Vorschriften:
12.1 Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden.
12.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
12.3 Heckenpflanzen müssen mindestens zweimal verpflanzte Heister sein und eine Höhe von mindestens 120 cm bis 150 cm aufweisen.
12.4 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr. 13 | Auf der mit „(B)“ gekennzeichneten Fläche ist eine Hecke aus Laubgehölzen in einer Höhe von 120 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind je laufenden Meter vier Sträucher zu verwenden. Die Hecken können durch notwendige Zuwegungen unterbrochen werden.][§2 Nr. 14 | Im Plangebiet sind für den Mauersegler, den Haussperling und dem Hausrotschwanz je zwei Nisthilfen pro Art und Abrisshaus (oder für den Fall der Instandsetzung von Gebäuden je zwei Nisthilfen pro Art und instand zu setzendes Gebäude) an den Gebäuden anzubringen.][§2 Nr. 15 | Im Plangebiet sind Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck oder Niederdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden Flächen und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der aktiv genutzten Flächen notwendige Mindestmaß zu beschränken.][§2 Nr. 16 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 3045 der Gemarkung Eißendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Hamm-Mitte 11 für den Geltungsbereich Luisenweg — Pröbenweg — Rumpffsweg — Dobbelersweg — Borstelmannsweg — Eiffestraße (Bezirk Hamburg-Mitte,
Ortsteil 125) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-06
texte
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Beheizung ist durch Anschluß an die überörtliche Fernwärmeversorgung vorzunehmen.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet westlich des Borstelmannswegs sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Wenn durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, sind an den Außenwänden, Fenstern und Türen, sofern sie dem Verkehrslärm der Eiffestraße ausgesetzt sind, bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 125]
Der Bebauungsplan Billstedt 52 für den Geltungsbereich Geesthang — Billstedter Hauptstraße — über das Flurstück 1603 zur Ostgrenze des Flurstücks 1604 der Gemarkung Schiffbek — Geesthang — über die Flurstücke 1598, 1568 und 1569 zur Nordgrenze des Flurstücks 1594, Westgrenze des Flurstücks 1593 der Gemarkung Schiffbek — Billstedter Hauptstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 1167 und 1594 der Gemarkung Schiffbek — Büle (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-18
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 12 für das Plangebiet Heidkampsredder — Leuschnerstraße — An der Twiete — Lohbrügger Landstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-14
texte
[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist ringsum um 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Soweit keine Garagen unter Erdgleiche festgesetzt sind, sind sie auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 37 für den Geltungsbereich Scharlbarg — Scharlbargstieg — über das Flurstück 1524 zur Westgrenze des Flurstücks 1537, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 1139 und 1536 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-28
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Bramfeld 55/Ohlsdorf 20 für den Geltungsbereich Fritz-Reuter-Straße — Fabriciusstraße — Bezirksgrenze — über das Flurstück 692 der Gemarkung Ohlsdorf — Nordwestgrenze des Flurstücks 6529 der Gemarkung Bramfeld — über das Flurstück 692 der Gemarkung Ohlsdorf — West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 6196 der Gemarkung Bramfeld — Fritz-Reuter-Straße— Anderheitsallee — Bramfelder Chaussee — Südgrenze des Flurstücks 3261, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3260 der Gemarkung Bramfeld (Bezirke Wandsbek und Hamburg-Nord, Ortsteile 515 und 430) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-17
texte
[§2 Nr.1 | Außerhalb der Flurstücke 3265 und 3268 der Gemarkung Bramfeld sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Entlang der Bramfelder Chaussee sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume, im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Auf dem Flurstück 3272 der Gemarkung Bramfeld ist eine Tankstelle allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | Die auf Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum. die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.6 | Auf Anlagen für Gemeinschaftsstellplätze ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.8 | Die Außenwände der Gebäude entlang der Bramfelder Chaussee sind insbesondere durch die Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Balkonen, Loggien und Erkern zu gliedern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515, 430]