[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 925, 926 und 928 der Gemarkung Schnelsen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der Versorgungsfläche sind die Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | Zur Erschließung von rückwärtigen Grundstücken sollen gemeinsame Grundstückszufahrten vorgesehen werden.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen ist die Außenwand der neu zu errichtenden Tennishalle zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung geschlossen auszubilden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Mindestens 30 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Schutzdächer von Stellplätzen sowie Garagen sind zu begrünen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenen Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318, 319]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 61“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: „Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 29 / Hausbruch 28 für den Geltungsbereich Minnerweg — Westgrenze des Flurstücks 161, Südgrenze des Flurstücks 2596, über die Flurstücke 367 bis 363, 353, 344, 2407 und 340, Südgrenzen der Flurstücke 2155 und 2005, Westgrenze des Flurstücks 2005, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 143, Westgrenze des Flurstücks 144, über die Flurstücke 144 und 2557, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 147, Westgrenze des Flurstücks 154, über das Flurstück 148, West- und Nordgrenze des Flurstücks 148, über die Flurstücke 154, 150, 1902, 151, 152, 155 und 153, Westgrenze des Flurstücks 153, über das Flurstück 153, Ostgrenze des Flurstücks 155, über die Flurstücke 122 und 159, Nordgrenzen der Flurstücke 156 bis 158, Ostgrenzen der Flurstücke 158, 1910 und 160, über die Flurstücke 161 bis 166, Ostgrenze des Flurstücks 166 der Gemarkung Neugraben (Bezirk Harburg, Ortsteile 718 und 717) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-07
texte
[§2 Nr.1 | In den mit „WR I o + eo" gekennzeichneten Gebieten gilt die offene und einseitig offene Bauweise. In der einseitig offenen Bauweise kann einer der seitlichen Grenzabstände ganz oder teilweise überbaut werden. In diesem Grenzabstand dürfen Gebäudeteile von mehr als 4,50 m Höhe nur errichtet werden, wenn sie für jeden Meter zusätzlicher Höhe einen Grenzabstand von je 1,50 m einhalten; für Zwischenmaße gilt das entsprechende Verhältnis.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet sind nur Gebäude für ein medizinisches Laboratorium zulässig. Ausnahmsweise können Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718, 717]
Der Bebauungsplan Hamm-Mitte 8 für das Plangebiet Rumpffsweg — Hammer Landstraße — Borstelmannsweg — Dobbelersweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 125) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-21
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden! Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1539 der Gemarkung Hamm- Marsch an die Hammer Landstraße einen Zugang anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 125]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Bergstedt“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Wohngebiet“ mit der textlichen Ergänzung „a) Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. b) Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 m², bei der geschlossenen Bebauung mit Sielanschlüssen 450 m², bei Reiheneinzelhäusern 200 m² sein.“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), geändert. Festsetzungen zu bebaubaren Flächen nach der Baustufentafel gemäß § 11 der Baupolizeiverordnung entfallen entsprechend.][§1 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet an der Bergstedter Chaussee, an der Rodenbeker Straße, am Volksdorfer Damm und am Wohldorfer Damm sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmittelbar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§1 Nr.4 | Im Geltungsbereich der Änderung des Baustufenplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
Der Bebauungsplan Winterhude 7 für den Geltungsbereich Hindenburgstraße — Bahnanlagen — Sengelmannstraße — Ostgrenze des Flurstücks 1373 der Gemarkung Alsterdorf — Sengelmannstraße — Limaweg — Ostgrenze des Flurstücks 1168 der Gemarkung Alsterdorf — Jahnring — Westgrenzen der Flurstücke 1250, 1442 und 1430 der Gemarkung Alsterdorf — Sydneystraße (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-26
texte
[§2 | Im Plangebiet ist nur Fernheizung zulässig.][§3 Nr.1 | Im Kerngebiet östlich Manilaweg bis zum Überseering („Zentrale Zone") gelten nachstehende Vorschriften:
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone, Sonnenschutzbauteile und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.][§3 Nr.2 | Im Kerngebiet östlich Manilaweg bis zum Überseering („Zentrale Zone") gelten nachstehende Vorschriften:
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung des Mexikorings wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§3 Nr.3 | Im Kerngebiet östlich Manilaweg bis zum Überseering („Zentrale Zone") gelten nachstehende Vorschriften:
Einfriedigungen zu den öffentlichen Grünflächen sind unzulässig.][§4 Nr.1 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Es sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig.][§4 Nr.2 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den schraffierten Flächen sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und oberirdische Garagen ausgeschlossen.][§4 Nr.3 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den außerhalb der Schraffur liegenden nicht überbietbaren Flächen können Stellplätze und Garagen zugelassen werden, wenn folgende Grünflächenanteile der einzelnen Grundstücke gesichert sind, wobei die Flurstücke 1292 und 1285 als ein Grundstück gewertet werden:
— auf den mit a gekennzeichneten Flächen mindestens 30%;
— auf den mit b gekennzeichneten Flächen mindestens 25%;
— auf den mit c gekennzeichneten Flächen mindestens 20 %.][§4 Nr.4 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Tiefgaragen sind auf allen nicht überbaubaren Flächen zulässig, wenn die Oberkante der Tiefgaragen mindestens 0,6 m unter Gelände liegt. Die auf den Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit kleineren Bäumen und Sträuchern landschaftsgärtnerisch zu gestalten.][§4 Nr.5 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Die Flächen von überdachten Stellplätzen und Garagen werden bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, soweit Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen angeordnet sind.][§4 Nr.6 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Sonnenschutzbauteile bis zu 2,0 m sowie durch Eingangsüberdachungen und Treppenräume für notwendige Treppen bis zu 7,0 m kann zugelassen werden.][§4 Nr.7 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung des New-York-Rings wird oberhalb des zweiten Vollgeschosses gezählt.][§4 Nr.8 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Die Höhe von Einfriedigungen und Hecken darf 80 cm nicht überschreiten.][§4 Nr.9 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
Der Bebauungsplan Blankenese 26 für den Geltungsbereich beiderseits Krumdals Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Straßenverkehrsfläche Krumdal Südgrenzen der Flurstücke 1169, 1619, 1166, 1991 und 1978, Ostgrenzen der Flurstücke 1645 und 1644, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1203, über das Flurstück 1644, Südgrenze des Flurstücks 1793, Westgrenzen der Flurstücke 1793, 1647 und 1646, Nordgrenzen der Flurstücke 1793, 1159 bis 1157, 1910, 1152 und 1151, über das Flurstück 1148, Nord und Ostgrenze des Flurstücks 1150 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2014-02-26
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 221) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Nach jedem zweiten Stellplatz ist ein großkroniger Baum zu pflanzen; Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen. Eingeschossige Garagen sind zu begrünen.][§2 Nr.3 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch und farblich gegenüber den übrigen Geschossen deutlich abzusetzen.][§2 Nr.4 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60% der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Auskragungen dürfen über Keller- und Stützwänden nicht mehr als 1,80 m tief und 3,50 m lang sein. Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.7 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]