[§1 Nr.1 | Die beigefügten „Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Steilshoop 5“ werden dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendemn Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung nin der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 n(BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 516]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Niendorf 73 vom 12. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 214) wird folgende Vorschrift angefügt:
„4. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufastellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig“.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Neuland 12 für den Geltungsbereich westlich Leinestieg zwischen Neuländer Hauptdeich/Neuländer Elbdeich und Neuländer Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuländer Straße — über die Flurstücke 432, 420 (Neuländer Weg) und 431 der Gemarkung Neuland — Neuländer Wettern — Westgrenze des Flurstücks 425 der Gemarkung Neuland — Neuländer Hauptdeich — Neuländer Elbdeich — Ostgrenzen der Flurstücke 1560, 1205 und 1342 der Gemarkung Neuland — Neuländer Weg.
technHerstellDatum
2015-04-23
texte
[§2 Nr.1 | Erdgeschoßfußböden von Neubauten dürfen nicht höher als 0,4 m über Gelände angeordnet werden.][§2 Nr.2 | Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden.][§2 Nr.3 | In den Bereichen mit einer überbaubaren Fläche von 20 m wird die Gebäudetiefe auf maximal 16 m begrenzt.][§2 Nr.4 | Auf den mit „F" bezeichneten Flächen dürfen Nebenanlagen und Stellplätze nur im unmittelbaren Bereich der Wohngebäude errichtet werden; die Grundfläche darf 20 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Auf den mit „E" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überhauten Flächen untersagt.][§2 Nr.7 | Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht ausgebracht werden.][§2 Nr.8 | Die Uferbereiche des Bracks sind in mindestens 2 m Breite naturnah auszubilden und mit Röhricht zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Die Ufer der Oberflächengewässer, ausgenommen Fünfhausener Landweg-Wettern und Neuländer Wettern, sind naturnah zu gestalten. Die Uferböschungen sind in wechselnder Neigung und ausschließlich mit ingenieur-biologischer Uferbefestigung herzustellen. Beidseitig ist außerdem ein 1 m breiter Uferstreifen mit natürlichem Bewuchs aus standortgerechten Kräutern und Gräsern auszubilden, der nur einmal jährlich gemäht werden darf.][§2 Nr.10 | Zur Bepflanzung von Baugrundstücken sind einheimische standortgerechte Gehölze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Die mit „A" bezeichneten Flächen sind als Feuchtbiotop mit Hochstaudenflur zu entwickeln. Die Flächen sind einmal jährlich mit Ausnahme der unter Nummer 8 bezeichneten Uferbereiche zu mähen. Die Gehölzbestände sind ohne Schnitt zu erhalten. Alle Maßnahmen, die dieser Zielsetzung entgegenwirken, insbesondere Düngung, Beweidung und Entwässerung, sind untersagt.][§2 Nr.12 | Auf der mit „D" bezeichneten Fläche des Bracks ist jegliche Nutzung untersagt.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 57 für den Geltungsbereich zwischen Lohkampstraße und Holsteiner Chaussee (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lohkampstraße — Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 2653, Westgrenze des Flurstücks 2175, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2174 der Gemarkung Eidelstedt — Pinneberger Chaussee — Upn Hornack — Nebenbahnstraße — Konrad-Hager-Straße — Nordgrenzen der Flurstücke 880 und 2642 der Gemarkung Eidelstedt — Holsteiner Chaussee — Südgrenze des Flurstücks 1480, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 5495, über das Flurstück 828 (Pinneberger Chaussee) der Gemarkung Eidelstedt.
technHerstellDatum
2015-03-18
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um jeweils ein Vollgeschoß kann für die im Plan bezeichneten Eckbebauungen im Kreuzungsbereich Pinneberger Chaussee/Bahnanlagen zugelassen werden, wenn die maximal zulässige Geschoßflächenzahl nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet kann parallel zu den Bahnanlagen eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3 m zugelassen werden, wenn im Erdgeschoß der Gebäude Arkaden in gleicher Tiefe mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m errichtet werden.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen und Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche zwischen Pinneberger Chaussee und Holsteiner Chaussee sind Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | Entlang der Holsteiner Chaussee und der Pinneberger Chaussee sowie entlang der Bahnanlagen sind die Aufenthaltsräume lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie eine Zufahrt für den Anschluß der Flurstücke 5214, 5460 und 5462 der Gemarkung Eidelstedt an die Pinneberger Chaussee anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht im südöstlichen Bereich des Flurstücks 5214 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Im Kerngebiet sind bis zu acht Grad geneigte Dächer von Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen zu begrünen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet sind Werbeanlagen oberhalb des zweiten Vollgeschosses unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 71 für den Bereich westlich der Bramfelder Chaussee sowie östlich, südlich und westlich des Moosrosenweges (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Moosrosenweg im Norden bis zur Straßenmitte, Bramfelder Chaussee im Osten, die Süd-, West und Nordgrenze des Flurstücks 4168, die Westgrenze des Flurstücks 6078, die Südgrenzen der Flurstücke 10809 und 4512, über den Buschrosenweg, die Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2616 sowie die West- und Nordgrenze des Flurstücks 10884 der Gemarkung Bramfeld.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 1. | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 3. | In den urbanen Gebieten sind in den Erdgeschossen in den zur Bramfelder Chaussee ausgerichteten Flächen nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie dem Wohnen zuzuordnende Gemeinschaftsräume zulässig.][§2 4. | Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 5. | Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind gem. den Ansiedlungsregeln der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12.09.2019: Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inkl. Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte ("weiße Ware"), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inkl. Zubehör.][§2 6. | Im urbanen Gebiet MU 2 ist im Erdgeschoss nur der Betrieb einer Kindertageseinrichtung zulässig. Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke können zugelassen werden.][§2 7. | Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind oberhalb der Oberkante der Attika des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses, bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. Aufbauten, mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten.][§2 8. | Im Vorhabengebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) oder Grundfläche (GR) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, oberirdische Stellplätze und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6, S. 1, 3), bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 9. | Entlang der mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiche sowie in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 2,0 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und dies keine wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden.][§2 10. Teil 1 | In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 sowie im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die vollständige Unterbauung der Grundstücke mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdischen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 10. Teil 2 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Unterbauung mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdischen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Anteil von 75 v.H. (vom Hundert) und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 bis zu einem Anteil von 70 v.H. zulässig.][§2 11. | Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an die nördliche Grundstücksgrenze heranzubauen.][§2 12. | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum 31.12.2053 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.][§2 13. | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 14. | Werbeanlagen sind ausschließlich an den der Bramfelder Chaussee zugewandten Gebäudeseiten und hier nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.][§2 15. | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3 und den urbanen Gebieten sind Stellplätze nur innerhalb von Tiefgaragen zulässig.][§2 16 | 16. Das festgesetzte Geh- Fahr- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 10973, 10975, 10977, 10978 und 10981 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird.
Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzenden und Besuchenden der Flurstücke 10973, 10975, 10977, 10978 und 10981 der Gemarkung Bramfeld, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie Feuerwehr und Rettungsdienste diese Fläche zu betreten und zu befahren.
Zudem umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsorgungsbetriebe, die Flächen zu befahren, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 17.1. | Entlang der in der Nebenzeichnung mit „C“ gekennzeichneten Bereiche sind durch Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer Wohnung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird. Für Eckwohnungen an der Bramfelder Chaussee, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass § 2 Nummer 17.2 der Verordnung eingehalten wird. Vor den zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientierten Schlafräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) vorzusehen.][§2 17.2. | Entlang der in der Nebenzeichnung mit „D“ gekennzeichneten Bereiche, ist in Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Sofern an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten wird, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 17.3. | In den urbanen Gebieten und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 17.4. | Für alle gewerblichen Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.][§2 18. | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücks-fläche einschließlich der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 19. | Festgesetzte zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 – 20 cm, mittel- und großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 25 - 30 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden.][§2 20. | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind.][§2 21. | Für zu pflanzende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen gemäß Nummer 19 und Nummer 20 vorzunehmen.][§2 22. | In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu maximal 15 Grad herzustellen. Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§2 23. | In den Baugebieten sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen.][§2 24. | Im Vorhabengebiet sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 25. | Auf den privaten Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 26. | Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- bzw. Stauwassers führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 26 für den Geltungsbereich Pfenningsbusch — Alter Teichweg — über das Flurstück 3727 der Gemarkung Barmbek — Reyesweg — Damerowsweg — Kraepelinweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-25
texte
[§2 Nr.1 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Auf dem Flurstück 1698 der Gemarkung Barmbek können auf der mit A bezeichneten Fläche ein zusätzliches Staffelgeschoß und auf der mit B bezeichneten Fläche ein weiteres Vollgeschoß und ein zusätzliches Staffelgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Geschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt. Die Staffelgeschosse sind mit ihrer Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschoßhöhe zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 73 für den Geltungsbereich
südlich des Hörgenswegs, westlich der Holsteiner Chaussee,
östlich der AKN-Bahntrasse und nördlich der Wohnbebauung
am Wullenweberstieg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hörgensweg – Holsteiner Chaussee – Südgrenze des Flurstücks
7267, über das Flurstück 7021 (Konrad-Hager-Straße),
Ostgrenze des Flurstücks 6460, Ost-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 6959, über das Flurstück 6960 (Bahnanlage), Westgrenze
des Flurstücks 6960, über das Flurstück 4522, Westgrenze
des Flurstücks 5710 der Gemarkung Eidelstedt.
internalId
040ec727-078f-4e00-b777-54bf4c5303fb
erstellungsMassstab
1000
hoehenbezug
m über NN
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit
– Matratzen, Lattenrosten,
– Möbeln aller Art (für Küchen: inklusive Einbaugeräte),
– Bodenbelägen, inklusive Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
– Farben und Lacken, Tapeten,
– Bau- und Heimwerkerbedarf,
– Baustoffen und Bauelementen,
– Werkzeugen, Maschinen, bau- und gartentechnischen
Elektrogeräten,
– Installationsbedarf,
– Sanitär und Bad,
– Öfen, Herden, Kaminen,
– Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbeln,
– Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Wohnwagen und Zubehör,
– Booten inklusive Zubehör und
– Brennstoffen, Mineralölerzeugnissen
handeln. Je Betrieb dürfen zentrenrelevante Randsortimente
auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche,
maximal jedoch bis 1.200 m² Geschossfläche
angeboten werden. Zentrenrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke),
– medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
– Schnittblumen,
– Zoologischer Bedarf,
– Zeitungen, Zeitschriften,
– Bücher,
– Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
– Spielwaren,
– Künstler- und Bastelbedarf,
– Bekleidung aller Art,
– Schuhe, Lederwaren,
– Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
– Optik- und Fotoartikel,
– Uhren und Schmuck,
– Musikinstrumente und Musikalien,
– Babyausstattung,
– Hobby- und Freizeitbedarf,
– Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
– Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
– Telekommunikationsartikel, Computer inklusive
Zubehör und Software,
– Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
– Leuchten, Lampen,
– Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
– Haushaltswaren, Hausrat,
– Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
– Glas, Porzellan, Keramik,
– Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
– Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen)
und
– Fahrräder inklusive Zubehör.
Ausnahmsweise können Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150 m² zugelassen werden. Ausnahmsweise
können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen
Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder
Gewerbebetrieb stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche sowie nicht mehr als
150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche bleiben die
in den bestehenden baulichen Anlagen auf dem Flurstück
3531 der Gemarkung Eidelstedt genehmigten und bestehenden
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf einer Geschossfläche
von bis zu 5.800 m² allgemein zulässig. Es dürfen folgende
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente verkauft
werden:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik/Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke), – Schnittblumen und
– Zeitungen/Zeitschriften.
Der Gebäudebestand darf baulich geändert, erneuert oder
durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Eine
Erweiterung der vorhandenen Geschossflächen für zentren-
und nahversorgungsrelevante Sortimente ist nicht
zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahmsweise
können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen
werden, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen
und jeweils nicht mehr als 100 m² Geschossfläche
haben.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
GE Süd (GE 2) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 42 dB(A)
GE Nord (GE 1) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 45 dB(A)][§2 Nr.6 | Für die in der Nebenkarte auf dem Plan dargestellten
Richtungssektoren darf in den Gleichungen 6 und 7 der
DIN 45691, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel),
das Emissionskontingent der einzelnen Teilflächen
auf LEK + Zusatzkontingent (LEK, zus) erhöht werden. Die
LEK, zus sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
GE Süd
Richtungssektor A, Anfang (Winkel in Grad) 350°, Ende (Winkel in Grad) 37° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) 3
Richtungssektor B, Anfang (Winkel in Grad) 27°, Ende (Winkel in Grad) 156° , LEK, zus Tag in dB(A) 1, Nacht in dB(A) 3
Richtungssektor C, Anfang (Winkel in Grad) 156°, Ende (Winkel in Grad) 220°, LEK, zus Tag in dB(A) -, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor D, Anfang (Winkel in Grad) 220°, Ende (Winkel in Grad) 350°, LEK, zus Tag in dB(A) 1, Nacht in dB(A) 2
GE Nord
Richtungssektor A, Anfang (Winkel in Grad) 350°, Ende (Winkel in Grad) 37° ,LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor B, Anfang (Winkel in Grad) 27°, Ende (Winkel in Grad) 156°, LEK, zus Tag in dB(A) - , Nacht in dB(A) -
Richtungssektor C, Anfang (Winkel in Grad) 156°, Ende (Winkel in Grad) 220° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor D, Anfang (Winkel in Grad) 220°, Ende (Winkel in Grad) 350° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Der Referenzpunkt hat die Koordinaten: RW = 3559940 HW = 5943000.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebietes
sind Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die mit „a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude in der abweichenden Bauweise mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäude eine maximale Länge von 50 m Länge
aufweisen dürfen.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.11 | Dächer, die größer als 100 m² sind, sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen
für technische Dachaufbauten bis maximal 30 v. H. der
Dachfläche.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][ | Das gesamte Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Hamburg gemäß §12 des Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBI S.698), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBI S. 1474, 1556).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[§2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]