Der Bebauungsplan Groß Flottbek 4 für das Plangebiet Papenkamp - Baron-Voght-Straße - Winselohweg Nordquistweg - An der Flottbek - Westgrenzen der Flurstücke 2063 und 1263 der Gemarkung Groß Flottbek - Langkamp - Baron-Voght-Straße - Hölderlinstraße - Ohnsorgweg - Bahnanlagen - Westgrenze des Flurstücks 565 der Gemarkung Klein Flottbek (Bezirk Altona, Ortsteil 217) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
Der Bebauungsplan Groß Borstel 24 für den Geltungsbereich östlich Holunderweg/südlich Schrödersweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Holunderweg — Schrödersweg — Ostgrenze des Flurstücks 644, über das Flurstück 644, Südgrenze des Flurstücks 1265, über das Flurstück 94, Südgrenze des Flurstücks 708 der Gemarkung Groß Borstel.
technHerstellDatum
2014-04-10
texte
[§2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig. In den mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen ist für die Wohnungen im obersten Vollgeschoss auch oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse jeweils ein Dachausstieg mit einer Grundfläche von höchstens 15 m² zulässig. Die Dachausstiege dürfen eingehaust werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wohnhöfe, Terrassen, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.][§2 Nr.6 | Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen, Erschließungsflächen und Garagen unzulässig. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen genutzt werden, oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist pro 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Laubbaum zu pflanzen oder zu erhalten. Die anzupflanzenden Laubbäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, Obstbäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.][§2 Nr.9 | Gehwege außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschlussund Benutzungsgebot kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 18 für den Geltungsbereich zwischen der Straße Bei der Windmühle und der Wilhelmsburger Dove-Elbe, östlich des Fitgerwegs (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bei der Windmühle — über die Flurstücke 2191 und 2190 der Gemarkung Wilhelmsburg —- Fitgerweg — Nordgrenze des Flurstücks 8155, Westgrenze des Flurstücks 1771, über das Flurstück 1765, Westgrenze des Flurstücks 1775 der Gemarkung Wilhelmsburg — Wilhelmsburger Dove-Elbe — Nordgrenze des Flurstücks 5444, über die Flurstücke 7904 und 1871, Westgrenze des Flurstücks 6029, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 6031, Ostgrenzen der Flurstücke 5033, 5034, 5035, 2362, 2363, 2216 der Gemarkung Wilhelmsburg — Schönenfelder Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 8367 und 8371 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2015-05-26
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.3 | Aufhöhungen oder Abgrabungen in rückwärtigen Grundstücksbereichen sind bis zu 0,5 m zulässig; sie dürfen eine Fläche von 25 m² je Baugrundstück nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Terrassen und Kellerersatzräume kann bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind Garagen unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf dem Flurstück 2216 der Gemarkung Wilhelmsburg kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.8 | In Gebäuden mit Wohnungen ist eine über eine feste Treppe ständig zugängliche Ebene auf einer Höhe von mindestens 6 m über Normalnull vorzusehen.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich dieser Bäume Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf Reihenhausgrundstücken sowie auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Wohngebietsflächen ist je Grundstück ein kleinkroniger Laubbaum, auf den übrigen Wohngebietsflächen sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf allen nicht überbauten Flächen ist unzulässig.][§2 Nr.15 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen entlang der Wilhelmsburger Dove-Elbe und dem Mühlenbrack 5 m breite Uferstreifen zu einer Röhricht- und Hochstaudenflur entwickelt werden. Außerhalb der Uferstreifen sind extensive Wiesenflächen anzulegen, die höchstens zweimal jährlich zu mähen sind; eine Düngung der Flächen ist unzulässig. Einheimische Gehölze sind zu erhalten; nicht einheimische Gehölze sind zu entfernen.][§2 Nr.16 | Als Einfriedigungen sind Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Maschendrahtzäune in Verbindung mit Hecken vorzusehen. In Vorgärten sind Mauern zulässig, wenn sie dem Hauptgebäude in Material und Farbe angepaßt sind.][§3 Nr.1 | Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 55 Grad auszubilden.][§3 Nr.2 | Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 15 Grad geneigten Dach auszubilden.][§3 Nr.3 | Als Dachdeckung sind rote Dachpfannen zu verwenden.][§3 Nr.4 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§3 Nr.5 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.6 | Abweichungen von Nummern 2 und 3 sind zulässig, wenn eine flächendeckende Dachbegrünung vorgenommen wird.][§3 Nr.7 | Die Firstrichtung der Gebäude ist mit Ausnahme der Gebäude an der Schönenfelder Straße und an der Straße Bei der Windmühle straßenparallel vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
Der Bebauungsplan Stellingen 33 für den Geltungsbereich Basselweg — Hagenbeckallee — Ostgrenzen der Flurstücke 1163, 1162, 1155 und 1173 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde — Koppelstraße — über das Flurstück 1155 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde zur Tierparkallee — Südgrenzen der Flurstücke 1148 und 1150 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan St. Georg 26 für den Geltungsbereich Koppel — Schmilinskystraße — Südostgrenze des Flurstücks 1038 der Gemarkung St. Georg-Nord — Danziger Straße — Rostocker Straße — Kirchenweg — Südwestgrenze des Flurstücks 273 der Gemarkung St. Georg-Nord — Greifswalder Straße — Baumeisterstraße — Lange Reihe — Kirchenallee — St. Georgstraße — Nordwestgrenzen der Flurstücke 748 und 699 der Gemarkung St. Georg-Nord — St. Georgs Kirchhof (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 113 und 114) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-16
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für das als „Erhaltungsbereich" bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründe zu. In diesem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.][§2 Nr.2 | Im besonderen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen und der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zu 1,2 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet und im besonderen Wohngebiet sind Spielhallen, Sexshops und ähnliche Einrichtungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im besonderen Wohngebiet können Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die Dachflächen von Tiefgaragen und der mit A gekennzeichneten eingeschossigen Bebauung sind zu bepflanzen und als Freiflächen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden.][§2 Nr.6 | Im besonderen Wohngebiet beiderseits der Straße Lange Reihe sind in den Erdgeschossen nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 615, 808, 853, 1051, 1072 und 1074 der Gemarkung St. Georg-Nord umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.9 | Neubauten sind an die überörtliche Fernwärmeversorgung anzuschließen.][§3 Nr.1 | Die Gebäudefassaden sind durch Vor- und Rücksprünge (Balkone, Erker und Gesimse) so zu gliedern, daß der Maßstab der vorhandenen Bebauung gewahrt bleibt und
zugleich die ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben. Diese Gliederung soll auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.][§3 Nr.2 | Die Geschoßunterteilung in Erdgeschoß und Obergeschoß muß in Anlehnung an die Altbebauung erkennbar sein.][§3 Nr.3 | Die Dachgeschosse müssen mit einer Dachneigung zwischen 50 Grad und 75 Grad ausgebildet werden. Die
Höhe der Dächer muß mindestens 2 m und darf höchstens 4 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 200000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan St. Georg 44 für den Bereich nördlich des Lindenplatzes (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lindenstraße – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 210, Nordgrenze des Flurstücks 2254, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstück 2253, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2251, Südgrenze des Flurstücks 2253, Ostgrenzen der Flurstücke 2254 und 1171 der Gemarkung St. Georg Nord – Ferdinand- Beit-Straße.
technHerstellDatum
2017-07-06
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 3a des Baugesetzbuchs nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Dies sind Wohngebäude. In den Erdgeschossen und in den ersten Obergeschossen der Wohngebäude an der Lindenstraße und der Ferdinand-Beit-Straße sind Läden und nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im allgemeinen Wohngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.3 | Die obersten Geschosse sind als Vollgeschosse auszuführen.][§2 Nr.4 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 kann für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen in den Obergeschossen über der Straßenverkehrsfläche der Ferdinand-Beit- Straße für Balkone, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 1,0 m und bis zu einer Breite von 9,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen entlang der Lindenstraße ist unzulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Loggien, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden; bei der südwestlichen Gebäudeseite des westlichen Baukörpers im Innenhof ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone und Loggien bis zu einer Tiefe von 2,0 m über die gesamte Gebäudeseite zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem/teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.][§2 Nr.9 | Mindestens 50 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 30 vom Hundert der Vegetationsflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Sofern die Vegetationsflächen unterbaut werden, sind die Decken mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 120 cm betragen.][§2 Nr.10 | Dachflächen sind in einem Umfang von mindestens 550 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 42 für den Geltungsbereich Bauernweide — Cuxhavener Straße — Westgrenze des Flurstücks 2620, Nordgrenzen der Flurstücke 2620, 827, 826 und 822 der Gemarkung Fischbek — Neugrabener Bahnhofstraße — Cuxhavener Straße — Ostgrenzen der Flur-stücke 1444, 1443 und 4151, über das Flurstück 4151 der Gemarkung Fischbek — Süderelbering (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-27
texte
[§2 Nr.1 | Es kann eine Erhöhung bis zu den in Klammern gesetzten Zahlen der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.2 | Im ein- und zweigeschossigen Kerngebiet sowie im Erdgeschoß des drei- bis fünfgeschossigen Kerngebiets sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise wirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet mit drei und mehr Vollgeschossen sind vom zweiten Vollgeschoß an Wohnungen zulässig.][§2 Nr.4 | Im gesamten Plangebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.5 | Dachflächen, die innerhalb von Abstandsflächen liegen, sind als begehbare Terrassen auszubilden.][§2 Nr.6 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§1 | Der Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 182) wird wie folgt geändert:
Der auf den Flurstücken 1716 und 1709 der Gemarkung Steilingen-Langenfelde festgesetzte vier Meter breite öffentliche Weg zwischen der Kieler Straße und der geplanten Erschließungsstraße wird aufgehoben. Für die bisherige Wegefläche gelten die Festsetzungen für das angrenzende Bau gebiet über Art und Maß der baulichen Nutzung und die Begrenzung der überbaubaren Grundstücks flächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]