Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN
45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin,
Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg,
Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft
Information) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
GE 1 LEK tags [dB] 55, LEK nachts [dB] 43
GE 2 LEK tags [dB] 60, LEK nachts [dB] 52
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Für die folgende
angegebene Richtung erhöht sich das Emissionskontingent
LEK für die mit „GE 2“ bezeichnete Fläche im Nachtzeitraum
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatzkontingent:
Richtungssektor 50 Grad bis 290 Grad
(0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
(Bezugspunkt: RW 3558148, HW 5940325)
Zusatzkontingent Nacht 4 [dB(A)]
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens
erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5,
wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die
Immissionsorte innerhalb der in der Tabelle genannten
Richtungssektoren LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu
ersetzen ist. Dabei sind die von den kontingentierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente verursachten
Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), sowie Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Die mit „(M4a)“ und „(M4b)“ bezeichneten Flächen sind
als naturnahes Gehölz dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln
und zu pflegen. Bauliche Anlagen sind zulässig,
soweit sie diese Entwicklung nicht gefährden. Eine dauerhafte
Überstauung durch Rückhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser ist unzulässig.
Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind Nebenanlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4
BauGB wie Spiel,- Freizeit- und Erholungsflächen sowie
die Flächen für Stellplätze und Garagen und ihre Einfahrten
und Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) unzulässig.
[aufgehoben durch Rissen 40 und Rissen 43]:
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 730, 732, 731. i36, 740, 742, 743 und 750 der Gemarkung Rissen an die Rissener Dorfstraße Zugänge und Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.
Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Reinen Wohngebiets „WR 1“ sind einseitig nach Westen ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An diesen Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.
In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Oberhalb der als Höchstmaß oder zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ist kein weiteres Geschoss zulässig. Staffelgeschosse sind nur in den festgesetzten Bereichen zulässig. Das Staffelgeschoss ist über mindestens 70 von Hundert (v.H.) der Fassadenlänge um mindestens 1 m zurückzusetzen. Die Grundfläche des Staffelgeschosses muss bei einer lichten Höhe von mindestens 2,3 m weniger als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses einnehmen.