Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen aufweisen. Je Baum ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Für Strauchpflanzungen sind je 2 m² eine Pflanze,
davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe von
175 cm und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher, zu
pflanzen.
Auf der mit „D" bezeichneten Fläche ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 35 m oberhalb der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Sonstige auf die Autobahn ausgerichtete Anlagen der Außenwerbung sind nur in einem Mindestabstand von 100 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB A 1 zulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig. An Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind sie unzulässig.
Im Blockinnern sind Dächer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf den eingeschossig überbaubaren Flächen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet bis zu einer Tiefe von 5,0 m vor den aufgehenden Wänden der Blockrandbebauung als begehbare Terrassen und darüber hinaus als bekieste Flachdächer auszubilden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Im Mischgebiet ist Einzelhandel nur zulässig als der Versorgung
des Gebietes dienender Laden im Sinne von § 4
Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung; ausnahmsweise
ist Einzelhandel zulässig, wenn er eine Verkaufsstätte Verkaufsstätte
im Zusammenhang mit einem vorhandenen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb darstellt und diesem
gegenüber untergeordnet ist. Die Verkaufsfläche einer
Einzelhandelsstätte darf 150 m² nicht überschreiten.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
An den mit „c“ gekennzeichneten Gebäudeseiten des allgemeinen Wohngebiets sind vor den zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmsweise kann bei Nachweis, dass die entsprechenden Beurteilungspegel nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5) eingehalten werden, auf die aufgeführten Maßnahmen verzichtet werden.
Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.