Im reinen Wohngebiet sind zusammengehörige Gebäudegruppen jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für Außenwände und Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten. Kellerersatzräume und Schuppen sind in einer einheitlichen auf die Wohngebäude abgestimmten Form und Farbgebung auszuführen.
Die Beheizung ist durch Anschluß an die überörtliche Fernwärmeversorgung vorzunehmen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.
Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten, mindestens 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist ein Laubbaum, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweist, anzupflanzen.
Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub-
strataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von
mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 1,5 m zulässig.
Auf dem Flurstück 2734 der Gemarkung Ottensen sind die zur Bahrenfelder Straße, zur Gaußstraße sowie die zum Spielplatz hin sichtbaren Außenwände der Gebäude mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Für Dächer mit einer Neigung über 20 Grad ist, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, Pfannendeckung vorzusehen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.