[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft-
Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Ohlsdorf, Gemarkung Klein Borstel, Ortsteil 430 wird wie folgt begrenzt:
Abschnitt 1 zwischen Stübeheide im Südwesten und Schluchtweg im Nordosten:
Südwestgrenze des Flurstücks 571, Nordwestgrenzen der Flurstücke 571, 678, 659, 327, 906, 876, 725, 183, 184, 877, 186, 187, 150, 693, 167, 800, 164, 666, 163, 162, 159, 158, 157, 154, 89, 134, 123, 43, 151, 152, 153, 96, 58, 884, 903, 34, 649, 118, und 966,m Nordostgrenze des Flurstücks 966, Südostgrenzen der Flurstücke
966, 118, 694, 34, 903, 884, 58, 96, 153, 152, 151, 43, 123, 134, 89, 154, 157, 158, 159, 162, 163, 666, 164, 800, 167, 693, 150, 187, 186, 877, 184, 183, 725, 876, 906, 327, 659, 678 und 571.
Abschnitt 2 nordöstlich des Schluchtwegs:
Südwestgrenze des Flurstücks 789, Nordwestgrenzen der Flurstücke 1032, 507 und 1031 (teilweise), über Flurstück 1031, Südostgrenze des Flurstücks 510, Südostgrenzen der Flurstücke 510, 507, 552, 130, 558, 563, 562, 567, 566, 565 und 562, Südwestgrenze des Flurstücks 652, Südostgrenze des Flurstücks 789.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Winterhude, Ortsteil 412, und bis zur Sierichstraße, Ortsteil 413, wird wie folgt begrenzt:
– Nordgrenze des Flurstücks 3191 (Osterbekkanal, von der Bachstraßenbrücke bis zur Mühlenkampbrücke),
– Ostseite der Mühlenkampbrücke, rechtwinklig das Flurstück 391 (Mühlenkamp), querend bis zur Mitte der Ostgrenze des Flurstücks 389 (Körnerstraße), in gerader Linie bis zur Mitte der Westgrenze des Flurstücks 389,
– in gerader Linie bis zur Mitte der Körnerstraßen-Brücke, von der Mitte des Mühlenkampkanals bis in Höhe der Nordgrenze des Flurstücks 353 (Körnerstraße 6),
– Nordgrenzen der Flurstücke 353, 744, 430, 647, 646 und 413,
– das Flurstück 223 (Dorotheenstraße) querend bis zur Nordgrenze des Flurstücks 763 (Körnerstraße 18),
– Nordgrenzen der Flurstücke 762, 762, 1044, 1045, 1046, 1047 und 586 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 474,
– Ostgrenze des Flurstücks 474 bis zu dessen Nordgrenze,
– Nordgrenze des Flurstücks 474 bis zur Mitte des Flurstücks 848 (Sierichstraße),
– in der Mitte der Sierichstraße bis zur Südgrenze des Flurstücks 3493,
– das Flurstück 223 (Dorotheenstraße) querend bis zur Südgrenze des Flurstücks 3398,
– Südgrenze des Flurstücks 3398 bis zum Flurstück 179 (Mühlenkampkanal),
– rechtwinklig den Mühlenkampkanal querend bis zur Ostgrenze des Flurstücks 179,
– Ostgrenze des Flurstücks 179 bis zum Flurstück 1181 (Goldbekkanal),
– Südgrenze des Flurstücks 1181 bis zum Flurstück 288 (Moorfuhrtweg),
– Westgrenze des Flurstücks 288 bis zum Flurstück 2030 (Goldbekplatz),
– Südgrenze des Flurstücks 288 bis zum Flurstück 2984,
– Südgrenze des Flurstücks 2984 bis zum Flurstück 290 (Goldbekufer),
– Südgrenze des Flurstücks 290 bis zum Flurstück 2679,
– Südostgrenze des Flurstücks 290 (vom Goldbekplatz bis Goldbekufer, Hausnummer 30) bis zum Flurstück 3578 (Barmbeker Straße),
– Westgrenze des Flurstücks 3578 bis zur Barmbeker Straße, Hausnummer 33,
– Nordgrenze des Flurstücks 3338 bis zum Flurstück 3183,
– Westgrenze des Flurstücks 3338 bis zum Flurstück 3509,
– Nordgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 846 (Geibelstraße),
– Westgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 3021 (Geibelstraße, Hausnummer 36),
– Westgrenze des Flurstücks 3509 entlang der Flurstücke 3021, 3510 und 3022 bis zum Flurstück 846 (Geibelstraße),
– Westgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 859,
– Südgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 1467,
– Westgrenze des Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 1465,
– Südgrenze des Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 1462 (Knickweg),
– Süd- und Ostgrenze Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 3467,
– Südgrenze des Flurstücks 3467 bis zum Flurstück 3578 (Barmbeker Straße),
– Westgrenze des Flurstücks 3578 bis zum Flurstück 3191 (Osterbekkanal) in der Gemarkung Winterhude.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 412, 413]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen in Ottensen und Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteile 213 und 218).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 213, 2018]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteil 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südostgrenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße) bis
zum Flurstück 790, das Flurstück 790 (Heilwigstraße) querend;
– Südgrenze des Flurstücks 3166 bis zum Flurstück 3688;
– Westgrenze des Flurstücks 3688 im Bereich der Flurstücke
2242 bis 1723;
– Südgrenze des Flurstücks 1723 bis zum Flurstück 790
(Heilwigstraße);
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße) bis in die
Mitte, dann rechtwinkelig nach Norden abknickend;
– auf Höhe des Flurstücks 1348 nach Westen abknickend und
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1348 nach
Norden verlaufend;
– Westgrenze des Flurstücks 1350 (Isekai);
– nördlich des Flurstücks 1350 (Isekai) rechtwinkelig nach
Westen abknickend und das Flurstück 1352 (Geffckenstraße)
querend;
– Nordgrenze des Flurstücks 3507 (Isekai) bis zum Flurstück
3516 (Iseplatz);
– Ostgrenze des Flurstücks 3516 (Iseplatz) nach Norden verlaufend;
– Ostgrenze des Flurstücks 1999 (Loogestraße) im Bereich
der Flurstücke 2523 bis 2462;
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zum Flurstück
492;
– nordwestliche Grenze des Flurstücks 492 bis zum Flurstück
873 (Loogeplatz);
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zur östlichen
Kante desselben Flurstückes;
– Ostgrenze des Flurstücks 873 (Loogeplatz) Richtung Norden
bis zur nordöstlich abknickenden Grenze des Flurstücks
3373;
– nordöstliche Grenze des Flurstücks 3373;
– das Flurstück 331 (Goernestraße) nach Norden querend bis
zur südlichen Grenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße)
in der Gemarkung Eppendorf.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 404]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in
Altona-Altstadt für das Gebiet zwischen den Straßen Wohlers Allee, Stresemannstraße, Bernstorffstraße und Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 206).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 989, Ostgrenze des Flurstücks 989, Nordgrenze des Flurstücks 990, Ostgrenzen der Flurstücke 990, 991, 992, 993, 994, 995, 996, 997, 998, Nordgrenzen der Flurstücke 999, 958, 959, Westgrenzen der Flurstücke 959, 961, 962, 963, 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Westgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Ostgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Ostgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2261, Westgrenze des Flurstücks 965, Nordgrenzen der Flurstücke 965, 966, Ostgrenze des Flurstücks 966, Nordgrenzen der Flurstücke 967, 968, Nordwestgrenze des Flurstücks 970, Nordgrenze des Flurstücks 970, über das Flurstück 954 (Mistralstraße), Ostgrenze des Flurstücks 954 (Mistralstraße), Nordgrenze des Flurstücks 2295, Ostgrenze des Flurstücks 2295, Nordgrenze des Flurstücks 874, Ostgrenze des Flur-][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird. Das Erhaltungsgebiet besteht aus sechs Teilbereichen, diese sind der „Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Altona-Altstadt – Gebiet zwischen den Straßen Wohlers Allee, Stresemannstraße, Bernstorffstraße und Thadenstraße –“ zu entnehmen.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]
[§1 Nr.1 | Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen („Milieubereich der Frank’schen Siedlung in Klein Börstel“).][§1 Nr.2 | Geltungsbereich
Für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 BBauG bezeichneten Gründe zu. In dem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.][§1 Nr.3 | Geltungsbereich
Es wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.][§2 Nr.1 | Allgemeine Anforderungen
Beim Errichten, Ändern und Instandhalten von bau-lichen Anlangen sind Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzupassen, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge gibt.][§2 Nr.2 | Allgemeine Anforderungen
Die Anpassung muß sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
1. die einheitliche zweigeschossige Zeilenbebauung mit dem roten Ziegelmauerwerk;
2. die geneigten, roten Pfannendächer;
3. die sparsam detaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente;
4. die durch Hecken und Knicks räumlich gegliederten gärtnerischen Anlagen und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Pergolen, Freiplastiken, Stützmauern und Treppen.][§3 Nr.1 | Gestaltung der Gebäude
Für Außenwände dürfen nur Ziegelsteine verwendet werden, die in Farbe und Format (22 mal 6 mal 10,5 cm) den vorhandenen entsprechen.][§3 Nr.2 | Gestaltung der Gebäude
Als Dachziegel und zur Abdeckung von Torbögen sind Dachpfannen in Doppel-S-Form, hellrot-tonfarben, zu verwenden.][§3 Nr.3 | Gestaltung der Gebäude
Je Gebäudezeile sind nur einheitliche Dachgauben oder Dachflächenfenster zulässig. Sie müssen je Gebäudezeile auf einer Höhe liegen. Dachgauben sind nur an der Gartenseite der Gebäude und nur einheitlich je Gebäudezeile zulässig. Je Gebäude darf nur eine Dachgaube eingebaut werden. Sie ist als Schleppgaube über zwei Sparrenfelder auszubilden. Dachflächenfenster dürfen eine Größe von 75 mal 125 cm nicht überschreiten. Auf der Gebäudevorderseite ist ein Fenster in Dachmitte je Gebäude, auf der Gar-tenseite sind jeweils zwei Fenster mit einem Zwischenraum von einem Sparrenfeld zulässig.][§3 Nr.4 | Gestaltung der Gebäude
Fenster sind bei Erneuerung entsprechend den vorhandenen Fenstern dreiflügelig mit gleichen Scheibenbreiten auszubilden. Feststehende Pfosten und die zwei dagegenschlagenden Flügelrahmen dürfen zusammen nicht mehr als 17 cm breit sein. Pfosten und Blendrahmen müssen mindestens 1,5 cm vor dem Flügelholz liegen. Die Farbe muß weiß sein. Die an den Gartenseiten vorhandenen Bockfenster dürfen durch dreiflügelige Terrassentüren ersetzt werden.][§3 Nr.5 | Gestaltung der Gebäude
Haustüren sind bei Erneuerung nach Anlage 2 herzustellen. Das verwendete Glas muß farblos und durchsichtig sein. Die Türblätter müssen innerhalb einer Gebäudezeile in einheitlichem Farbton gestrichen sein.][§3 Nr.6 | Gestaltung der Gebäude
Für Garagentore ist bei Erneuerung eine senkrechte, dunkel lasierte Holzschalung zu verwenden.][§3 Nr.7 | Gestaltung der Gebäude
Über den Haustüren sind Wetterschutzdächer aus farblosen durchsichtigem Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion mit Auskragung bis 1,20 m ohne Stützen zulässig. Über zwei benachbarten Haustüren soll jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden. Innerhalb einer Gebäudezeile sind die Wetterschutzdächer jeweils einheitlich auszuführen.][§3 Nr.8 | Gestaltung der Gebäude
Bei Erneuerung der Holzschalung an den Giebelseiten der Gebäude sind entsprechend den vorhandenen Schalungen dunkel lasierte Profilbretter zu verwenden. Spaliere sind bei Erneuerung aus dunkel lasiertem Holz herzustellen.][§3 Nr.9 | Gestaltung der Gebäude
Die vorhandenen Betonblumenkästen einschließlich der Konsolen sind zu erhalten. Sie dürfen durch Asbestzementkästen in gleicher Form und Farbe ersetzt werden.][§3 Nr.10 | Gestaltung der Gebäude
Metallteile von Geländern, Vordächern und Solbankabdeckungen sind nur in dunkelroter Farbe zulässig. An der
Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind außenliegende Jalousien, Rollos sowie Antennen- und Elektrokabel unzulässig.][§4 Nr.1 | Außenanlagen und Freiflächen
Stütz- und Böschungsmauem, Treppen einschließlich der hochgezogenen Treppenwangen an den Haustüren, Torbögen, Stützpfeiler für Pergolen und Gartenmauern sind in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten. Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in der bisherigen Form und in rotem Ziegelmauerwerk entsprechend § 3 Absatz 1 zu erneuern.][§4 Nr.2 | Außenanlagen und Freiflächen
Terrassentrennwände sind in lasiertem oder weiß gestrichenem Holz in einheitlicher Ausführung je Gebäudezeile zu erhalten.][§4 Nr.3 | Außenanlagen und Freiflächen
Pergolen zwischen den Gebäudezeilen und in den Freiflächen sind zu erhalten. Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in ihrer bisherigen Form aus dunkel lasiertem Holz auszuführen.][§4 Nr.4 | Außenanlagen und Freiflächen
In den Gärten sind Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz mit einer Grundfläche von höchstens 2 mal 2,5 m und in einer Höhe von 2 m zulässig.][§4 Nr.5 | Außenanlagen und Freiflächen
Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen. Metallteile an den Schränken sind im gleichen dunkelroten Farbton wie die Geländer zu streichen. Die Schränke sollen in vorhandene bauliche Anlagen, wie Stützmauern oder Treppenwangen, eingebunden oder eingegrünt werden.][§4 Nr.6 | Außenanlagen und Freiflächen
Bei Erneuerungsmaßnahmen sind die Straßen- und Gehwegbeläge in der bisherigen Materialart herzustellen. Daneben kann auch graufarbiges Betonrechteckpflaster verwendet werden.][§5 | Ausnahmen
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, daß das Bild des Milieu-bereichs nicht beeinträchtigt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in den beiden anliegenden Karten durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkungen Barmbek und Wandsbek (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 424, 425, 505 und 506) und der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufrei-stellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzte Fläche an der Elbchaussee in Ottensen mit den Hausnummern 81, 83, 85, 87, 89 und 91 (Bezirk Altona, Ortsteil 214).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Finkenwerder (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 139).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errich tung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bau liche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]