Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die in der Anlage mit „C" bezeichneten Bereiche gilt in den Bebauungsplänen St. Georg 16 vom 22. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 439), St. Georg 19 vom 10. Oktober 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 208) und St. Georg 22 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353) für die Mischgebiete §6 und für die Kerngebiete § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990.
Auf den mit „(E)“ bezeichneten privaten Grünflächen Gehölz können notwendige Stellplätze und Stellplatzzufahrten in höchstens 3 m Breite ausnahmsweise zugelassen werden. Bei Doppelhäusern sind gemeinsame Stellplatzzufahrten anzulegen. Der Baumbestand ist dabei in größtmöglichen Umfang zu erhalten. Garagen sind in diesem Bereich unzulässig.
„6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
6.1 Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben.
In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ sind Wohnnutzungen erst dann zulässig, wenn in dem urbanen Gebiet „MU 1“ vorher oder zeitgleich eine geschlossene Bebauung mit einer Gebäudehöhe von mindestens 25 m über Normalhöhennull (NHN) im geschlossenen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) über die gesamte Breite der überbaubaren Grundstücksfläche fertig gestellt wurde.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Ottensen 12 vom 14. Juli 1964 (HmbGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungs-plan Ottensen 12“ wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird die folgende Nummer 5 angefügt: „5. Im Mischgebiet sind Spielhallen, Wettbü-ros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Hand-lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“
In den Wohngebieten entlang der Holsteiner Chaussee und dem Schleswiger Damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.