Innerhalb des als „Spielhaus" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteiles der Spielplatzfläche ist nur ein Gebäude mit den für die festgesetzte Nutzung „Spielplatz" notwendigen Räumen zulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Die als Fußgänger- und Radfahrerbereich festgesetzte Straßenverkehrsfläche darf ausnahmsweise für angrenzende Wohngebiete vollständig als Abstandsfläche herangezogen werden.
Im Gewerbegebiet sind nur Einrichtungen für die industrielle Forschung, technologische Entwicklung und chemisch-physikalische Anwendungsuntersuchung, Kleinstmengenproduktion im Technikumsmaßstab einschließlich zugehöriger Werkstätten, Lagergebäude und Lagerplätze, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für betriebsgebundene soziale und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden.
Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Die zu den Innenhöfen gerichteten Außenwände der Gebäude sind in hellem Material herzustellen.
Durch Terrassen und Nebenanlagen darf die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und durch Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen und für Hecken sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Laubgehölzen vorzunehmen und zu pflegen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.