Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von 25 vom Hundert der Dachflächen durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 1,5 m überschritten werden, wenn sie mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einhalten.
Als Gemeinschaftsanlage ist eine gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt zu den Garagen unter Erdgleiche (GaK) auf den Flurstücken 94 und 95 ausgewiesen. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten haben die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke gemeinsam zu tragen.
Im Kerngebiet sind nur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zulässig, die durch geeignete bauliche Ausbildung, zum Beispiel durch Auswahl und Anordnung von Wand-, Dach-, Fenster-, Lüfter- und Torkonstruktionen, Stellung und Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Verkehrsanlagen gewährleisten, dass folgende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nicht überschritten werden:
- In dem mit „(a)" bezeichneten Bereich: LW" tags (6 Uhr bis 22 Uhr): 59 dB(A)/ m2, LW" nachts (22 Uhr bis 6 Uhr): 46 dB(A)/ mz,
- in dem mit „(b)" bezeichneten Bereich: LW" tags (6 Uhr bis 22 Uhr): 58 dB(A)/m2, LW" nachts (22 Uhr bis 6 Uhr): 45 dB(A)/m2.
Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Mindestens 15 vom Hundert der gärtnerisch anzulegenden nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit standort gerechten einheimischen Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Das Gewerbegebiet auf den Flurstücken 2202 sowie 1895 bis 1903 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde und die für Bahnanlagen vorgesehene Fläche auf dem Flurstück 867 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde sind gegenüber den Wohngebäuden auf der Qstseite des Försterweges durch Bäume und Sträucher abzuschirmen.