Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die festgesetzte Schutzwand ist im Osten und Norden mit insgesamt 30,3 m Länge und 2 m Höhe und im Westen mit 22,5 m Länge und 0,8 m Höhe als aktiver Lärmschutz für die östlich unmittelbar angrenzende Wohnbebauung herzustellen. Von der festgesetzten Länge und Höhe der Lärmschutzwand können Abweichungen zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Mindestens 15 vom Hundert der gärtnerisch anzulegenden nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit standort gerechten einheimischen Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Das Gewerbegebiet auf den Flurstücken 2202 sowie 1895 bis 1903 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde und die für Bahnanlagen vorgesehene Fläche auf dem Flurstück 867 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde sind gegenüber den Wohngebäuden auf der Qstseite des Försterweges durch Bäume und Sträucher abzuschirmen.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Diese kann mit einer gusseisernen Baumscheibe abgedeckt werden. Auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder oberhalb von unterirdischen Bahnanlagen beträgt die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m auf einer Fläche von 12 m2 je Baum.
Fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ (Altersheim) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine maximal zweigeschossige offene Bauweise festgesetzt, in der nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig sind.