Im Kerngebiet südlich der Rodigallee sowie im Kerngebiet mit viergeschossiger Bebauung südlich der Straße Bei den Höfen sind im Erdgeschoß ausschließlich nicht störende Gewerbebetriebe, im zweiten bis vierten Vollgeschoß nur Garagengeschosse zulässig. Im übrigen Kerngebiet sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.
Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Ballfangzäune sowie Einfriedigungen aus Maschendraht sind mit Bäumen und Sträuchern abzupflanzen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten
großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Die
Ersatzbäume müssen einen Stammumfang von mindestens
25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Baumstandorten können zugelassen werden.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
dieser Bäume unzulässig.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist die Errichtung eines Stadions mit überdachten Tribünen und zugehörigen Restaurations- und Verwaltungseinrichtungen sowie Läden für Merchandise-Artikel zulässig.
Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante
muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht
überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzpflanzungen
vorgesehen sind, muss die Bodenüberdeckung im Bereich
der Gehölze mindestens 80 cm durchwurzelbaren Substrataufbau
betragen. Im Bereich von Baumpflanzungen vüber Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² der
durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 1 m betragen.
Auf der ebenerdigen Stellplatzfläche südlich der Bergedorfer Straße ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen muß. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Stellplätze und ihre Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v.H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt. Die Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit einem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.