BP_Plan



Filter
  • XPLAN_BP_PLAN_cee51db7-2f16-4b9f-a856-0e1b2b5285d6

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    • XPLAN_BP_PLAN_cee51db7-2f16-4b9f-a856-0e1b2b5285d6
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Sued21(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1975-10-28
    name
    • Barmbek-Sued21(1Aend)
    internalId
    • ab4b898b-7a44-4962-a1bf-eb5316c095b4
    technHerstellDatum
    • 2015-12-07
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1.1 | Die im Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) für Teile des Flurstücks 744 der Gemarkung Barmbek als Höchstgrenze festgesetzte Zahl von zwanzig Vollgeschossen wird in die Festsetzung von dreiundzwanzig Vollgeschossen als Höchstgrenze geändert; die für dieses Flurstück bisher zulässige Geschoßfläche von 11450 m2 wird auf die zulässige Geschoßfläche von 13 400 m2 festgesetzt.][§1.2 | § 2 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 erhält folgende Fassung: „1. In den dreiundzwanzig- und neunundzwanziggeschossigen Gebäuden im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des vierten Vollgeschosses zulässig. 2. Die Traufhöhen betragen für das zweiundzwanziggeschossige Gebäude 91 m, für das dreiundzwanziggeschossige Gebäude 83 m und für das neunundzwanziggeschossige Gebäude 95 m über Geländeoberfläche."]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418]
    plangeber
    • [Name: 418]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1975-10-28
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_489b744a-d853-4a65-84b1-468e771f0789]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Barmbek-Sued21|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cef1a467-8f09-4d0f-a71f-0fff7f839b86

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    • XPLAN_BP_PLAN_cef1a467-8f09-4d0f-a71f-0fff7f839b86
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn50
    xpPlanDate
    • 1970-10-12
    name
    • Langenhorn50
    internalId
    • ae5e7bd7-8703-406c-ab92-161a910bdbca
    technHerstellDatum
    • 2014-02-28
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-10-12
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_238a9676-3445-4335-8a81-5696eba3c748]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cef7ff77-a1f6-4071-a742-56fde1e225c3

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    • XPLAN_BP_PLAN_cef7ff77-a1f6-4071-a742-56fde1e225c3
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen42
    xpPlanDate
    • 2022-03-29
    name
    • Othmarschen42
    internalId
    • 04f67817-d0df-48ea-a7e4-3227188b5d7e
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Othmarschen 42 für den Geltungsbereich südlich des Othmarscher Kirchenwegs sowie westlich des Othmarscher Mühlenweges (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenze des Flurstücks 3241, über die Flurstücke 3255 und 3277 (Othmarscher Kirchenweg), Nordgrenze des Flurstücks 3277 (Othmarscher Kirchenweg), über die Flurstücke 3277 (Othmarscher Kirchenweg) und 1094, über das Flurstück 994 (Othmarscher Mühlenweg), Ostgrenze des Flurstücks 994, über das Flurstück 994 (Othmarscher Mühlenweg), Nordost-, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 3242, Südgrenze des Flurstücks 3241 der Gemarkung Othmarschen.
    technHerstellDatum
    • 2021-06-11
    erstellungsMassstab
    • 1000
    verfahrensMerkmale
    texte
    • [§ 2 Nr. 1 | In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 2 | Im Allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäuser) errichtet werden, bis 0,6 überschritten werden.][§ 2 Nr. 3 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb von vier festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse zulässig.][§ 2 Nr. 4 | In den Allgemeinen Wohngebieten müssen Dach- und Technikaufbauten mindestens 1,5 m hinter den Fassaden zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten Vollgeschosse durch Dach- und Technikaufbauten ist um höchstens 1,5 m zulässig.][§ 2 Nr. 5 | In den Allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn die Balkone insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand einnehmen und mehr als 2,5 m von den Nachbargrenzen entfernt sind. Für die mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen und Gebäudeseiten können Überschreitungen der Baugrenzen durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 2 m zugelassen werden, im Übrigen können Überschreitungen durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 3 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§ 2 Nr. 6 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze, mit Ausnahme von Stellplätzen die als E-Ladestationen ausgeführt werden, ausschließlich in Tiefgaragen zulässig.][§ 2 Nr. 7 | In den Allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die Grundfläche für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), und für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§ 2 Nr. 8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham-burg allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 9 | Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Ausgenommen hiervon sind die Tiefgarageneinfahrten, die Tiefgaragenentlüftungen sowie erforderliche Treppenaufgänge.][§ 2 Nr. 10 | Entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist für die Energieversorgung des Gebietes ein Energiezaun aus zweiteiligen Kollektorelementen mit einer Höhe von maximal 1,4 m über Geländeoberfläche zulässig. Die Energiekollektoren sind beidseitig durch Hecken aus Laubgehölzen einzugrünen. Das erforderliche Betriebsgebäude mit einer maximalen Grundfläche von 35 m² kann außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden und ist dauerhaft zu begrünen.][§ 2 Nr. 11 | Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in den Allgemeinen Wohngebieten darf ein 2,5 m breiter Übergang für Fußwege errichtet werden.][§ 2 Nr. 12 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen – im Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen unzulässig.][§ 2 Nr. 13 | Für die festgesetzten Baum- und Gehölzpflanzungen sind standortgerechte und heimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§ 2 Nr. 14 | Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete ist für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§ 2 Nr.15 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen nur Einfriedungen in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in die gartenseitig durchbrochene Holzzäune oder Drahtzäune integriert sein können, zulässig.][§ 2 Nr.16 | Standplätze für Abfall- und Sammelplätze sind zu mindestens zwei Seiten mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 70 cm einzugrünen.][§ 2 Nr.17 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen des obersten Geschosses als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 80 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht überbauten Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v. H. zu begrünen. Sie sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszuführen.][§ 2 Nr.18 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln, zum Beispiel in Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen, auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen und nach oben und zu den äußeren Grünflächen und Baumbeständen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der Flächen notwenige Mindestmaß zu beschränken.][§ 2 Nr.19 | In dem Allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ sind in die Außenfassaden der Wohngebäude jeweils zwei Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung sowie zwei Niststeine für Halbhöhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten. In dem zu erhaltenden Baumbestand innerhalb der privaten Grünfläche sind mindestens vier Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung sowie vier Nischenbrüterhöhle in unmittelbarer Nähe der Fledermausspaltkästen an fachlich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    plangeber
    aufstellungsbeschlussDatum
    • 2016-01-17
    veraenderungssperre
    • false
    auslegungsStartDatum
    • 2020-11-20
    auslegungsEndDatum
    • 2020-12-21
    traegerbeteiligungsStartDatum
    • 2019-04-09
    traegerbeteiligungsEndDatum
    • 2019-05-09
    rechtsverordnungsDatum
    • 2022-03-29
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_36f34b79-d97f-4e3b-8379-25392bee63de]
    aendert
    wurdeGeaendertVon
    versionBauNVODatum
    • 2017-11-21
    versionBauGBDatum
    • 2017-11-03
    versionBauGBText
    • zuletzt geändert am 08.08.2020
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cf0188c0-93f9-4286-82fd-b7702306d4c7

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    • XPLAN_BP_PLAN_cf0188c0-93f9-4286-82fd-b7702306d4c7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen42
    xpPlanDate
    • 2004-04-27
    name
    • Rissen42
    internalId
    • b78cc7f9-c98e-4b0b-879f-c35a41b07d42
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rissen 42 für den Geltungsbereich – Wülpensand – Flerrentwiete – Wolferskamp – (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-11-17
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.2 | Für zu erhaltende Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.3 | Außenwände von Nebengebäuden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücken sind als Einfriedigungen nur Hecken zulässig; notwendige Unterbrechungen für Eingänge und Zufahrten sind zulässig.][§2 Nr.5 | Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm dicken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplatzanlagen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Gehwegüberfahrten angelegt werden.][§2 Nr.8 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche der baulichen Anlagen von 120 m2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ohne Anrechnung der Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 160 m2 überschritten werden.][§2 Nr.9 | Für die eingeschossige Bebauung wird die Dachneigung auf 40 Grad bis 45 Grad und die Traufhöhe auf 3,5 m über Gelände begrenzt; Abwalmungen sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächig über belebte Bodenzonen zu versickern. Hiervon sind die direkt an der Straße Wülpensand bis zur Hausnummer 23, Flurstück 1789 der Gemarkung Rissen und die Gebäude an der Straße Flerrentwiete ausgenommen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2004-04-27
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2b469941-2715-439f-9311-d87e95b9c0f7]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Rissen8|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauGBDatum
    • 1997-08-27
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cf02f8dc-ef73-4d06-9dde-d9bac0f1aaff

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_cf02f8dc-ef73-4d06-9dde-d9bac0f1aaff
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    • XPLAN_BP_PLAN_cf02f8dc-ef73-4d06-9dde-d9bac0f1aaff
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Stellingen65
    xpPlanDate
    • 2016-12-20
    name
    • Stellingen65
    internalId
    • 13acf3c7-cf75-4a5a-bab8-91b35d2f3870
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Stellingen 65 für den Geltungsbereich der Bundesautobahn A7 zwischen der Kieler Straße im Süden und der Güterumgehungsbahn im Norden (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kieler Straße – über die Flurstücke 4326 und 3948, Westgrenzen der Flurstücke 3946 und 3944, über das Flurstück 4326, Westgrenze des Flurstücks 4326, über die Flurstücke 4326, 2732 (Wördemanns Weg), 97 (Olloweg), 4127 und 3336 (Bundesautobahn), Westgrenze des Flurstücks 3336, über die Flurstücke 2243, 2270, 2243, 2246 und 2350 der Gemarkung Stellingen – Güterumgehungsbahn – über das Flurstück 4321, Ostgrenzen der Flurstücke 4102 und 4321, über das Flurstück 4105, Ostgrenze des Flurstücks 4321, über das Flurstück 4105, Ostgrenze des Flurstücks 4321, über das Flurstück 4105, Südgrenze des Flurstücks 4105, über die Flurstücke 2084 bis 2057 und 168 bis 159 der Gemarkung Stellingen – Wördemanns Weg – Theodor-Schäfer-Damm – Südgrenze des Flurstücks 4314 (Theodor-Schäfer-Damm), Ostgrenzen der Flurstücke 4236, 4076 und 3468, über das Flurstück 3468 der Gemarkung Stellingen.
    technHerstellDatum
    • 2017-02-07
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§ 2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Auf der privaten Grünfläche (Dauerkleingärten) ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Vereinsheim zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
    plangeber
    • [Name: 321]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-12-20
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1954b4cc-efe0-4e77-9da2-d8ca64084df5]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauNVOText
    • Version vom 11.06.2013
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cf1adb4a-fd7f-46ad-8c3c-4566e79a18b6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_cf1adb4a-fd7f-46ad-8c3c-4566e79a18b6
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    • XPLAN_BP_PLAN_cf1adb4a-fd7f-46ad-8c3c-4566e79a18b6
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hamm-Mitte1
    xpPlanDate
    • 1965-11-08
    name
    • Hamm-Mitte1
    internalId
    • 49846836-ca21-49c5-a41e-f6b4c42394b8
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hamm-Mitte 1 für das Plangebiet Hübbesweg — Hammer Landstraße — Wichernsweg — Droopweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 126) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-16
    texte
    • [§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1549, 144, 248 und 161 der Gemarkung Hamm-Marsch an den Droopweg und für den Anschluß der Flurstücke 351, 352, 354 und 355 an den Wichernsweg eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 7 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 126]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-11-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4c476fdf-beb4-4703-98ce-6617571d3d3b]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cf47c0e8-7983-4c4f-b634-729db588a886

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_cf47c0e8-7983-4c4f-b634-729db588a886
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    • XPLAN_BP_PLAN_cf47c0e8-7983-4c4f-b634-729db588a886
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB134
    xpPlanDate
    • 1955-07-05
    name
    • TB134
    internalId
    • ac62cc77-4b43-45c7-b759-5f7addacbed6
    technHerstellDatum
    • 2016-11-15
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-07-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7bb7907d-3cc0-4559-a329-ae1351a2df0f]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cf9f1328-e329-45b0-b185-acca17e64538

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_cf9f1328-e329-45b0-b185-acca17e64538
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_cf9f1328-e329-45b0-b185-acca17e64538
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt18
    xpPlanDate
    • 1969-07-08
    name
    • Rahlstedt18
    internalId
    • 8acfbc16-ecc6-4316-89ad-da155558679a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 18 für den Geltungsbereich Polarweg — Saseler Straße — Schierenberg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-12-07
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Gebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein. Bei Bauten gleicher Geschoßzahl sind die Traufhöhen einander anzugleichen.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellflächen für Kraftfahrzeuge auf den Flurstücken 186 bis 190 der Gemarkung Meiendorf an die von der Saseler Straße abzweigende Erschließungsstraße und auf den Flurstücken 2488 sowie 159 bis 161 der Gemarkung Meiendorf an den Polarweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1969-07-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5a20b9e5-2bf7-4e42-9b5a-e150b468c1e0]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cfa2765c-5002-4d2a-a54f-264e1d2c1375

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_cfa2765c-5002-4d2a-a54f-264e1d2c1375
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_cfa2765c-5002-4d2a-a54f-264e1d2c1375
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Farmsen-Berne30
    xpPlanDate
    • 1997-03-04
    name
    • Farmsen-Berne30
    internalId
    • ece530b7-57dd-4a07-aec4-e6f9a01af27a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 30 für den Geltungsbereich nordwestlich des Berner Heerwegs (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Berner Heerweg — Westgrenze des Flurstücks 4218, über die Flurstücke 4218, 4214, 4213, 3375 (Berner Au) und 3748, Nordgrenze des Flurstücks 3748, über das Flurstück 3748, Nordgrenzen der Flurstücke 3748 und 3749, Nordwestgrenze des Flurstücks 3891 (Deepenhorngraben), West- und Nordgrenze des Flurstücks 3745, über die Flurstücke 318 (Berner Gutsweg), 4445, 3769 und 3770, Ostgrenze des Flurstücks 3770 der Gemarkung Farmsen — Berner Heerweg — Südwestgrenze des Flurstücks 1877, Südgrenze der Flurstücke 3743 und 3746, über das Flurstück 380 der Gemarkung Farmsen.
    technHerstellDatum
    • 2016-01-28
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind in den Dachgeschossen der Gebäude Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, unzulässig. Der Bau von Kellergeschossen ist ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Wohn- und Schlafräume sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen und auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche an den südlichen Giebeln nur in den unteren beiden Vollgeschossen zulässig. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen in den in Satz 1 vorgeschriebenen Bereichen nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Garagen sind unzulässig. Auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mit Ausnahme der Stellplätze im Straßenraum sind Stellplatzanlagen mit Hecken zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sowie auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für Anpflanzungsgebote sind Standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen][§2 Nr.11 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen Deepenhorngraben und Berner Au renaturiert werden; die Flächen beiderseits der neuen Bachläufe sollen im Zusammenhang mit den angrenzenden Flächen naturnah umgestaltet werden. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein von Laubgehölzen geprägter Übergang zur angrenzenden Waldfläche zur Schaffung eines Saumbiotops anzulegen.][§2 Nr.12 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Fernwärmeversorgungsnetz nicht besteht, können Feuerstätten für leichtes Heizöl, sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1997-03-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_de899719-fbb9-4d4c-b8ac-031123ce8f94]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_cfaa31ad-6dac-4865-a417-b4ad3b6940cb

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_cfaa31ad-6dac-4865-a417-b4ad3b6940cb
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_cfaa31ad-6dac-4865-a417-b4ad3b6940cb
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuenfelde17
    xpPlanDate
    • 2023-10-05
    name
    • Neuenfelde17
    internalId
    • 9e21be18-3233-4d1c-baa3-ad329b97c5b5
    beschreibung
    • (1) Der Bebauungsplan Neuenfelde17 für den Geltungsbereich östlich des Nincoper Deichs und südlich des Nincoper Orts (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nincoper Ort -Ostgrenze des Flurstücks 1568, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1699, über das Flurstück 1017, über das Flurstück 1239, Westgrenze des Flurstücks 1239 (Nincoper Deich) der Gemarkung Nincop.
    technHerstellDatum
    • 2023-07-21
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die Hauptnutzung zulässig.][§2Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m allgemein zulässig.][§2Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens mindestens 0,1 m bis maximal 0,3 m über der Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustellen.][§2Nr.5 | In dem mit „WA(D)“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets sind nur bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig. Die Erweiterung, Änderung und Erneuerung der vorhandenen Anlage ist allgemein zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gemäß Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) an den nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsorten gemäß A.1.3 des Anhangs der TA Lärm, nicht überschritten werden. Nutzungsänderungen sind nicht zulässig.][§2Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen in der ersten Baureihe entlang des Nincoper Deichs sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume möglichst den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2Nr.7 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm- abgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2Nr.8 | Der Gemeinschaftsstandplatz für Abfall- und Sammelbehälter ist von den angrenzenden Flächen abzuschirmen und mit einer Laubgehölzhecke als geschnittene Hecke (gemäß Pflanzliste) in einer Höhe von 1,25 m und einer Mindestbreite von 0,8 m einzugrünen. Eine geringfügige Abweichung von der Lage und der Größe des Gemeinschaftsstandplatzes für Abfallbehälter kann zugelassen werden.][§2Nr.9 | 9. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen: 9.1 Für die Außenwände der Gebäude ist rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu verwenden. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Für die Fassaden und Fensterrahmen sind je Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben zu verwenden. 9.2 Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. 9.3 Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachpfannen oder Dachsteinen nur rote Farbgebungen ohne glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig. 9.4 Im allgemeinen Wohngebiet sind Einzelhäuser giebelständig zur Straße zu er- richten. 9.5 Die Fenster sind so zu gliedern, dass keine liegenden Formate entstehen. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gebäudeseiten nicht überschreiten.][§2Nr.10 | Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2Nr.11 | Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen können auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen bei der Errichtung von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze zugelassen werden.][§2Nr.12 | Innerhalb der privaten Grünflächen, ausgenommen die privaten Grünflächen an der Straße Nincoper Deich, sind bauliche Anlagen, Mauern, Wände und sonstige Einfriedungen sowie Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht zwischen dem Flurstück 976 am Nincoper Deich und der inneren Erschließung des Plangebietes umfasst die Befugnis für die Nutzerinnen und Nutzer des Flurstücks 976, einen Fußweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für je 150 m² der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Als nicht bepflanzbar gilt die Grundstücksfläche im Bereich des Schutzstreifens der gekennzeichneten vorhandenen unterirdischen Ölleitung. Die zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.][§2Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | 16. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften: 16.1. Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden. 16.2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. 16.3. Sträucher müssen mindestens zweimal verpflanzt sein und eine Höhe von mindestens 60 cm aufweisen. 16.4. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2Nr.17 | Für zu pflanzende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Da- bei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2Nr.18 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind als naturnahe Gehölzstreifen anzulegen und zu entwickeln. Es sind 2 v.H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 98 v.H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.][§2Nr.19 | Die mit „1“ bezeichneten privaten Grünflächen (vorgesehene Oberflächenentwässerung) sind als standortgerechte Vegetationsflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Die Fläche ist von jeglichem Baum- und Strauchaufwuchs freizuhalten.][§2Nr.20 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) und Kellerersatzräumen sind mit einer Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen sowie mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2Nr.21 | Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m herzustellen. Überfahrten sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.][§2Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2Nr.23 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist ober- irdisch in das offene Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2Nr.24 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen anzulegen.][§2Nr.25 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- haften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2Nr.26 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen die außer- halb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 111 und 114 der Gemarkung 0705 (Fischbek) den Wohngebieten zu 55 v. H., den Straßenverkehrsflächen zu 21 v. H., den privaten Grünflächen zu 15 v. H. und den Flächen mit wasserrechtlichen Regelungen zu 9 v. H. zugeordnet.][§2Nr.27 | Zur Beleuchtung der Außenflächen sind zum Schutz von Vögeln, Insekten und Fledermäusen nur monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln und möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich, zum Beispiel in Form von Natrium-Hochdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteile einzusetzen. Die Leuchtkörper sind staubdicht auszuführen und nach oben sowie zu den Seiten abzuschirmen. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der Außenflächen notwendige Mindestmaß zu beschränken]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2023-10-05
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c5ae0424-2020-42dc-8c3d-4273fe196edf]
    versionBauNVOText
    • Bekanntmachung vom 21.11.2017
    planArt
    • 10001
    planArtWert
    • QualifizierterBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung