Der Bebauungsplan Bergstedt 10 für den Geltungsbereich Lottbekkoppeln — Nord- und Westgrenze des Flurstücks 143, über das Flurstück 27 (Lottbek) der Gemarkung Bergstedt — Gemarkungsgrenze — über die Flurstücke 147 und 148 der Gemarkung Bergstedt — Rügelsbarg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-29
texte
[§2 Nr.1 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.2 | Soweit bei zweigeschossigen Gebäuden die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt ist, wird ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 33 für den Geltungsbereich Flurstraße - Schaumnelkenstieg - Stiefmütterchenweg (Bezirk Altona, Ortsteil 216) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216]
Der Bebauungsplan Rissen 26 für den Geltungsbereich Flerrentwiete - Nordgrenze des Flurstücks 1552, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2945 der Gemarkung Rissen - Tinsdaler Heideweg (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-20
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Stellingen 14 für den Geltungsbereich Wegenkamp — Bahnanlagen — Vogt-Kölln-Straße — Jütländer Allee (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-13
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 81 für den Geltungsbereich (2 Blätter) südlich der Rahmwerder Straße, östlich des Niedergeorgswerder Deichs und nördlich der Buschweide (Blatt 1) sowie an der Wilhelmsburger Dove-Elbe, Hövelpromenade (Blatt 2) (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Blatt 1: Nordgrenzen der Flurstücke 976, 5152, 4889 der Gemarkung Wilhelmsburg - Niedergeorgswerder Deich - über die Flurstücke 9063, 1288, 1287, 1286, 8784, 1279, 9982, 9981 und 10865 (Langenhövel), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 988,Westgrenzen der Flurstücke 9067, 9069 und 976 der Gemarkung Wilhelmsburg.
Blatt 2: Wilhelmsburger Dove-Elbe - über das Flurstück 1241, Westgrenze des Flurstücks 1795 (Hövelpromenade), über die Flurstücke 9099, 1254, 1257, 1258, 1260, 1261, 1262, 8682, 8684, 8686, 8688, 8690, 9070,9072, 9074,9076, 1821, 1820 und 1819, Nordgrenze des Flurstücks 9151, über das Flurstück 1795 (Hövelweg), Nordwestgrenze des Flurstücks 1825, Nordostgrenzen der Flurstücke 1825, 1826, 1827, 1829 und 1866, Ostgrenze des Flurstücks 1866 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2014-10-21
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten und im Mischgebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts in den Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung der mit „A" bezeichneten Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.5 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In den Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.6 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne sowie bei Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.7 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.8 | Es sind nur Sattel- und Pultdächer mit einer Neigung von mindestens 15 Grad zulässig. Bei Dachpfannen sind nur rote oder anthrazitfarbene Farbtöne zulässig.][§2 Nr.9 | Die südlich der Rahmwerder Straße festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft kann für notwendige Grundstückszufahrten im Bereich des nordwestlichen Baukörpers auf dem Flurstück 976 der Gemarkung Wilhelmsburg unterbrochen werden.][§2 Nr.10 | Mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.15 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Die Dachflächen von Nebenanlagen, Garagen und überdachten Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Pergolen und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Das anfallende Niederschlagswasser ist über Gräben oder Mulden in das vorgesehene offene Entwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.19 | Kellergeschosse sowie bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.20.1 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB" bezeichneten Flächen sind als artenreich gestufter Gehölzbestand aus einheimischen und standortgerechten Laubholzarten zu entwickeln bzw. zu erhalten.][§2 Nr.20.2 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit ,„R" bezeichneten Flächen sind als feuchte Hochstaudenflur mit einem uferbegleitenden Röhrichtstreifen zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.20.3 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland mit zweimaliger Mahd zu entwickeln. Der erste Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist abzufahren.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
[§2 Nr.1 | Mit Ausnahme der mit A gekennzeichneten Flächen entlang des Oberen Landwegs sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen; es sind nur weiße Fensterrahmen zulässig. Für die Gibelflächen der Dachgeschosse eingeschossiger Bebauung sind braune Holzverkleidungen zulässig.][§2 Nr.2 | Mit Ausnahme des nördlich Nettelnburger Straße/östlich Katendeich liegenden Flurstücks 2503 der Gemarkung Billwerder sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleichen Neigungen zwischen 35 Grad und 48 Grad zulässig.][§2 Nr.3 | Es sind rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.4 | Für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die maximal zu lässige Gebäudetiefe 15 m. Die Gebäudetiefe wird zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude gemessen.][§2 Nr.5 | In Vorgärten mit mindestens 11 m Abstand zwischen Straße und Gebäude sind zwei gepflasterte Stellplätze zulässig, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Garagen dürfen in Vorgärten nicht errichtet werden.][§2 Nr.6 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundes gesetzblatt I Seite 1764) werden für die rückwärtige Bebauung ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der Flurstücke 316 und 411 östlich des Oberen Landwegs sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung, Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.8 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Gebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der Sportplatzfläche nicht zulässig,][§3 Nr.1 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Die Firstrichtung von Doppelhäusern in der Straßenrandbebauung ist parallel zu der straßenseitigen Baugrenze anzuordnen.][§3 Nr.2 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen; außerdem werden für die rückwärtige Bebauung Nutzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§3 Nr.3 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Die Drempelhöhe wird beidseitig auf je 1 m begrenzt.][§3 Nr.4 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Innerhalb der rückwärtigen Bebauung darf die Oberkante des Erdgeschnßfußbodens nicht höher als 50 cm über der das geplante Gebäude umgebenden Geländehöhe oder über den nach Nummer 6 zulässigen Geländeaufschüttungen liegen.][§3 Nr.5 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf den mit B gekennzeichneten Flächen muß für die zum Sportplatz gerichteten Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmsduitz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.6 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Geländeaufschüttungen von mehr als 20 cm über der das geplante Gebäude umgebenden Geländehöhe sind unzulässig.][§3 Nr.7 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
In Gebieten mit einseitig offener Bauweise sind die Gebäude an der Nordgrenze der Grundstücke zu errichten.][§3 Nr.8 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf Grundstücken mit weniger als 15 m Breite muß der Grenzabstand entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen für eingschossige Gebäude mindestens 2,5 m betragen.][§3 Nr.9 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Innerhalb der rückwärtigen Behauung können eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächcn zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belichtung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist. Soweit in den gegenüberliegenden Wänden Offnungen vorhanden sind, ist zum zugehörigen Wohngebäude ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 m, bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes, betragen. Die Bruttogeschoßfläche gesonderter Kellerersatzgebäude darf 30 m² nicht überschreiten.][§3 Nr.10 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Seitliche Anbauten an Wohngebäuden in der Straßenrandbebauung sind von der straßenseitigen Baugrenze um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§3 Nr.11 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf der mit C gekennzeichneten Fläche (Randersweide) ist nur ein zur Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]