[§2 Nr.1.1 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ist eine Gebäudehöhe von maximal 6,4 m zulässig. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch ein Staffelgeschoss überschritten werden, das an seiner Südseite eine Gebäudehöhe von 9,1 m nicht überschreitet und dessen Dach von Norden nach Süden um maximal 2 bis 4 Grad ansteigt. Die Traufhöhe im Norden darf 8,6 m nicht überschreiten. Eine Attika ist nur an den Süd-, Ost- und Westseiten bis zu einer Gebäudehöhe von 9,1 m zulässig. Maßgeblich für die zulässigen Höhen sind die jeweils südwestlich der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzten Geländeoberflächen über Normalnull (NN).][§2 Nr.1.2 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Die festgesetzten Staffelgeschosse müssen Abstände von den Baugrenzen des darunterliegenden Geschosses einhalten. Sie sind an der Ost- und Westseite jeweils um mindestens 1,1 m und an der Südseite um mindestens 3,25 m von der Baugrenze zurückzusetzen. An der Nordseite sind sie um mindestens 0,625 m von der Baugrenze zurückzusetzen; dieser Abstand gilt nicht für die mit „(E)" bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche, auf der ein Abstand von 2 m nicht unterschritten werden darf.][§2 Nr.1.3 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Die Fassaden der Staffelgeschosse sind in Material und Farbe abweichend von den Fassaden der darunterliegenden Geschosse zu gestalten.][§2 Nr.1.4 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Für Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), darf die Grundflächenzahl um bis zu 70 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.2 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze mit Schutzdächern sowie Terrassentrennwände bis 3 m Länge und 2 m Höhe in Vorgärten zulässig. Terrassentrennwände müssen die gleiche Farbe wie die Erdgeschossfassade erhalten.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine unterirdische Entwässerungsleitung herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Kinderzimer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(C)" gekennzeichneten Fläche sind entlang der Straßenverkehrsfläche bauliche Anlagen zu errichten, die geeignet sind, die Außenwohnbereiche vor Lärm zu schützen und eine Höhe von 2,50 m bis 2,80 m über der Straßenverkehrsfläche aufweisen.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(D)" gekennzeichneten Fläche im Mischgebiet sind die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, sofern sie nicht mit Möbeln, Kraftfahrzeugen, Booten, Teppichen oder sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Pflanzen handeln.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet sind Tankstellen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücken sind Gehwege, Zufahrten und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Im Allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser zu versickern, zu verdunsten oder zu verwenden. Überschüssiges Niederschlagswasser ist zu sammeln und gedrosselt dem vorhandenen Entwässerungsgraben zuzuführen.][§2 Nr.11 | Im Mischgebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf dem festgesetzten Schutzwall sind flächendeckend Bäume und Sträucher anzupflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.13 | Auf der festgesetzten privaten Grünfläche ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand in Gestalt eines Knicks zu entwickeln und zu erhalten, der im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mindestens 46,5 m über NN erreicht.][§2 Nr.14 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Eschelsweg - Jessenstraße - Große Bergstraße - Virchowstraße - Mörkenstraße
technHerstellDatum
2016-06-14
texte
[Nr. 2.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Uhlenhorst 11 für den Eckbereich Schenkendorfstraße/Hebbelstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 414) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hebbelstraße - Schenkendorfstraße - Westgrenzen der Flurstücke 89 und 675 - Nordgrenze des Flurstücks 675 der Gemarkung Uhlenhorst.
technHerstellDatum
2014-06-06
texte
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind nur Wohngebäude und eine Quartiersgarage zulässig.][§2 Nr.2 | Oberhalb einer Höhe von 16 m über Gehweg kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppen- und Fahrstuhlhausvorbauten um bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Innerhalb des Vorhabengebiets kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 3,5 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Innerhalb des Vorhabengebiets kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker um bis zu 1 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Entlang der Hebbelstraße kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Freitreppen um bis zu 1,5 m auf einer Breite von jeweils höchstens 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 ist für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.7 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind im Vorhabengebiet auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wege, Terrassen, Freitreppen und Kleinkinderspielplätze. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 6 m je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 0,8 m betragen.][§2 Nr.10 | Im Vorhabengebiet sind mindestens 15 kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 414]
Der Bebauungsplan Horn 24 für das Plangebiet Kernbek — Rhiemsweg — Horner Weg — O'Swaldstraße — Dunckersweg — Hennigsweg — Beim Rauhen Hause — Hertogestraße — Horner Landstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-04
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Auf den Flurstücken 233, 313, 768 und 920 der Gemarkung Horn-Geest sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen
werden. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und, mit Ausnahme der Fläche südlich der unterirdischen Bahnanlagen, als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Bei der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) 4,5 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Bei der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g): 5,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubare Fläche des Grundstücks mit einer Wohnhausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]
[1.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 36“ wird der Verordnung hinzugefügt.][1.2 | In § 2 werden folgende Nummern 30 bis 30.3 angefügt:
„30. Für den in der Anlage mit einer durchgehenden schwarzen Linie umrandeten Änderungsbereich gilt:
30.1 In der niedergelegten Planzeichnung wird für das Änderungsgebiet die Art der baulichen Nutzung „allgemeines Wohngebiet“ aufgehoben und eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kindertagesstätte“ festgesetzt.
30.2 Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kindertagesstätte“ sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.
30.3 Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärmimmissionen muss auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kindertagesstätte“ ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an den Außenbauteilen geschaffen werden. Für zum Schlafen genutzte Räume sind zudem schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt wird.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Neustadt 30 für den Geltungsbereich Holstenwall — Enckeplatz — Neanderstraße — über das Flurstück 845 der Gemarkung Neustadt-Nord — Peterstraße - über die Flurstücke 1274, 117, 1278 und 1279, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1279, Ostgrenze des Flurstücks 1280, Südgrenzen der Flurstücke 1280 und 117, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1269 der Gemarkung Neustadt-Nord — Neanderstraße — Neuer Steinweg —- über das Flurstück 1295 der Gemarkung Neustadt-Süd — Ost-West-Straße — Zeug¬hausmarkt — Millerntordamm (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 105) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-15
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind im Bereich Zeughausmarkt/Neuer Steinweg zwischen Holstenwall und der Straßenverbindung Hütten/Neuer Steinweg in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen und der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker in den Obergeschossen bis zu 1,2 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sollen die Dächer mindestens 30 Grad geneigt sein.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 105]
Der Bebauungsplan Hohenfelde 8 für den Geltungsbereich zwischen Lübecker Straße — Ostgrenze des Flurstücks 1053 (Landwehr) der Gemarkung Hohenfelde — Bahnanlage — Comeniusplatz — Angerstraße — Reismühle (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 417) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-23
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet östlich des Comeniusplatz auf dem Flurstück 311 der Gemarkung Hohenfelde sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im fünfgeschossigen Kerngebiet an der Lübecker Straße sind Wohnungen über dem zweiten Vollgeschoß allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte in den Kerngebieten auf den Flurstücken 1053 und 1436 sowie 1042 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht im Kerngebiet auf dem Flurstück 1042 umfaßt die Befugnis der Hamburger Städtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Deutschen Telekom AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für den Besucherverkehr können zugelassen werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet an der Lübecker Straße Ecke Landwehr auf den Flurstücken 120, 257, 704, 1042, 1043 und 1044 ist eine Tiefgarage nur als Gemeinschaftsanlage zulässig.][§2 Nr.9 | Die auf der Gemeinbedarfsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf durch Schulhof- und Außensportflächen bis zu 75 vom Hundert (v.H.) überschritten werden.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Pflanzungen sind einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. In den Kerngebieten sind mindestens 20 v.H. der Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Baumpflanzungen sind großkronige Bäume zu verwenden. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 417]