Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 22 für den Geltungsbereich Am Hehsel — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2064 der Gemarkung Hummelsbüttel — Poppenbütteler Weg — Gemarkungsgrenze von Hummelsbüttel — Steenbalken — Dornenkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 70 wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | 2.1 Die Nummern 12 und 14 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 13 sowie 15 bis 17 werden die Nummern 12 bis 15.][§1 Nr.2.2.16 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
16. Die Ausweisung „Gewerbegebiet“ auf den Flurstücken 310, 311, 316, 318 und 9723 (alt: 319) der Gemarkung Wilhelmsburg sowie die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden aufgehoben.][§1 Nr.2.2.17 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
17. Auf der mit „1“ bezeichneten Fläche wird öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus-gewiesen. Die im Bebauungsplan ausgewiesene nördliche Baugrenze wird um 5 m nach Süden verlegt.][§1 Nr.2.2.18 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
18. Auf der mit „2“ bezeichneten Fläche wird allgemeines Wohngebiet, viergeschossig als Höchstmaß in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466,479).][§1 Nr.2.2.19 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
19. Auf der mit „3“ bezeichneten Fläche werden anstelle der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse von I + I UG vier Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.][§1 Nr.2.2.20 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
20. Auf der mit „4“ bezeichneten Fläche wird das Geh- und Fahrrecht aufgehoben.][§1 Nr.2.2.21 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
21. Für die Erschließung der Flurstücke 310 bis 312,316, 318 und 9723 der Gemarkung Wilhelmsburg sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§1 Nr.2.2.22 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
22. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§1 Nr.2.2.23 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
23. In einem Abstand von 20 m zu den äußeren Leitern der in der Planzeichnung gekennzeichneten oberirdischen Elektrizitätsleitung sind Wohnungen unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind im ersten Vollgeschoss nur Büros und Wohnungen zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Vorhabengebiet Kinderspielflächen, Zuwegungen sowie Flächen für Abfallbehältergemäß § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.3 | Im Vorhabengebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | In dem mit (A) bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets dürfen die Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im Vorhabengebiet sind Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind, soweit sie nicht unterhalb von Gebäuden liegen, mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen außer in den Bereichen, die als Terrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.7 | Im Vorhabengebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.][§2 Nr.8 | Die Grundstücksgrenzen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind mit Ausnahme der Zuwegungen und Zufahrten mit Hecken zu versehen. Die ebenerdigen Stellplätze sind mit Hecken einzufassen. Die festgesetzten Hecken sind mit Laubgehölzen auszuführen, wobei je 1 m Heckenlänge mindestens vier Pflanzen mit einer Mindesthöhe von 1 m zu verwenden sind.][§2 Nr.9.1 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume, Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden.][§2 Nr.9.2 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.9.3 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9.4 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2 Nr.10 | Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 66 für den Geltungsbereich Am Heesen — Am Langberg — über das Flurstück 1072, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 632, Südgrenzen der Flurstücke 631 und 630 der Gemarkung Lohbrügge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-10
texte
[§2 | Innerhalb der mit „A" gekennzeichneten Flächen sind an den nördlichen und östlichen Außenwänden der Wohngebäude bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Horn 22 für das Plangebiet Pagenfelder Platz — Rennbahnstraße — Washingtonallee — Sandkamp — Posteltsweg — Hasencleverstraße — Weddestraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-13
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet zwischen Pagenfelder Platz — Sandkamp — Posteltsweg — Hasencleverstraße und Weddestraße kann von der Zahl der Vollgeschosse im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die auf den Flurstücken 826 und 822 der Gemarkung Horn-Geest festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 822 der Gemarkung Horn-Geest außerdem festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburgischen Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für das Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
Der Bebauungsplan lserbrook 21 für den Geltungsbereich Hasenhöhe - Bahnanlagen - über das Flurstück 1266 der Gemarkung. Dockenhuden - Bahnanlagen - Nordgrenze des Flurstücks 4299 der Gemarkung Dockenhuden - Bredkamp - Simrockstraße - Darbovenstieg - Schenefelder Landstraße - Bahnanlagen (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf dem Flurstück 1267 der Gemarkung Dockenhuden sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände der Gebäude mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der mit A bezeichneten Fläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.4 | Das an der Westseite der Simrockstraße festgesetzte Anpflanzungsgebot kann für die Erschließung der Wohnbaufläche unterbrochen werden.][§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 1605, 1606, 1264, 4284 und 4458 sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche westlich der Schenefelder Landstraße sind innerhalb der durch Baugrenzen mit folgenden Buchstaben gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile zulässig: a = Platzwartgebäude mit Umkleidekabinen, b = Toiletten, c = Vereinshaus. Die Gebäudehöhe der baulichen Anlagen darf nicht mehr als 4 m über Geländeoberfläche betragen.][§2 Nr.7 | Für die Tennishalle westlich der Simrockstraße ist eine Traufhöhe von maximal 5 m über Straßenniveau zulässig.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Schnelsen 76 für den Geltungsbereich nördlich Oldesloer Straße zwischen Burgwedel und Königskinderweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Burgwedel —Schleswiger Damm—Uphoffweg — über die Flurstücke 4947 und 3071, Ostgrenze des Flurstücks 3071, über das Flurstück 3071, Nordgrenze des Flurstücks 1257 der Gemarkung Schnelsen — Königskinderweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 719 der Gemarkung Schnelsen — Oldesloer Straße.
technHerstellDatum
2013-06-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet ist auf dem Flurstück 286 der Gemarkung Schnelsen eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.4 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nut-zungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet entlang der Oldesloer Straße sowie in den Wohngebieten beiderseits Schleswiger Damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansetadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Langenhorn 9 für das Plangebiet Foßberger Moor — Tweeltenbek — Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 499, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1068, Südgrenze des Flurstücks 3305 der Gemarkung Langenhorn — Bahnanlagen — über das Flurstück 479 der Gemarkung Langenhorn bis Fibigerstraße — Fibigerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-20
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 4467 der Gemarkung Langenhorn an die Straßen Tweeltenbek einen Gehweg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,5 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-m).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717, 718]