Der Bebauungsplan Rissen 11 für den Geltungsbereich zwischen Hamburger Landesgrenze, Naturschutzgebiet Wittenbergen und Elbe (Bezirk Altona, Ortsteil 227) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Landesgrenze - Nordgrenze des Flurstücks 1233 (Schulauer Weg), über das Flurstück 5992 (Tinsdaler Heideweg),Ostgrenze des Flurstücks 5992 (Tinsdaler Heideweg),Nordgrenze des Flurstücks 4328, über das Flurstück 4328,Ostgrenze des Flurstücks 1133, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1148 (Leuchtturmweg), Ostgrenze des Flur-stücks 3029, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 3028,Ostgrenzen der Flurstücke 3027 und 6016, über die Flurstücke 6016, 6017 und 4068, 2813, 6017, 1160, 3280 und5999, Südgrenze des Flurstücks 1222 der Gemarkung Rissen.
technHerstellDatum
2016-05-25
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen für kleine Betriebe des Beherbergungswesens ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die zulässige Grundfläche auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundflächedarf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert(v.H.) überschritten werden, soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten ist nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Eine zweite Wohnung im Wohngebäude ist zulässig, wenn sie höchstens 35 v. H. der Geschossfläche des Wohngebäudes einnimmt.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen darf pro Grundstück eine 3 m breite Grundstückszufahrt errichtet werden. Standplätze für Abfallbehälter sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Stand-orte für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen mit Ausnahme von notwendigen Zufahrten sowie Stell- und Abstellplätzen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen können ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemeinzugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm und kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdbodengemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche mit einem Anpflanzgebot sind je 20 m² ein großkroniger Baum, davon 20 v. H. als Hochstamm oder Stammbusch mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen und 80 v. H. als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m, und je 4 m2 ein Strauch als Unterpflanzung zu pflanzen.][§2 Nr.15 | In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m2 der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden, Außenwände von Garagen und die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge sowie je Stütze ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Das in den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für die Landwirtschaft anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt oder in Rückhalteteiche eingeleitet wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die vegetationsbedeckte belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.18 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige Stellplätze und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.20 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft, die nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden, ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unzulässig.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Pflanzungen so vorzunehmen, dass eine dichtwachsende Sichtschutzpflanzung aus großkronigen Bäumen mit einem Pflanzabstand von höchstens 8 m und aus mindestens einem Strauch je 2 m² entsteht.][§2 Nr.23 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind je 20 m2 ein großkronigerBaum, davon 20 v. H. als Hochstamm oder Stammbuschmit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen und 80 v. H. als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m, und je 4 m2 ein Strauch als Unterpflanzung zu pflanzen.][§2 Nr.24 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet:][§2 Nr.24.1 | den mit „Z1 “ bezeichneten Flächen für die Landwirtschaft die entsprechend bezeichnete Teilfläche des außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Flurstücks 1237 der Gemarkung Rissen,][§2 Nr.24.2 | den mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Straßenverkehrsflächen die entsprechend bezeichneten Teilflächen des außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Flurstücks 5851 der Gemarkung Rissen.][§2 Nr.25 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.][§2 Nr.26 | Als Einfriedigungen an öffentlichen Wegen und öffentlichen Grünflächen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.27 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung auszuführen. Die Höhe darf 1,5 m nicht überschreiten. Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten. Zäune oder Zaunteile dürfen nicht an Gehölzen befestigt werden.][§2 Nr.28 | Für die Dachdeckung von Wohngebäuden sind nur unglasierte Dachpfannen, Naturschiefer oder Reetdächer zulässig.][§2 Nr.29 | Die Außenwände von Gebäuden auf den Flächen für die Landwirtschaft sind in rotem Ziegelstein oder in Holzherzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.][§2 Nr.30 | Horizontale Fensterbänder landwirtschaftlicher Gebäudesind in geeigneter Form durch senkrechte Elemente in Abschnitte zu untergliedern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 227]
Der Bebauungsplan Wilstorf 8 für das Plangebiet Rönneburger Straße — Radickestraße — Vogteistraße — Niedersachsenweg — Südostgrenzen der Flurstücke 1311, 1309 bis 1305, 1894 und 1895 der Gemarkung Wilstorf — Hilshain — Hilshöhe — Hüllbeen — West- und Nordgrenze des Flurstücks 1145 sowie Nordwestgrenzen der Flurstücke 1159, 1158 bis 1155 und 1153 bis 1149 der Gemarkung Wilstorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-07
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Wilstorf16]
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise auf den Flurstücken 1151 bis 1158, 1302 bis 1304, 1873 und 1893 bis 1895 der Gemarkung Wilstorf sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 58 für den Geltungsbereich Borchersweg — Fischbeker Weg — Dritte Meile — Bundesbahnanlagen — über das Flurstück 6009, Ostgrenze des Flurstücks 6012, über das Flurstück 6013 (Stremelkamp), Ostgrenze des Flurstücks 6014 der Gemarkung Fischbek — Cuxhavener Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
texte
[§2 Nr.1 | Bei Neubauten sind für die Außenwände nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine zu verwenden. Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 48 Grad auszubilden. Als Dacheindeckung sind nur Pfannen mit roten Farbtönen zulässig.][§2 Nr.2 | Der Erdgeschoßfußboden von Neubauten darf nicht höher als 0,4 m über Gelände angeordnet werden.][§2 Nr.3 | Auf Stellplatzflächen ist nach jedem dritten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Cuxhavener Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen nicht an den lärmabgewandten Gebäudeseiten möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Obergeschosse der Gebäude im reinen Wohngebiet entlang der Bahnanlagen.][§2 Nr.5 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.6 | Veränderungen der Erdoberfläche sind nicht zulässig, soweit sie nicht für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder für die Herstellung von Gebäudefundamenten und Gebäudekellern erforderlich sind.][§2 Nr.7 | Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser sind verboten; ausgenommen sind Einrichtungen zur Erfassung und Überwachung des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen Wasserversorgung.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung des Flurstücks 889 der Gemarkung Fischbek sind noch weitere Örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 93 für den Geltungsbereich
zwischen Kurdamm, Kükenbracksweg, Kükenbrack
und den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke östlich
Peter-Beenck-Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
137) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 2593 (Kurdamm), Nordwestgrenze
des Flurstücks 6981, über die Flurstücke 8523 (Rathauswettern),
6983 und 5621 (Kükenbracksweg), Ostgrenze des Flurstücks
5621 (Kükenbracksweg), über die Flurstücke 5621, 2723
(Kükenbrack) und 2724, Südgrenze des Flurstücks 2719, über
die Flurstücke 7724 und 7723, Südgrenze des Flurstücks 7727,
über das Flurstück 7127, Westgrenze des Flurstücks 7127, über
das Flurstück 2593 (Kurdamm) der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2017-11-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf der als Fläche für den besonderen Nutzungszweck
festgesetzten Fläche sind innerhalb der überbaubaren Flächen
nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen
für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet können an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten Überschreitungen der Baugrenzen
durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu
2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m
und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
4 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Technische Dachaufbauten sind in das oberste Geschoss
zu integrieren, soweit sie nicht der Sonnenenergiegewinnung
(zum Beispiel Solaranlagen, Photovoltaikanlagen,
Sonnenkollektoren) dienen.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
und Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf die
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Stellplätze,
Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme des
mit „(E)“ bezeichneten Bereichs Stellplätze nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind Stellplatz- und Garagenzufahrten
und Wege zu Hauseingängen sowie je Erdgeschosswohnung
eine Terrasse mit einer Grundfläche von bis zu
8 m² bei einer Tiefe von bis zu 1,5 m, gemessen vom
Gebäude senkrecht zur Straße, zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg unterirdische Anlagen
zur Ableitung von Oberflächenwasser der Kornweidenwettern
herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv
zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
mit einer Neigung bis zu 15 Grad mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern sind Bäume und Sträucher zu
pflanzen. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind nur Sträucher
zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu
verwenden. Im Kronenbereich der anzupflanzenden
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.15 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich sind Stellplatzzufahrten,
Bodenversiegelungen, Abgrabungen und Geländeaufhöhungen
unzulässig. Ausnahmsweise sind in dem
mit „(B)“ bezeichneten Bereich zum südlich angrenzenden
Gebäude Bodenversiegelungen und Stellplatzzufahrten
zulässig, wenn vorhandene Baumwurzeln durch Wurzelbrücken
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vor Schädigungen (zum Beispiel Verletzungen, Bodenverdichtungen,
Bodenaustrocknung) geschützt werden.][§2 Nr.16 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem
einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder
genutzt wird.][§2 Nr.18 | Auf den Flächen für den besonderen Nutzungszweck sind
offene Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.19 | Im Schlöperstieg sind im Bereich der Flächen für den
besonderen Nutzungszweck Grundstückszufahrten ausgeschlossen.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des
Plangebiets liegenden Flurstücke 3646 (teilweise) der
Gemarkung Wilhelmsburg und 1230/1 (teilweise) der
Gemarkung Moorwerder den mit „WA 1“, „WA 2“ und
„WA 3“ bezeichneten Wohngebietsflächen zu 60 vom
Hundert, den Parkanlagen zu 9 vom Hundert und den
Straßenverkehrsflächen zu 31 vom Hundert zugeordnet.][§2 Nr.21 | Auf den als Parkanlage festgesetzten Flächen ist bis zum
31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau
zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung
einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen
Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 137]
[$1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 vom 22. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288) wird folgende Nummer 25 angefügt:
,,25. Für das in der Anlage mit „A" bezeichnete Mischgebiet an der Kieler Straße sowie für die mit „B" bezeichneten
Kerngebiete an der Pinneberger Chaussee/Kieler Straße sowie an der Lohkampstraße und an der Elbgaustraße
sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichter ist, unzulässig. Für die in der Anlage mit „C" bezeichneten Gewerbegebiete an der Kieler Straße und an der Elbgaustraße werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Neustadt 46 für den Geltungsbereich
zwischen Kaiser-Wilhelm-Straße, Bäckerbreitergang,
Caffamacherreihe und Axel-Springer-Platz (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 107) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kaiser-Wilhelm-Straße, Bäckerbreitergang, Nordgrenze der
Flurstücke 2267 und 1490 (ehemalige Speckstraße) der Gemarkung
Neustadt Nord, Caffamacherreihe, Fuhlentwiete, Axel-
Springer-Platz.
technHerstellDatum
2017-08-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches sind
farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasungen
unzulässig.][§2 Nr.2 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches sind
die Fassaden senkrecht zu gliedern und in hellem Naturoder
Werkstein auszuführen. Für Fassadenelemente wie
Fensterrahmen oder Ausfachungen dürfen keine metallisch
glänzenden Oberflächen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches
muss die Geschossunterteilung in Erdgeschoss und Obergeschosse
erkennbar sein. Erdgeschoss und erstes Obergeschoss
können gestalterisch zusammengefasst werden,
wenn diese sich von den übrigen Geschossen gestalterisch
absetzen.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich ist oberhalb des
Erdgeschosses nur Wohnen zulässig.][§2 Nr.5 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli
2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe
im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO sind
nicht zulässig.][§2 Nr.7 | In den Bereichen, in denen sechs oder sieben Vollgeschosse
als Höchstmaß zulässig sind, darf die Traufhöhe straßenseitig
und zu dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des
Kerngebiets hin 24 m über Straße als Höchstmaß nicht
überschreiten.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.][§2 Nr.9 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.10 | Die Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
sind mit einem mindestens 8 cm starken Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind
Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung,
als Dachterrassen oder der Gewinnung von Sonnenenergie
dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 vom Hundert
der Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
zulässig.][§2 Nr.11 | In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich sind mindestens
34 kleinkronige Bäume zu pflanzen. Die offene Vegetationsfläche
je Baum muss mindestens 3,5 m² umfassen,
die Stärke der Substratschicht je Baum muss mindestens
einen Meter betragen.][§2 Nr.12 | In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich sind mindestens
34 kleinkronige Bäume zu pflanzen. Die offene Vegetationsfläche
je Baum muss mindestens 3,5 m² umfassen,
die Stärke der Substratschicht je Baum muss mindestens
einen Meter betragen.][§2 Nr.13 | In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich kann die festgesetzte
Gebäudehöhe für technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Treppenausstiege, Zu- und
Abluftanlagen) um bis zu 1,8 m überschritten werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
Der Bebauungsplan Borgfelde 2 für das Plangebiet Wallstraße — Bahnanlagen — Alfredstraße — Bürgerweide (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 121) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-10
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 121]
Der Bebauungsplan Eißendorf 1 für das Plangebiet Triftstraße — Goldene Wiege — Ostgrenze des Flurstücks 167 der Gemarkung Eißendorf — Ostgrenze des Stichweges im Flurstück 170 der Gemarkung Eißendorf — Denickestraße — Weusthoffstraße — Ehestorfer Weg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-21
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, jedoch ist bei dem achtgeschossigen Wohngebäude außerdem ein Staffelgeschoß mit Flachdach ohne Aufenthaltsräume zulässig.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Läden und Gebäuden
im Gewerbegebiet 5,0 m,
zweigeschossigen Wohngebäuden 6,0 m,
dreigeschossigen Wohngebäuden 9,0 m,
viergeschossigen Wohngebäuden 12,0 m,
fünfgeschossigen Wohngebäuden 15,0 m,
achtgeschossigen Wohngebäuden 25,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung und bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig; in den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig.
Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet ist nur eine Tankstelle mit Reparaturwerkstatt und Garagen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. In der Ladenzeile an dem achtgeschossigen Wohngebäude ist auch eine Schank- und Speisewirtschaft zugelassen][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. An den im Plan bezeichneten Stellen sind Bäume und Sträucher anzupflanzen und zu erhalten. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Die Flächen beiderseits des Flurstücks 2324 und der neuen Straße auf dem Flurstück 2321 der Gemarkung Eißendorf sind den im Plan festgesetzten Straßenhöhen so anzugleichen, daß keine Böschungen entstehen.][§2 Nr.5 | Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.6 | Die Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) sind im Gewerbegebiet auf den Baugrundstücken zu erfüllen. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen in den anderen Baugebieten, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3, 4 Absatz 3 Nummern 2 und 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]