[Nr. 2.1 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßen- oder Grünflächen, zu beseitigen.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 40,0 m für die drei zehngeschossige Geschäftshausbebauung (G13).][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 19,0 m für die sechsgeschossige Wohnhausbebauung (W6g).][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 7,50 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.3 | Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen (W6g, G 13 + 1g) vor, für die die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der östlichen kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet drei- und viergeschossiger Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 {Reichsgesetzblatt I Seite 219), und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705, 706]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe beträgt für die eingeschossigen Läden (L1g) höchstens 5,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen (einschließlich der Fläche über den Garagen unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.7 | Als Gemeinschaftsanlage ist eine gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt zu den Garagen unter Erdgleiche (GaK) auf den Flurstücken 94 und 95 ausgewiesen. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten haben die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke gemeinsam zu tragen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 502]
Der Bebauungsplan Gut Moor 1 für den Geltungsbereich
zwischen dem Großmoordamm, der Landesgrenze zu
Niedersachsen, dem Seevedeich, der Hörstener Straße und der
Westgrenze des Kleingartenvereins 732 (Bezirk Harburg, Ortsteil
704) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Großmoordamm – Ostgrenze des Flurstücks 289 – Landesgrenze
zu Niedersachsen – Seevedeich – Westgrenzen
der Flurstücke 330, 273, 275, 276 und 129 – Gemarkungsgrenze
der Gemarkung Gut Moor – über den Kanzlershofer
Weg – Südwestgrenzen der Flurstücke 289, 75 und 74
– Hörstener Straße – Gemarkungsgrenze der Gemarkung
Gut Moor – über die Flurstücke 177 und 183, Westgrenzen
der Flurstücke 17 und 294 der Gemarkung Gut Moor.
erstellungsMassstab
2500
texte
[§2 Nr.1 | Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind innerhalb des
durch die Baugrenze bezeichneten Bereiches nur Gebäude
zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen
Nutzung stehen. Zulässig sind ein Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohneinheiten, Lagerhäuser für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, Geräte und Fahrzeuge sowie
Stallgebäude.][§2 Nr.2 | Die als extensives Feuchtgrünland festgesetzte Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als zweischürige Wiese oder als Mähweide
mit maximal zwei Tieren je Hektar zu entwickeln und
zu erhalten. Bodenbearbeitungen und Mahd sind außerhalb
der Zeiten von Vogelbrut und Jungenaufzucht durchzuführen.
Eine ausreichende Nachmahd ist zu gewährleisten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 704]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesenen Gebäude mit mehr als 4 Vollgeschossen finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.11 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,50 m.][Nr. 2.12 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g) höchstens 24,0 m.][Nr. 2.13 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die vierzehngeschossige Wohnhausbebauung (W14g) höchstens 40,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g), der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücke im Wohngebiet sowie die Oberflächen der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Soweit der Durchführungsplan die Erhaltung von Sielen in aufzuhebenden Straßenflächen vorsieht, sind Dienstbarkeiten zu begründen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 307]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe und Verbrauchermärkte unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser auf den Flurstücken 1246 bis 1251, 1066, 1067 und 889 der Gemarkung Groß Borstel. Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient der Erfüllung dieser Verpflichtungen auf dem Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 62 für den Geltungsbereich
südlich der Stresemannstraße und östlich des Celsiuswegs
(Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Stresemannstraße – Stahltwiete – Bahrenfelder Steindamm – Celsiusweg.
technHerstellDatum
2017-03-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige
Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr
als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des
Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für
zentrenrelevante Sortimente dürfen 200 m² je Betrieb nicht
überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente (Anlage 1 zu
den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der
Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar
1996) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Drogerien, Parfümerien,
Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren,
Uhren, Schmuck, Foto, Optik, Spielwaren, Sportartikel,
Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe,
Geschenkartikel, Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte
braune Ware), Haushaltselektroartikel, Bild- und
Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße
Ware), Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Fahrräder.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen. Tankstellen, gewerbliche Freizeitbetriebe,
Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften
sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche
Nutzungen jeder Art sind unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet
Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen
gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der
Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013
(BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen
I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG zugeordnet werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand
nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund
besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik
hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maßnahmen
zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung
deren Auswirkungen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet wird für die mit „(1)“ bezeichnete Fläche
zugunsten des vorhandenen Zweiradfachmarkts ein
erweiterter Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt. Erneuerungen und Änderungen
der baulichen Anlagen können im Erdgeschoss
zugelassen werden, wenn damit keine Erweiterung der
Verkaufsfläche einhergeht. Als Folgenutzung des Betriebs
können im Erdgeschoss ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, sofern diese eine Verkaufsfläche
von 400 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können in den Baugebieten
für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen,
Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m
überschritten werden. Diese technischen Anlagen müssen
mindestens 2 m von der Traufkante abgerückt werden und
dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche
bedecken.][§2 Nr.6 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind Wohnungen
im Erdgeschoss und in dem mit „(I)“ bezeichneten Teilbereich
unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen,
Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsbetriebe und
prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art unzulässig.
Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften
sind nur als Ausnahme zulässig.][§2 Nr.8 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist die als Höchstmaß
zulässige Gebäudehöhe nur dann zulässig, wenn sie
von der mit „(F)“ bezeichneten Baugrenze oberhalb der
dort festgesetzten Traufhöhe in einem Winkel von maximal
70 Grad zurückgesetzt ist.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie den mit „MI 2“
bezeichneten Mischgebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
zugelassen werden. An den mit „(2)“ bezeichneten Fassaden
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m auf insgesamt 50 v. H. der
über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsummierten
Fassadenlänge zulässig. An den mit „(3)“ bezeichneten
Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt
50 v. H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse
sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig.][§2 Nr.10 | In den mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten, in dem
mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie
auf den im allgemeinen Wohngebiet befindlichen Flurstücken
1906, 1907, 5300, 2602 und 2603 der Gemarkung
Ottensen kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten
werden.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den Mischgebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.14 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.15 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist die
Außenfassade mit Ausnahme von Türen und Fenstern ab
einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade
mit dem Gelände bis zu einer Höhe von 5,5 m als
schallabsorbierende Fassade hinsichtlich der Verkehrsgeräusche
mit einem Schallabsorptionsgrad von mindestens
αs~0,8 auszuführen.][§2 Nr.16 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets und des Mischgebiets sind einseitig zur
Stahltwiete ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An den
mit „(G)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind entweder
a) vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten
Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten
wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen)
der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig. Schlafräume sind zwingend zu der mit „(H)“
gekennzeichneten Fassade auszurichten. Wohnräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise kann die
Anordnung von Schlafräumen auch an einer anderen als
der mit „(H)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden,
wenn der Schlafraum über ein Fenster an der mit
„(H)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.][§2 Nr.17 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen
Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen
sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder
Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.19 | In den mit „(D)“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen
des allgemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist eine Wohnnutzung
erst dann zulässig, wenn in dem Mischgebiet „MI 1“
ein Baukörper über die gesamte Breite der überbaubaren
Fläche mit mindestens gleicher Höhe wie das Gebäude im
allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ im geschlossenen Rohbau
(einschließlich Fenstereinbau) fertig gestellt wurde.][§2 Nr.20 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind einseitig
zum Gewerbegebiet orientierte Wohnungen unzulässig.
Wohn- und Schlafräume sind zu den vom Gewerbegebiet
abgewandten Fassaden (Süd, Ost, West) anzuordnen.
Haben die Wohn- und Schlafräume zusätzlich Fenster an
der dem Gewerbegebiet zugewandten Gebäudeseite, so
müssen diese nicht öffenbar ausgeführt werden. Sofern die
Fenster öffenbar ausgeführt werden sollen oder eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
ist vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von einzelnen
baulichen Maßnahmen, wie zum Beispiel verglasten Vorbauten,
Vorhangfassaden oder vergleichbare Maßnahmen
oder einer Kombination mehrerer Maßnahmen sicherzustellen,
dass 0,5 m vor dem geöffneten Fenster die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm sowie die zulässigen Spitzenpegel nicht überschritten
werden.][§2 Nr.21 | Im Mischgebiet „MI 2“ ist die Anordnung von Schlafräumen
an der mit „(A)“ gekennzeichneten Fassade unzulässig.
Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise
kann die Anordnung von Schlafräumen an der mit
„(A)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden, wenn
der Schlafraum über ein Fenster an einer anderen, nicht
mit „(A)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist in den
Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien,
Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser
Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten mit Ausnahme des mit „MI 1“ bezeichneten
Mischgebiets sind die Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von
einer Begrünung kann in den Bereichen ausnahmsweise
abgesehen werden, die als Terrassen hergerichtet werden
oder der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme
von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.24 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die
erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege
und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.][§2 Nr.25 | In den Mischgebieten sowie in dem mit „WA 1“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebiet ist je 350 m² nicht überbaubarer
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum mit einem
Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.26 | Die im Gewerbegebiet zur Anpflanzung festgesetzten
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Es sind großkronige Bäume zu verwenden.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
sind einheimische Laubgehölze zu verwenden und
zu erhalten. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.28 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.29 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.30 | Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten
gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15 m
Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermäuse
und je angefangene 10 m Wandlänge eine künstliche
Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die
Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischgebieten
sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigneten
Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]
Der Bebauungsplan Langenbek 6 / Rönneburg 21 / Wilstorf 23 für den Geltungsbereich Winsener Straße, Nordgrenzen der Flurstücke 427, 446 und 616 (sogenannter Weg im Langenbeker Feld), Westgrenze des Flurstücks 99 der Gemarkung Langenbek — Gemarkungsgrenze — über das Flurstück 1159, Nordgrenze des Flurstücks 1146, über das Flurstück 1146 der Gemarkung Wilstorf — über die Flurstücke 681, 604 bis 608, Nordgrenze der Flurstücke 609 und 160, über das Flurstück 276 (Rotbergfeld), Südgrenze des Flurstücks 276 der Gemarkung Rönneburg — Rotbergkamp — Ostgrenzen der Flurstücke 848 und 666, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 992, Südgrenze des Flurstücks 523, über das Flurstück 283 (Rotbergfeld) entlang des Rönneburger Kirchwegs zur Nordgrenze des Flurstücks 306, Ostgrenzen der Flurstücke 306 und 308, über die Flurstücke 309, 310 und 311 der Gemarkung Rönneburg — über das Flurstück 61 (Rönneburger Kirchweg), Westgrenze des Flurstücks 139, Südgrenze des Flurstücks 139, Westgrenzen der Flurstücke 138, 137, 136, 135 und 134, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 989, Südgrenzen der Flurstücke 131 und 84 der Gemarkung Langenbek (Bezirk Harburg, Ortsteile 707, 706 und 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
texte
[§2 Nr.1 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, wenn sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.2 | Im Bereich von Reihenhausgebieten sind ebenerdige Stellplätze auch in Vorgärten zulässig. Anstelle von Stellplätzen dürfen dort Garagen nicht errichtet werden.][§2 Nr.3 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Auf den mit A bezeichneten Flächen sind für die Außenwände nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine und für die geneigten Dächer nur Materialien mit roten Farbtönen zu verwenden.][§2 Nr.5 | Bei den viergeschossigen Baukörpern sowie bei den dreigeschossigen Baukörpern im östlichen Plangebiet sind die Außenwände der obersten Vollgeschosse mit einer Dachneigung von maximal 60 Grad auszubilden und dachartig zu gestalten; weitere Dachgeschosse sind nicht zulässig.][§2 Nr.6 | Die Dächer der dreigeschossigen Baukörper sind — soweit sie nicht von der Regelung nach Nummer 5 erfaßt werden — mit einer Neigung von maximal 35 Grad auszubilden. Aufenthaltsräume im Dachraum sowie Drempel sind nicht zulässig.][§2 Nr.7 | Auf Baugrundstücken, die an Parkanlagen grenzen, ist aus der Art und Anordnung von Holzzäunen oder durch Einfriedigungen mit heimischen Heckengehölzen sicherzustellen, daß ein landschaftlicher Zusammenhang zur Parkanlage erkennbar wird. Die Höhe der Holzzäune darf 0,8 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Rönneburg vom 28. Januar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 10), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 707, 706, 705]